Versicherungsunternehmen · Pensionskassen · Versicherungsgruppen

Versicherungsaufsichtsrecht

Aufsichtsrechtliche Fragen entstehen selten isoliert. Häufig berühren sie zugleich Geschäftsmodell, Governance, Organverantwortung, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und die Kommunikation mit Aufsicht, Gremien oder Trägerstrukturen.

Von der Normprüfung zur belastbaren Entscheidungsgrundlage

In Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Versicherungsgruppen stellen sich rechtliche Fragen häufig an mehreren Schnittstellen zugleich. Eine Maßnahme kann aufsichtsrechtlich zulässig erscheinen, muss aber auch gesellschaftsrechtlich sauber umgesetzt, steuerlich eingeordnet und gegenüber Organen oder Beteiligten nachvollziehbar begründet werden.

Das betrifft etwa Strukturmaßnahmen, Bestandsübertragungen, Satzungsänderungen, Governance-Fragen, Gruppenstrukturen, Run-off-Konstellationen oder Entscheidungen in kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. In solchen Situationen reicht eine isolierte Normprüfung häufig nicht aus. Erforderlich ist eine Einordnung, die rechtliche Zulässigkeit, interne Entscheidungsprozesse und praktische Umsetzung zusammenführt.

Aufsichtsrechtlich belastbar. Gremienfähig. Umsetzbar.

Bei versicherungsaufsichtsrechtlichen Mandaten geht es regelmäßig um mehr als die Beantwortung einer Einzelfrage. Entscheidend ist, ob die rechtliche Linie auch im Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, gegenüber der Bafin oder innerhalb einer Gruppe tragfähig vertreten werden kann.

Dazu gehört eine klare Strukturierung der maßgeblichen Rechtsfragen, eine nachvollziehbare Abwägung der Handlungsoptionen und eine Sprache, die rechtlich präzise bleibt, aber für Entscheidungsträger anschlussfähig ist. Gerade bei regulierten Unternehmen müssen Aufsichtsrecht, Gesellschaftsrecht und steuerliche Folgen früh gemeinsam gedacht werden.

Beratungsschwerpunkte in regulierten Strukturen

Für Versicherungsunternehmen und Entscheidungsträger

Ich berate Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, große und kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Versicherungsgruppen sowie Organmitglieder und Rechtsabteilungen in regulierten Strukturen.

Meist geht es nicht darum, eine Rechtsfrage zu klären, sondern eine Antwort zu liefern, die der Vorstand oder Verwaltungsrat intern und gegenüber der Bafin vertreten kann.

Aufsichtsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht – gemeinsam gedacht

Die Beratung setzt dort an, wo aufsichtsrechtliche Anforderungen, gesellschaftsrechtliche Umsetzung und wirtschaftliche Zielsetzung zusammenlaufen. Ziel ist eine klare rechtliche Linie, die interne Entscheidungen vorbereitet, Umsetzungsrisiken reduziert und Schnittstellen früh sichtbar macht.

Aufsichtsrechtliche Strukturfragen früh ordnen

Gerade in regulierten Strukturen lassen sich rechtliche und praktische Risiken häufig reduzieren, wenn die maßgeblichen Linien früh zusammengeführt werden. Eine rechtzeitige Strukturierung erleichtert interne Entscheidungen, Gremienbefassung und Umsetzung.

Beiträge zum Versicherungsaufsichtsrecht

Gruppenaufsicht nach Solvency II beim konzerninternen Run-Off

Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off

Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off verbindet Gruppensolvabilität, Risikokonzentrationen und Gruppen-ORSA mit der Trennung von Alt- und Neubestand.

Weißer symmetrischer Architekturkorridor als Sinnbild für die Spaltung von Versicherungsunternehmen

Spaltung von Versicherungsunternehmen als Instrument im Run-Off

Spaltung von Versicherungsunternehmen eröffnet im konzerninternen Run-Off einen Weg, der über die Bestandsübertragung nach § 13 VAG hinausreicht. § 14 VAG bindet diesen Weg an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Enge, menschenleere Gasse als Sinnbild für den eng begrenzten Wirkungskreis des kleineren Vereins nach § 210 VAG

Kleinerer Verein nach § 210 VAG – ein verkanntes Geschäftsmodell

§ 210 VAG privilegiert den kleineren Verein mit engem Wirkungskreis durch ein verschlanktes Normenprogramm und BGB-Vereinsrecht. Im Gegenzug bleibt das Nichtmitgliedergeschäft ausgeschlossen. Der Beitrag ordnet Tatbestand, Organverfassung und Aufsichtszuständigkeit ein.