Von der Normprüfung zur belastbaren Entscheidungsgrundlage
In Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Versicherungsgruppen stellen sich rechtliche Fragen häufig an mehreren Schnittstellen zugleich. Eine Maßnahme kann aufsichtsrechtlich zulässig erscheinen, muss aber auch gesellschaftsrechtlich sauber umgesetzt, steuerlich eingeordnet und gegenüber Organen oder Beteiligten nachvollziehbar begründet werden.
Das betrifft etwa Strukturmaßnahmen, Bestandsübertragungen, Satzungsänderungen, Governance-Fragen, Gruppenstrukturen, Run-off-Konstellationen oder Entscheidungen in kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. In solchen Situationen reicht eine isolierte Normprüfung häufig nicht aus. Erforderlich ist eine Einordnung, die rechtliche Zulässigkeit, interne Entscheidungsprozesse und praktische Umsetzung zusammenführt.
Aufsichtsrechtlich belastbar. Gremienfähig. Umsetzbar.
Bei versicherungsaufsichtsrechtlichen Mandaten geht es regelmäßig um mehr als die Beantwortung einer Einzelfrage. Entscheidend ist, ob die rechtliche Linie auch im Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, gegenüber der Bafin oder innerhalb einer Gruppe tragfähig vertreten werden kann.
Dazu gehört eine klare Strukturierung der maßgeblichen Rechtsfragen, eine nachvollziehbare Abwägung der Handlungsoptionen und eine Sprache, die rechtlich präzise bleibt, aber für Entscheidungsträger anschlussfähig ist. Gerade bei regulierten Unternehmen müssen Aufsichtsrecht, Gesellschaftsrecht und steuerliche Folgen früh gemeinsam gedacht werden.
Beratungsschwerpunkte in regulierten Strukturen
- Strukturmaßnahmen, Bestandsübertragungen und Reorganisationen
- Governance-Fragen, Organverantwortung und Zuständigkeiten
- Satzungs-, Mitgliedschafts- und Gremienfragen bei VVaG
- Pensionskassen: Deckungsstock, Leistungskürzung
- Run-off-, Abwicklungs- und Umstrukturierungssituationen
- Gruppenstrukturen und konzerninterne Maßnahmen
- aufsichtsrechtliche Einordnung neuer oder veränderter Geschäftsmodelle
- Vorbereitung und Begleitung rechtlich sensibler Organentscheidungen
- Schnittstellen zu Steuerrecht, Umwandlungsrecht und Gesellschaftsrecht
Für Versicherungsunternehmen und Entscheidungsträger
Ich berate Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, große und kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Versicherungsgruppen sowie Organmitglieder und Rechtsabteilungen in regulierten Strukturen.
Meist geht es nicht darum, eine Rechtsfrage zu klären, sondern eine Antwort zu liefern, die der Vorstand oder Verwaltungsrat intern und gegenüber der Bafin vertreten kann.
Aufsichtsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht – gemeinsam gedacht
Die Beratung setzt dort an, wo aufsichtsrechtliche Anforderungen, gesellschaftsrechtliche Umsetzung und wirtschaftliche Zielsetzung zusammenlaufen. Ziel ist eine klare rechtliche Linie, die interne Entscheidungen vorbereitet, Umsetzungsrisiken reduziert und Schnittstellen früh sichtbar macht.
Aufsichtsrechtliche Strukturfragen früh ordnen
Gerade in regulierten Strukturen lassen sich rechtliche und praktische Risiken häufig reduzieren, wenn die maßgeblichen Linien früh zusammengeführt werden. Eine rechtzeitige Strukturierung erleichtert interne Entscheidungen, Gremienbefassung und Umsetzung.
Beiträge zum Versicherungsaufsichtsrecht
Inhaberkontrolle im konzerninternen Run-Off – Reichweite der §§ 16 ff. VAG
Inhaberkontrolle im Run-Off greift auch bei konzerninternen Umhängungen. Der Beitrag ordnet die Reichweite der §§ 16 ff. VAG ein und zeigt, welche Erleichterungen die Inhaberkontrollverordnung für konzernangehörige Anzeigepflichtige vorsieht.
Besteuerung des VVaG: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer
Besteuerung des VVaG als eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt: Freigrenzen für kleinere Vereine nach § 5 KStG, Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform und Vorsteuerausschluss bei steuerfreien Versicherungsumsätzen.
Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off
Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off verbindet Gruppensolvabilität, Risikokonzentrationen und Gruppen-ORSA mit der Trennung von Alt- und Neubestand.
Nichtmitgliederversicherung beim VVaG – Reichweite und Grenzen nach § 177 Abs. 2 VAG
Nichtmitgliederversicherung ist beim VVaG nach § 177 Abs. 2 VAG möglich, sofern die Satzung dies ausdrücklich gestattet. Der Beitrag grenzt die Regelung vom strikteren Regime des kleineren Vereins nach § 210 VAG ab.
Spaltung von Versicherungsunternehmen als Instrument im Run-Off
Spaltung von Versicherungsunternehmen eröffnet im konzerninternen Run-Off einen Weg, der über die Bestandsübertragung nach § 13 VAG hinausreicht. § 14 VAG bindet diesen Weg an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Kleinerer Verein nach § 210 VAG – ein verkanntes Geschäftsmodell
§ 210 VAG privilegiert den kleineren Verein mit engem Wirkungskreis durch ein verschlanktes Normenprogramm und BGB-Vereinsrecht. Im Gegenzug bleibt das Nichtmitgliedergeschäft ausgeschlossen. Der Beitrag ordnet Tatbestand, Organverfassung und Aufsichtszuständigkeit ein.