Symmetrisch angeordnete Karteikästen in einem Archiv — Bild für die langfristige Verwaltung von Versicherungsbeständen.

Information

Run-Off von Lebensversicherungsbeständen — der rechtliche Rahmen im Überblick

Run-Off ist nicht gleich Run-Off. Lebensversicherungsbestände können im bisherigen Rechtsträger geschlossen, innerhalb der Versicherungsgruppe übertragen oder an einen externen Konsolidierer veräußert werden. Der Beitrag ordnet die Strukturvarianten rechtlich ein und zeigt, warum die Abgrenzung für Genehmigung, Governance und Versichertenschutz entscheidend ist.

Der Run-Off von Lebensversicherungsbeständen hat sich in den vergangenen Jahren von einem Randphänomen zu einer etablierten Strukturierungsform deutscher Lebensversicherer entwickelt. Anders als die öffentliche Wahrnehmung gelegentlich nahelegt, handelt es sich nicht um die Aufgabe eines Geschäftsfeldes, sondern um eine aufsichtsrechtlich engmaschig regulierte Form der Bestandsführung. Der nachfolgende Überblick ordnet die zentralen Rechtsgrundlagen ein und zeigt die Strukturkoordinaten, innerhalb derer interne wie externe Run-Off-Lösungen tragfähig gestaltet werden.

Begriff und Erscheinungsformen des Run-Off in der Lebensversicherung

Der Begriff „Run-Off“ ist im deutschen Versicherungsaufsichtsrecht nicht legaldefiniert. Gemeint ist die geordnete Abwicklung eines geschlossenen Lebensversicherungsbestandes ohne Neugeschäft, bei vollständiger Erfüllung der bestehenden Verträge bis zu deren regulärem Ablauf. Der Bestand bleibt damit aktiv im Sinne der laufenden Vertragsverwaltung — Prämienzahlungen, Leistungsfälle, Überschussbeteiligung und kapitalanlagebezogene Steuerung dauern an, lediglich das Neuvertragsgeschäft wird eingestellt.

Hieraus ergibt sich die zentrale dogmatische Abgrenzung zur Liquidation. Während die Liquidation auf die Beendigung des Versicherungsunternehmens als juristische Person gerichtet ist, beschreibt der Run-Off ausschließlich eine Geschäftsstrategie für einen abgegrenzten Bestand. Das Versicherungsunternehmen besteht in seiner Rechtsform fort — sei es als bisheriger Bestandsträger, sei es als spezialisierte Run-Off-Gesellschaft nach erfolgter Bestandsübertragung. Diese Unterscheidung ist nicht bloß terminologischer Natur. Sie entscheidet über die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Liquidation von Versicherungsunternehmen einerseits und der allgemeinen Bestandsführungs- und Übertragungsregeln andererseits.

Aufsichtsrechtliche Einordnung — VAG, Solvency II und MaGo

Der rechtliche Rahmen für Run-Off-Bestände ergibt sich aus dem Zusammenspiel des nationalen Versicherungsaufsichtsrechts mit den europäischen Vorgaben des Solvency-II-Regimes. Das VAG bildet den materiellen Kern: § 8 VAG regelt die Erlaubnispflicht des Versicherungsbetriebs, § 13 VAG die Übertragung von Versicherungsbeständen, § 14 VAG die Umwandlung von Versicherungsunternehmen, § 32 VAG die Ausgliederung wichtiger Funktionen und §§ 245 ff. VAG die Gruppenaufsicht. Die Solvency-II-Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung der RL (EU) 2025/2 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 ergänzen den Rahmen um die quantitativen Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen sowie um qualitative Vorgaben zu Geschäftsorganisation, Risikomanagement und Berichtspflichten.

Run-Off-Bestände unterliegen denselben aufsichtsrechtlichen Anforderungen wie aktive Bestände. Die Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation (MaGo) bilden den qualitativen Bezugsrahmen für die laufende Bestandsführung. Das Aufsichtsverhältnis endet nicht mit der Schließung des Neugeschäfts; im Gegenteil verlangt die Erfüllung garantierter Leistungen über teils mehrere Jahrzehnte eine angepasste, nicht aber abgesenkte aufsichtliche Aufmerksamkeit.

Interner und externer Run-Off als Grundformen

Strukturell unterscheidet die Praxis drei Grundformen, die in den Folgebeiträgen vertieft werden.

Beim internen Run-Off bleibt der Bestand beim ursprünglichen Versicherer; eine Bestandsübertragung findet nicht statt. Hierfür kommen zwei Spielarten in Betracht. In der ersten stellt das Lebensversicherungsunternehmen das Neugeschäft vollständig ein und verwaltet den geschlossenen Bestand bis zum Ablauf weiter. In der zweiten — in der Praxis häufiger anzutreffenden — Konstellation wird das Neugeschäft auf ein neu gegründetes Lebensversicherungsunternehmen, regelmäßig eine konzernverbundene Schwestergesellschaft, ausgelagert; der bisherige Versicherer wird damit faktisch zur reinen Bestandsgesellschaft, ohne dass der Bestand selbst übertragen wird. Maßgeblich sind in beiden Spielarten insbesondere § 153 VVG zur Überschussbeteiligung sowie die Steuerung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im geschlossenen Bestand.

Der konzerninterne Run-Off im engeren Sinne setzt — anders als die Spielarten des internen Run-Offs — eine Bestandsübertragung voraus. Alt- und Neubestand werden innerhalb derselben Versicherungsgruppe getrennt; der Altbestand wird auf eine konzerneigene Gesellschaft übertragen, sei es über § 13 VAG, sei es über eine Spaltung nach §§ 123 ff. UmwG in Verbindung mit § 14 VAG. Konzernrechtlich relevant sind §§ 291 ff. AktG zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, gruppenaufsichtsrechtlich §§ 245 ff. VAG.

Der externe Run-Off bezeichnet die Veräußerung des Bestandes an einen außenstehenden Konsolidierer. Hier treten Inhaberkontrolle nach §§ 16 ff. VAG, Bestandsübertragung nach § 13 VAG sowie regelmäßig Funktionsausgliederungen nach § 32 VAG nebeneinander.

Bestandsübertragung nach § 13 VAG als zentrale Transaktionsform

Sowohl der konzerninterne als auch der externe Run-Off vollziehen sich rechtstechnisch typischerweise über eine Bestandsübertragung. § 13 VAG bildet den Tatbestand, an den nahezu alle weiteren aufsichtsrechtlichen Prüfungsschritte anknüpfen. Vorgesehen ist die vollständige Übertragung des Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit konstitutiver Genehmigung der BaFin. Die Genehmigung wirkt rechtsbegründend; ohne sie geht der Bestand nicht über.

Der Schutz der Versicherten ist verfahrensseitig durch § 13 Abs. 4 VAG verankert: ein unabhängiger Treuhänder prüft, ob durch die Übertragung die Belange der Versicherten gewahrt bleiben — insbesondere im Hinblick auf die zugesagten Leistungen, die Überschussbeteiligung und die Wahrung erworbener Rechte. Das BaFin-Verfahren prüft daneben die finanzielle Tragfähigkeit des übernehmenden Unternehmens, die Eignung der Geschäftsorganisation und die Architektur der zukünftigen Bestandsverwaltung.

Neben § 13 VAG kommen für konzerninterne Strukturierungen die §§ 123 ff. UmwG zur Spaltung des Versicherungsunternehmens in Betracht, flankiert durch § 14 VAG. Die Wahl zwischen § 13 VAG und Spaltung ist keine technische, sondern eine strategische Entscheidung — sie hat erhebliche Auswirkungen auf Verfahrensdauer, steuerliche Behandlung und konzernrechtliche Folgewirkungen.

Schutz erworbener Rechte und verfassungsrechtliche Schranken

Die verfassungsrechtliche Verklammerung des Versichertenschutzes bei Bestandsübertragungen ist höchstrichterlich geklärt und prägt die aufsichtsrechtliche Praxis bis heute. Maßgeblich ist die Wahrung der vertraglich zugesagten und der überschussbeteiligungsbasierten Ansprüche der Versicherten — verfahrensseitig abgesichert durch Treuhänder und BaFin, materiell-rechtlich durch §§ 150 ff. VVG und § 153 VVG.

Hieraus folgt eine wichtige praktische Konsequenz: weder der konzerninterne noch der externe Run-Off führt zu einer Veränderung der Vertragsinhalte gegenüber den einzelnen Versicherten. Der Bestand wechselt — gegebenenfalls — den Vertragspartner, nicht aber die Vertragsbedingungen. Garantieverzinsung, Tarifgrundlagen und Überschusspolitik bleiben in ihrer rechtlichen Substanz erhalten.

Querschnittsregulierung — IRRD, DORA und weitere Schnittstellen

Über das klassische VAG-Aufsichtsregime hinaus rücken zwei jüngere europäische Regelwerke in das Zentrum der Run-Off-Diskussion. Die Insurance Recovery and Resolution Directive (RL (EU) 2025/1) etabliert ein gestuftes Sanierungs- und Abwicklungsregime auch für Lebensversicherer und verlangt im Vorfeld die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen. Für Run-Off-Strukturen folgen daraus zusätzliche Planungsanforderungen, die in die Strukturentscheidung mit einzubeziehen sind. Die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) trifft Vorgaben zur digitalen operativen Resilienz und greift insbesondere dann ein, wenn die Bestandsverwaltung — etwa beim externen Run-Off — auf einen IT-gestützten Service-Provider ausgegliedert wird; § 32 VAG bildet hierzu die nationale Schnittstelle.

Hinzu treten personalrechtliche und steuerliche Querschnitte. § 613a BGB regelt den Übergang von Arbeitsverhältnissen bei Bestandsübertragungen, soweit Personal und Funktionsbereiche mit übertragen werden. Steuerlich sind je nach Strukturierungsweg das VersStG, die §§ 11 ff. UmwStG bei förmlichen Umwandlungen sowie die KStG-Organschaft nach §§ 14 ff. KStG zu adressieren. Mit dem Standortfördergesetz vom 4. Februar 2026 wurde das VAG zudem in einzelnen Punkten justiert, was die Strukturentscheidungen aktuell laufender Run-Off-Projekte beeinflusst.

Der Rechtsrahmen für den Run-Off von Lebensversicherungsbeständen bildet kein Sonderregime, sondern eine Verdichtung des allgemeinen Versicherungsaufsichtsrechts auf eine spezifische Geschäftsstrategie. Wer die zentralen Koordinaten — VAG, Solvency II, § 13 VAG, MaGo, Treuhänder, höchstrichterlich verankerter Versichertenschutz, IRRD und DORA — sauber aufeinander bezieht, gewinnt einen Strukturierungsraum, der für Versicherer wie Versicherte tragfähig ist. Die einzelnen Stellschrauben werden in den Folgebeiträgen vertieft.