Symmetrische Architekturaufnahme als Symbolbild für Rechtsformwahl bei Startup-Gründung

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Rechtsformwahl für Startups — GmbH, UG und AG im Vergleich

Rechtsformwahl für Startups entscheidet über Haftung, Kapitalanforderungen und Investorentauglichkeit. Der Beitrag vergleicht GmbH, UG und AG systematisch und zeigt Umwandlungsoptionen zwischen den Rechtsformen auf.

Die Wahl der Rechtsform prägt die weitere Unternehmensentwicklung eines Startups maßgeblich, insbesondere Kapitalstruktur, Organisationsverfassung und Haftungsregime. Für Startups mit Finanzierungsambitionen stehen regelmäßig die GmbH, ihre kapitalarme Ausprägung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie für spätere Entwicklungsphasen die Aktiengesellschaft zur Verfügung. Die Unterschiede liegen weniger in der Haftungsbeschränkung selbst als in Kapitalanforderungen, Gründungsaufwand und Investorentauglichkeit.

Haftungstrennung als gemeinsamer Ausgangspunkt

GmbH und AG sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter (§ 13 Abs. 2 GmbHG, für die AG § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Haftungstrennung unterscheidet die Kapitalgesellschaften insbesondere von solchen Personengesellschaften, bei denen mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet. Persönliche Haftung aus anderen Rechtsgründen, etwa aus einer Bürgschaft, einer Pflichtverletzung der Geschäftsführung oder aus der Gründungsphase, bleibt davon unberührt.

Kapitalanforderungen der GmbH und ihrer kapitalarmen Ausprägung UG

Die GmbH verlangt ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Vor der Anmeldung müssen auf jeden bar übernommenen Geschäftsanteil grundsätzlich mindestens 25 Prozent des Nennbetrags eingezahlt sein, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Für Gründungen mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer steht das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG zur Verfügung, das für GmbH und UG gleichermaßen gilt. Es reduziert Gründungskosten und Zeitaufwand, lässt jedoch keine vom gesetzlichen Muster abweichenden Regelungen zu. Vesting-Klauseln, Zustimmungskataloge, Einziehungsmechanismen oder Drag-along- und Tag-along-Strukturen lassen sich damit nicht abbilden, weshalb es für finanzierungsorientierte Startups regelmäßig nicht geeignet ist.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine GmbH, deren Stammkapital das Mindeststammkapital des § 5 Abs. 1 GmbHG unterschreitet und für die deshalb die Sonderregeln des § 5a GmbHG gelten. Bei Einpersonengründungen ist rechtlich ein Stammkapital von einem Euro möglich, Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG), das Kapital muss vollständig in bar eingezahlt werden. Wirtschaftlich sollte die Kapitalisierung am tatsächlichen Finanzierungsbedarf bis zum Erreichen der operativen Tragfähigkeit ausgerichtet werden, da ein zu geringes Stammkapital bereits bei den ersten Gründungskosten zu bilanzieller Überschuldung führen kann. Jährlich ist zudem ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Diese Rücklage beschränkt die Ausschüttungsfähigkeit, bindet jedoch keine gesonderte Liquidität. Die eingestellten Beträge bleiben wirtschaftlich im Unternehmen und stehen für den operativen Geschäftsbetrieb und Investitionen zur Verfügung, gesellschaftsrechtlich darf die Rücklage jedoch nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Ausgleich bestimmter Verluste verwendet werden.

Die AG verlangt demgegenüber ein Grundkapital von mindestens 50.000 Euro (§ 7 AktG) und bringt eine zwingende Organisationsverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat mit sich. Gründungs- und laufende Compliance-Kosten liegen entsprechend höher als bei GmbH oder UG.

Investorentauglichkeit und Governance

Für die Frühphasenfinanzierung bleibt die GmbH die dominierende Rechtsform. Anteilsübertragungen bedürfen notarieller Form (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG), die Gesellschafterliste beim Handelsregister schafft Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse (§ 40 GmbHG), und die Wirksamkeit einer Übertragung kann über eine Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag von einer Zustimmung abhängig gemacht werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Der wesentliche Vorteil der GmbH liegt jedoch in der Satzungsautonomie, die weitreichende Möglichkeiten eröffnet, Geschäftsführung, Zustimmungskataloge, Sonderrechte, Liquidationspräferenzen und Finanzierungsrunden gesellschaftsvertraglich zu strukturieren. Die UG teilt diese Struktur vollständig, da für sie dieselben Regelungen gelten. Nach Marktbeobachtung signalisiert eine UG gegenüber institutionellen Investoren allerdings häufig eine frühe Finanzierungsphase mit entsprechend geringerer Kapitalausstattung, was bei Folgerunden Erklärungsbedarf erzeugen kann.

Bei der AG treten an die Stelle der gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsfreiheit gesetzlich stärker vorgeprägte Strukturen. Während die Geschäftsführung einer GmbH grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafter unterliegt, leitet der Vorstand einer AG die Gesellschaft nach § 76 Abs. 1 AktG unter eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat überwacht diese Leitung, ohne sie selbst auszuüben. Investorenrechte müssen deshalb stärker über Satzung, Aktiengattungen, Aufsichtsratsbesetzung und zustimmungsbedürftige Geschäfte abgesichert werden. Die Übertragung von Aktien bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung, die konkrete Übertragungsmechanik richtet sich jedoch nach Aktienart, Verbriefung und Verwahrung. Bei Namensaktien treten die Eintragung im Aktienregister und gegebenenfalls eine satzungsmäßige Vinkulierung nach § 68 Abs. 2 AktG hinzu, die anders als bei der GmbH nur eingeschränkt zulässig ist.

Die Aktiengesellschaft als Zielstruktur späterer Phasen

Die AG entfaltet ihre Stärken dort, wo Kapitalmarktfähigkeit, breite Streuung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen oder eine spätere Börsennotierung angestrebt werden. Diesen Vorteilen steht der erhöhte Organisationsaufwand aus der zwingenden Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat gegenüber, der für ein Startup in der Gründungs- oder Frühphase regelmäßig unverhältnismäßig ist. In der Praxis wird die AG deshalb seltener als Ausgangsrechtsform gewählt, sondern eher als Zielstruktur für spätere Wachstumsphasen in Betracht gezogen.

Umwandlungsoptionen zwischen den Rechtsformen

Der Übergang von der UG zur GmbH vollzieht sich nicht als Formwechsel im umwandlungsrechtlichen Sinne, sondern als Entfallen des UG-Sonderregimes. Erreicht oder übersteigt das Stammkapital durch eine wirksam eingetragene Kapitalerhöhung den Betrag von 25.000 Euro, entfällt die Sonderregelung des § 5a GmbHG, und Satzung sowie Firma sind entsprechend anzupassen (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Die Kapitalerhöhung kann durch Bareinlage der Gesellschafter oder aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c GmbHG erfolgen. Letzteres schont die Liquidität, ist jedoch nicht verfahrensfrei, da eine geprüfte Bilanz und zusätzliche Registeranforderungen erforderlich sind.

Der Wechsel von der GmbH zur AG vollzieht sich demgegenüber als echter Formwechsel, für den eine Kapitalgesellschaft nach § 226 UmwG nur die Rechtsform einer anderen Kapitalgesellschaft erlangen kann. Der Rechtsträger bleibt identitätswahrend bestehen, seine Rechtsform ändert sich (§ 190 Abs. 1 UmwG). Erforderlich ist ein notariell zu beurkundender Formwechselbeschluss, der grundsätzlich einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf (§ 240 Abs. 1 UmwG). Für die Anwendung der aktienrechtlichen Gründungsvorschriften treten an die Stelle der Gründer die Gesellschafter, die für den Formwechsel gestimmt haben (§ 245 Abs. 1 UmwG), und der Kapitalschutz des § 220 UmwG greift entsprechend. Danach darf das künftige Grundkapital das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft nicht übersteigen, und die externe Gründungsprüfung findet beim Formwechsel in eine AG in jedem Fall statt (§ 220 Abs. 3 UmwG), unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AktG im Übrigen vorliegen. Das bisherige Stammkapital wird zum Grundkapital der AG (§ 247 Abs. 1 UmwG), sodass bei einer GmbH mit lediglich 25.000 Euro Stammkapital zusätzlich eine Kapitalmaßnahme erforderlich wird, um das Mindestgrundkapital von 50.000 Euro zu erreichen.

Die Rechtsformwahl zu Beginn eines Startups legt damit fest, welche Umwandlungsschritte bei wachsendem Finanzierungsbedarf erforderlich werden. Für die tatsächliche Eignung einer Rechtsform sind neben der Kapitalausstattung vor allem Governance-Rechte, Verwässerungsschutz, Liquidationspräferenzen, Vesting und Exit-Regelungen maßgeblich, die sich in der GmbH gesellschaftsvertraglich weitaus flexibler abbilden lassen als in der AG.

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