Versicherungsunternehmen · Pensionskassen · Versicherungsgruppen

Versicherungsaufsichtsrecht

Aufsichtsrechtliche Fragen entstehen selten isoliert. Häufig berühren sie zugleich Geschäftsmodell, Governance, Organverantwortung, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und die Kommunikation mit Aufsicht, Gremien oder Trägerstrukturen.

Von der Normprüfung zur belastbaren Entscheidungsgrundlage

In Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Versicherungsgruppen stellen sich rechtliche Fragen häufig an mehreren Schnittstellen zugleich. Eine Maßnahme kann aufsichtsrechtlich zulässig erscheinen, muss aber auch gesellschaftsrechtlich sauber umgesetzt, steuerlich eingeordnet und gegenüber Organen oder Beteiligten nachvollziehbar begründet werden.

Das betrifft etwa Strukturmaßnahmen, Bestandsübertragungen, Satzungsänderungen, Governance-Fragen, Gruppenstrukturen, Run-off-Konstellationen oder Entscheidungen in kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. In solchen Situationen reicht eine isolierte Normprüfung häufig nicht aus. Erforderlich ist eine Einordnung, die rechtliche Zulässigkeit, interne Entscheidungsprozesse und praktische Umsetzung zusammenführt.

Aufsichtsrechtlich belastbar. Gremienfähig. Umsetzbar.

Bei versicherungsaufsichtsrechtlichen Mandaten geht es regelmäßig um mehr als die Beantwortung einer Einzelfrage. Entscheidend ist, ob die rechtliche Linie auch im Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, gegenüber der BaFin oder innerhalb einer Gruppe tragfähig vertreten werden kann.

Dazu gehört eine klare Strukturierung der maßgeblichen Rechtsfragen, eine nachvollziehbare Abwägung der Handlungsoptionen und eine Sprache, die rechtlich präzise bleibt, aber für Entscheidungsträger anschlussfähig ist. Gerade bei regulierten Unternehmen müssen Aufsichtsrecht, Gesellschaftsrecht und steuerliche Folgen früh gemeinsam gedacht werden.

Beratungsschwerpunkte in regulierten Strukturen

Für Versicherungsunternehmen und Entscheidungsträger

Ich berate Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, große und kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Versicherungsgruppen sowie Organmitglieder und Rechtsabteilungen in regulierten Strukturen.

Meist geht es nicht darum, eine Rechtsfrage zu klären, sondern eine Antwort zu liefern, die der Vorstand oder Verwaltungsrat intern und gegenüber der BaFin vertreten kann.

Aufsichtsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht – gemeinsam gedacht

Die Beratung setzt dort an, wo aufsichtsrechtliche Anforderungen, gesellschaftsrechtliche Umsetzung und wirtschaftliche Zielsetzung zusammenlaufen. Ziel ist eine klare rechtliche Linie, die interne Entscheidungen vorbereitet, Umsetzungsrisiken reduziert und Schnittstellen früh sichtbar macht.

Aufsichtsrechtliche Strukturfragen früh ordnen

Gerade in regulierten Strukturen lassen sich rechtliche und praktische Risiken häufig reduzieren, wenn die maßgeblichen Linien früh zusammengeführt werden. Eine rechtzeitige Strukturierung erleichtert interne Entscheidungen, Gremienbefassung und Umsetzung.

Beiträge zum Versicherungsaufsichtsrecht

Abstrakte Fassadenstruktur mit fließenden Linien als Sinnbild für die Demutualisierung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

Demutualisierung im VVaG – internationale Praxis und deutsche Strukturierungswege

Demutualisierung beschreibt den Übergang eines VVaG in die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Deutsches Recht kennt dafür mehrere Wege, die die Mitgliederstruktur unterschiedlich weit antasten, während Österreich mit der Privatstiftung eine eigenständige Lösung bereithält.

Glasfassade in Untersicht als Sinnbild konzernrechtlicher Architektur beim Beherrschungsvertrag

Konzernrechtliche Architektur beim konzerninternen Run-Off

Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag und faktischer Konzern eröffnen unterschiedliche Wege der konzerninternen Bestandstrennung. Der Beitrag ordnet Genehmigungsvorbehalt, Weisungsrecht, Verlustübernahme und Nachteilsausgleich rechtssystematisch ein.

Abstrakte Architekturaufnahme als Sinnbild für Holdingstrukturen im VVaG-Konzern

Holdingstrukturen im VVaG-Konzern

Der VVaG kann im Unterordnungskonzern nicht Tochterunternehmen sein. Der Beitrag zeigt, wie Holdingstrukturen mit AG-Töchtern und Gleichordnungskonzernen nach § 18 AktG ausgestaltet werden und welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen greifen.

Bestandsübertragung im VVaG – Genehmigungsverfahren, Mitgliedschaft und Mitgliederschutz nach § 13 VAG

Bestandsübertragung im VVaG nach § 13 VAG – Verfahren, Mitgliedschaft und Schutz

Bestandsübertragung im VVaG folgt nach § 13 VAG einem mehrschichtigen Schutzkonzept. Neben der aufsichtsbehördlichen Genehmigung sichern das angemessene Entgelt bei Mitgliedschaftsverlust und die vereinsrechtliche Zustimmung nach §§ 200, 201 VAG die Position der Versicherten.