Die GmbH bietet Startups eine gesellschaftsrechtliche Struktur, die sich an unterschiedliche Entwicklungs- und Finanzierungsphasen anpassen lässt. Sie verbindet die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit weitreichender Gestaltungsfreiheit bei Beteiligungsstruktur, Finanzierung und Unternehmensführung.
Mit Gesellschaftsvertrag, Geschäftsanteilen und Geschäftsführung werden bereits bei der Gründung Rahmenbedingungen gesetzt, die spätere Finanzierungsrunden beeinflussen können. Das gesetzliche Musterprotokoll vereinfacht den Gründungsvorgang, ist für ein Unternehmen mit mehreren Gründern, Beteiligungsprogrammen oder absehbarer Investorenaufnahme jedoch häufig zu eng.
Die GmbH als Rechtsform für skalierbare Startups
Das GmbH-Gesetz erlaubt die Errichtung einer Gesellschaft durch eine oder mehrere Personen. Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht eine juristische Person, deren Haftungsmasse grundsätzlich vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt ist.
Für Startups liegt der Vorteil nicht allein in dieser Haftungsbeschränkung. Die GmbH bietet eine gesellschaftsrechtliche Infrastruktur, die sich an unterschiedliche Finanzierungs- und Entwicklungsphasen anpassen lässt. Geschäftsanteile können unterschiedlich zugeschnitten, neue Anteile im Rahmen von Kapitalerhöhungen geschaffen und Entscheidungs- sowie Zustimmungskompetenzen im Gesellschaftsvertrag ausgestaltet werden.
Damit eignet sich die GmbH sowohl für ein zunächst gründerfinanziertes Unternehmen als auch für eine Gesellschaft, die später Business Angels, strategische Investoren oder Venture-Capital-Fonds aufnehmen soll.
Die Gründungsentscheidung betrifft deshalb nicht nur die aktuelle Gesellschafterstruktur. Sie schafft zugleich die gesellschaftsrechtliche Ausgangslage für die weitere Finanzierung des Unternehmens.
25.000 Euro Stammkapital bedeuten nicht 25.000 Euro Einzahlung bei Gründung
Nach § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital einer GmbH mindestens 25.000 Euro betragen. Das bedeutet bei einer Bargründung nicht zwingend, dass dieser Betrag bereits vor der Handelsregisteranmeldung vollständig eingezahlt werden muss.
§ 7 Abs. 2 GmbHG verlangt grundsätzlich, dass auf jeden übernommenen Geschäftsanteil mindestens ein Viertel seines Nennbetrags eingezahlt ist. Auf das Stammkapital müssen die eingezahlten Geldeinlagen zusammen mit den Nennbeträgen etwaiger Sacheinlage-Geschäftsanteile mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals erreichen. Bei einer reinen Bargründung sind deshalb grundsätzlich mindestens 12.500 Euro aufzubringen.
Der nicht eingezahlte Teil der übernommenen Stammeinlagen entfällt dadurch nicht. Er bleibt als Einlageverpflichtung des jeweiligen Gesellschafters bestehen.
Für Startups ist deshalb nicht nur relevant, welcher Betrag für die Handelsregisteranmeldung erforderlich ist. Maßgeblich für die operative Planung ist vielmehr, mit welcher Liquidität die Gesellschaft tatsächlich arbeitsfähig sein soll. Produktentwicklung, Personal, Software, Marketing und laufende Betriebskosten folgen keiner gesellschaftsrechtlichen Mindestkapitallogik.
Eine Gründung mit lediglich 12.500 Euro Einzahlung kann gesellschaftsrechtlich ausreichen und wirtschaftlich zugleich eine zusätzliche Finanzierung erforderlich machen.
Der Gesellschaftsvertrag gehört zur Finanzierungsarchitektur
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf nach § 2 Abs. 1 GmbHG der notariellen Form und ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Er enthält insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und den von den Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteilen.
Bei einem Startup erschöpft sich seine Funktion regelmäßig nicht in diesem Mindestinhalt.
Gestaltungsbedarf kann insbesondere bei der Geschäftsführung, bei Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafterversammlung, bei der Übertragung und Einziehung von Geschäftsanteilen sowie bei Mehrheiten für besonders wichtige Entscheidungen bestehen. Auch spätere Vesting- und Leaver-Regelungen müssen mit den gesellschaftsvertraglichen Mechanismen abgestimmt werden.
Hinzu kommt die Vorbereitung späterer Finanzierungen. § 55a GmbHG erlaubt es, bereits im Gesellschaftsvertrag ein genehmigtes Kapital vorzusehen. Die Geschäftsführer können dadurch für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigt werden, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Stammkapitals nicht übersteigen.
Für ein wachstumsorientiertes Unternehmen kann eine solche Ermächtigung Teil einer vorausschauenden Satzungsgestaltung sein. Sie ersetzt nicht die gesellschaftsrechtliche Vorbereitung einer konkreten Finanzierungsrunde, kann aber den Spielraum für spätere Kapitalmaßnahmen erweitern.
Auch der notarielle Gründungsvorgang selbst kann inzwischen digital durchgeführt werden. § 2 Abs. 3 GmbHG lässt die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags unter den gesetzlichen Voraussetzungen mittels Videokommunikation zu. Das gilt auch füIn dieser Zwischenphase wird regelmäßig von der Vor-GmbH gesprochen. Werden bereits vor der Registereintragung Verträge geschlossen, Mitarbeiter eingestellt oder sonstige Verpflichtungen begründet, ist die besondere Haftungssituation zu berücksichtigen. § 11 Abs. 2 GmbHG ordnet für Personen, die vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handeln, eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung an.r das vereinfachte Gründungsverfahren. Gerade bei räumlich verteilten Gründerteams kann dies den organisatorischen Aufwand reduzieren. An den inhaltlichen Anforderungen an Gesellschaftsvertrag und Beteiligungsstruktur ändert die digitale Beurkundung nichts.
Das Musterprotokoll ist für einfache Gründungen konzipiert
§ 2 Abs. 1a GmbHG eröffnet ein vereinfachtes Gründungsverfahren mit gesetzlichem Musterprotokoll. Es steht nur Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer zur Verfügung.
Die Vereinfachung geht mit einer weitgehenden Standardisierung einher. Über die Regelungen des Musterprotokolls hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das gesetzliche Muster bündelt die für die vereinfachte Gründung vorgesehenen Erklärungen und dient zugleich als Gesellschafterliste.
Für eine einfache Einpersonengesellschaft kann dieses Verfahren sachgerecht sein. Bei einem Startup mit mehreren Gründern besteht dagegen häufig weitergehender Regelungsbedarf.
Ein Gründerteam muss beispielsweise festlegen können, was bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Gründers geschieht, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsanteile übertragen werden dürfen und welche Entscheidungen qualifizierte Mehrheiten erfordern. Auch Vesting-Strukturen oder investorenbezogene Regelungen lassen sich nicht über das gesetzliche Musterprotokoll abbilden.
Die zunächst eingesparte Vertragsgestaltung kann deshalb später eine Satzungsänderung erforderlich machen. Diese bedarf wiederum der gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Beschlussfassung, notariellen Beurkundung und Handelsregisteranmeldung.
Das Musterprotokoll ist damit kein verkürzter individueller Gesellschaftsvertrag. Es ist ein gesetzlich standardisiertes Gründungsverfahren für strukturell einfache Gesellschaften.
Zwischen Notartermin und Handelsregister besteht ein eigener Haftungszeitraum
Mit der notariellen Gründung besteht noch keine eingetragene GmbH. Nach § 11 Abs. 1 GmbHG besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche vor ihrer Eintragung in das Handelsregister nicht.
In dieser Zwischenphase wird regelmäßig von der Vor-GmbH gesprochen. Werden bereits vor der Registereintragung Verträge geschlossen, Mitarbeiter eingestellt oder sonstige Verpflichtungen begründet, ist die besondere Haftungssituation zu berücksichtigen. § 11 Abs. 2 GmbHG ordnet für Personen, die vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handeln, eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung an.
Für Startups ist diese Phase praktisch relevant, weil operative Tätigkeit und Gesellschaftsgründung häufig parallel anlaufen. Die Handelsregistereintragung bildet deshalb nicht lediglich den administrativen Abschluss des Gründungsvorgangs, sondern markiert gesellschaftsrechtlich einen entscheidenden Übergang.
Die Satzung sollte die nächste Entwicklungsphase mitdenken
Die GmbH kann mit dem Startup wachsen, weil ihre gesellschaftsrechtliche Struktur an spätere Beteiligungs- und Finanzierungsverhältnisse angepasst werden kann. Das Mindeststammkapital von 25.000 Euro schafft einen gesetzlichen Kapitalrahmen, ohne bei einer reinen Bargründung zwingend die vollständige Einzahlung vor der Handelsregisteranmeldung zu verlangen.
Für die weitere Unternehmensentwicklung ist jedoch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags mindestens ebenso relevant. Beteiligungsübertragungen, Entscheidungsmechanismen, Ausscheidensregelungen und die Vorbereitung späterer Kapitalmaßnahmen können bereits bei der Gründung berücksichtigt werden.
Das Musterprotokoll verzichtet bewusst auf diese individuelle Gestaltung. Für einfache Gründungssituationen kann das zweckmäßig sein. Bei mehreren Gründern, einem geplanten Beteiligungsprogramm oder absehbarer externer Finanzierung spricht dagegen regelmäßig viel für einen Gesellschaftsvertrag, der nicht nur die Gründung ermöglicht, sondern auch die nächsten Entwicklungsschritte gesellschaftsrechtlich vorbereitet.
