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Vesting – Good Leaver und Bad Leaver

Vesting Startup Deutschland — Wie wird Gründerbindung in der GmbH rechtlich strukturiert? Reverse Vesting, Good Leaver und Bad Leaver bestimmen Mechanismus und Abfindung beim vorzeitigen Ausscheiden. § 34 GmbHG, § 15 GmbHG und § 138 BGB im Überblick.

Vesting gehört in deutschen Startups zu den grundlegenden Instrumenten der Gründerbindung. Das Konzept legt fest, unter welchen Voraussetzungen Anteile wirtschaftlich endgültig „verdient“ sind — und was passiert, wenn ein Gründer das Unternehmen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit verlässt. Good Leaver- und Bad Leaver-Klauseln bestimmen die wirtschaftlichen Konsequenzen eines vorzeitigen Ausscheidens.

Vesting-Mechanik – Cliff und Laufzeit

Vesting beschreibt den Prozess, durch den Anteile über einen definierten Zeitraum unverfallbar werden. Bei echten GmbH-Anteilen bedeutet Vesting regelmäßig nicht, dass der Gründer die Anteile erst schrittweise erwirbt — er hält sie typischerweise von Beginn an. Wirtschaftlich verringert sich aber über die Vesting-Laufzeit das Risiko, dass nicht gevestete Anteilsteile bei einem vorzeitigen Ausscheiden zurückübertragen oder eingezogen werden müssen. Das in der internationalen Venture-Capital-Praxis gängigste Modell sieht eine Laufzeit von vier Jahren mit einem einjährigen Cliff vor: In den ersten zwölf Monaten „vestet“ kein Anteil; nach Ablauf des Cliff schlägt ein erster Vesting-Block durch, der verbleibende Anteil „vestet“ anschließend monatlich oder quartalsweise. Dieses Schema ist in investorengetriebenen Startup-Finanzierungen weit verbreitet, wird aber regelmäßig an Alter, Reifegrad und Verhandlungsposition des Unternehmens angepasst.

Reverse Vesting in der deutschen GmbH

Im deutschen Recht gibt es keine gesetzliche Vesting-Norm. In der GmbH — der dominierenden Rechtsform für Startups in Deutschland — hält der Gründer seine Anteile regelmäßig von Beginn an. Vesting wird deshalb im Regelfall als Reverse Vesting ausgestaltet. Der Gründer ist schuldrechtlich verpflichtet, einen Teil seiner Anteile auf Verlangen zurückzuübertragen oder der Gesellschaft zur Einziehung anzubieten, wenn er das Unternehmen vor Ablauf der Vesting-Laufzeit verlässt.

Rechtlich sind zwei Mechanismen zu unterscheiden. Eine schuldrechtliche Andienungspflicht kann im SHA geregelt werden, unterliegt aber dem Formzwang des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG — sowohl der Abtretungsvertrag als auch die zugrunde liegende Verpflichtung bedürfen notarieller Beurkundung. Eine gegen den Willen des Anteilsinhabers durchsetzbare Einziehung setzt demgegenüber eine tragfähige Satzungsgrundlage nach § 34 GmbHG voraus. Das SHA kann diese nur flankieren, nicht ersetzen. Zudem ist eine Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG nur zulässig, wenn die Einziehungsvoraussetzungen bereits vor dem Erwerb des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag festgelegt waren — nachträgliche Einziehungsermächtigungen binden den betroffenen Gesellschafter nicht. Schließlich steht die Einziehung unter dem Kapitalerhaltungsvorbehalt: § 34 Abs. 3 GmbHG verweist auf § 30 Abs. 1 GmbHG; soweit die Gesellschaft selbst Anteile erwirbt, sind zusätzlich die Voraussetzungen des § 33 GmbHG einzuhalten.

In der Umsetzung sind Auslöseereignis, Bewertung, Gesellschafterbeschluss, notarielle Abtretung beziehungsweise Einziehungsbeschluss und Aktualisierung der Gesellschafterliste konsistent aufeinander abzustimmen.

Good Leaver, Bad Leaver, Grey Leaver – Abgrenzung

Die Unterscheidung zwischen Good Leaver und Bad Leaver entscheidet, welche Konsequenzen ein ausscheidender Gründer für den nicht gevesteten — und mitunter auch den bereits gevesteten — Anteilsteil trägt.

Als Good Leaver gilt, wer das Unternehmen aus anerkannten Gründen verlässt. Krankheit, Invalidität, Tod, einvernehmliche Trennung oder Kündigung durch die Gesellschaft ohne Verschulden des Gründers sind typische Tatbestandsmerkmale. In Good-Leaver-Konstellationen darf der Gründer bereits gevestete Anteilsteile häufig behalten. Soweit auch gevestete Anteile zurückgefordert werden, kommt regelmäßig eine Bewertung zum Verkehrswert beziehungsweise zum vertraglich definierten Fair Market Value in Betracht. Für noch nicht gevestete Anteile kann die Gegenleistung anteilig reduziert oder auf den Nominalwert begrenzt sein.

Als Bad Leaver gilt, wer das Unternehmen unter sanktionswürdigen Umständen verlässt. Kündigung aus wichtigem Grund, schuldhafter Vertragsbruch, Aufnahme einer konkurrierenden Tätigkeit oder schwerwiegende Verletzung von Gründerpflichten sind gängige Tatbestandsvarianten. Bad-Leaver-Regelungen sehen für zurückzuübertragende Anteile eine erheblich reduzierte Gegenleistung vor, in der Praxis häufig den Nominalwert. Bei bereits vollständig gevesteten Anteilen ist ein Nominalwertmechanismus jedoch deutlich angreifbarer als bei noch nicht gevesteten Anteilen — dieses unterschiedliche Risikoprofil ist bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.

Gelegentlich wird in Vesting-Vereinbarungen eine dritte Kategorie — der Grey Leaver — eingeführt. Darunter fallen Konstellationen, die weder eindeutig als Good noch als Bad Leaver einzuordnen sind – etwa der aus eigenem Antrieb erklärte Austritt ohne erkennbar schuldhaftes Verhalten oder eine einvernehmliche Trennung nach internem Konflikt ohne klaren Sanktionsanlass. Grey-Leaver-Klauseln sehen für diese Zwischenfälle typischerweise eine mittlere Abfindungsregelung vor. Ihre praktische Handhabbarkeit steht und fällt mit einer hinreichend präzisen Definition der auslösenden Tatbestände im SHA.

Die genaue Abgrenzung aller Kategorien ist regelmäßig Streitgegenstand bei Term-Sheet-Verhandlungen.

Rechtliche Grenzen: § 138 BGB und Hinauskündigungsrechtsprechung

Rechtliche Grenzen ergeben sich nicht nur aus der Höhe der Abfindung, sondern bereits aus der Zulässigkeit des Rückerwerbs- oder Einziehungsmechanismus selbst. In GmbH und Personengesellschaften sind Klauseln, die einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft drängen, grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Eine sachliche Rechtfertigung kann ausnahmsweise vorliegen. Das setzt insbesondere voraus, dass die Gesellschafterstellung als Incentive strikt an eine Geschäftsführerstellung geknüpft ist und mit deren Ende ihren Zweck verliert — diesen Maßstab hat der BGH mit Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) für Managementbeteiligungsprogramme konkretisiert. Bei echtem Founder Vesting ist allerdings sorgfältig zu unterscheiden. Der Gründer hält seine Beteiligung regelmäßig nicht nur als dienstvertragsakzessorisches Incentive, sondern als originärer Mitgründer und Gesellschafter. Die sachliche Rechtfertigung eines Rückerwerbs- oder Einziehungsrechts muss deshalb eigenständig aus der Gründerbindung, dem Schutz des Cap Tables und der Finanzierungsfähigkeit der Gesellschaft hergeleitet werden.

Unabhängig davon darf die Abfindungsregelung nicht zu einem faktisch entschädigungslosen Entzug bereits werthaltiger Mitgliedschaftsrechte führen. Der BGH hat mit Urteil vom 29. April 2014 (II ZR 216/13) entschieden, dass ein vollständiger Abfindungsausschluss bei Einziehung wegen grober Pflichtverletzung sittenwidrig ist. Dabei sind die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und die Wirksamkeit der Abfindungsklausel strikt zu trennen (BGH II ZR 71/24). Eine an sich zulässige Leaver-Regelung kann wirksam bleiben, auch wenn die zugehörige Abfindungsbestimmung einer gesonderten Inhaltskontrolle nicht standhält.

Vesting im Term Sheet und in der Transaktionspraxis

Investoren adressieren Vesting regelmäßig bereits im Term Sheet unter dem Stichwort „Founder Vesting“ oder „Management Vesting“. In der Praxis werden Gründeranteile häufig einem vollständigen Reverse-Vesting-Mechanismus unterworfen — auch wenn die Gründer bereits seit Monaten tätig sind. Für bereits abgeleistete Gründungszeit kann eine Anrechnung auf die Vesting-Laufzeit verhandelt werden („Credit Vesting“).

In der Due Diligence investorengetriebener Finanzierungsrunden zählt die Qualität der Vesting-Dokumentation zur Standardprüfung: Fehlende notarielle Beurkundungen, widersprüchliche Regelungen zwischen SHA und Satzung oder unvollständige Leaver-Definitionen können die Durchsetzung im Konfliktfall erheblich erschweren.

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme — insbesondere Employee Stock Option Plan (ESOP) und Virtual Stock Option Plan (VSOP) — folgen einer eigenen arbeits- und steuerrechtlichen Logik und sind nicht ohne Weiteres mit echtem Founder Vesting gleichzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. März 2025 (10 AZR 67/24) entschieden, dass AGB-Klauseln, die den sofortigen Verfall bereits gevesteter virtueller Optionen bei einer Eigenkündigung anordnen, nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.

Vesting ist damit nicht allein ein Instrument der Gründerbindung, sondern zugleich ein Element der rechtlichen Transaktionssicherheit — mit Relevanz von der Gesellschaftsgründung bis zum Exit.

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