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Wandeldarlehen — das wichtigste Frühphasen-Instrument

Das Wandeldarlehen ist in der deutschen Startup-Finanzierung das meistgenutzte Instrument zwischen dem ersten Kapitaleinschuss und einer vollwertigen Eigenkapitalrunde. Es verbindet die schnelle Handhabbarkeit eines Darlehens mit dem späteren Eintritt des Investors als Gesellschafter — ohne dass zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Unternehmensbewertung feststehen muss. Wer die Mechanik, die Vertragskernpunkte und die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen kennt, kann das Instrument zielgerichtet einsetzen.

Was ein Wandeldarlehen bedeutet

Ein Wandeldarlehen ist ein Darlehensvertrag im Sinne der §§ 488 ff. BGB, der eine Wandlungsoption enthält: Der Darlehensgeber hat das Recht — oder die Pflicht —, seine Forderung bei Eintritt eines definierten Ereignisses in Geschäftsanteile der Gesellschaft umzuwandeln, statt Rückzahlung zu verlangen. Zivilrechtlich liegt ein klassischer Darlehensvertrag nach den §§ 488 ff. BGB vor. Anders als beim SAFE bleibt das Wandeldarlehen bis zur Wandlung ein Darlehensverhältnis. Durch die zusätzliche Wandlungsabrede wird das Darlehen aber zugleich an die zukünftige Kapitalerhöhung der Gesellschaft gekoppelt. Das Wandlungsereignis ist typischerweise der Abschluss einer qualifizierten Finanzierungsrunde (Qualifying Financing Round), also eine Eigenkapitalrunde ab einem vertraglich festgelegten Mindestvolumen.

Das Darlehen ist damit kein endgültiges Eigenkapitalinstrument, sondern eine Brücke: Die Bewertungsfrage wird in die Zukunft verschoben, auf den Zeitpunkt, zu dem ein Investor bereit ist, eine Bewertung festzusetzen. Bis dahin ist der Darlehensgeber rechtlich Gläubiger, nicht Gesellschafter.

Wie ein Wandeldarlehen in der Praxis funktioniert

Die Kernparameter jedes Wandeldarlehens sind vier:

Zinssatz. Das Darlehen verzinst sich, solange es als Forderung besteht — typischerweise zwischen 5 und 8 % p.a. Die aufgelaufenen Zinsen werden beim Wandlungsereignis in der Regel ebenfalls in Anteile umgewandelt. Ein Zinssatz nahe null ist aus steuerlicher Sicht riskant: Verdeckte Einlagenproblematiken und Fremdvergleichsgrundsätze nach § 8 Abs. 3 KStG können aufgerufen werden.

Laufzeit. Wandeldarlehen laufen typischerweise 12 bis 24 Monate. Tritt das Wandlungsereignis innerhalb der Laufzeit nicht ein, wird entweder verlängert, es wandelt sich zu einer vorab festgelegten Bewertung (Longstop Conversion) oder das Darlehen wird fällig und ist zurückzuzahlen.

Valuation Cap. Der Cap begrenzt die Bewertung, zu der das Darlehen wandelt, nach oben. Liegt die Bewertung in der Folgerunde über dem Cap, wandelt der Frühphasengläubiger trotzdem zum Cap — und erhält damit mehr Anteile als ein neuer Investor. Der Cap ist die wirtschaftliche Kompensation für das frühe Risiko.

Discount Rate. Alternativ oder kumulativ zum Cap erhält der Darlehensgeber einen Abschlag auf den Ausgabepreis in der Folgerunde — üblich sind 15 bis 25 %. Sind Cap und Discount vereinbart, gilt in der Regel die für den Darlehensgeber günstigere Variante.

Was das Wandeldarlehen gesellschaftsrechtlich bedeutet

Die Wandlung vollzieht sich als Kapitalerhöhung der GmbH gegen Sacheinlage: Die Darlehensforderung wird als Sacheinlage erbracht und die neuen Geschäftsanteile an den vormaligen Darlehensgeber ausgegeben. Das erfordert einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss nach § 55 GmbHG sowie die Eintragung in das Handelsregister.

Dieser Formbedarf ist in der Praxis ein Engpassfaktor: Die Wandlung verzögert sich gegenüber dem eigentlichen Runden-Closing, da Notar, Handelsregisteranmeldung und Eintragungsfristen koordiniert werden müssen. Vertraglich ist deshalb zu regeln, wann der Darlehensgeber als Gesellschafter gilt — insbesondere ob er in der Zwischenzeit Informationsrechte und Zustimmungspflichten aus dem Gesellschafterkreis erwirbt.

Für Gesellschaften in der Rechtsform der AG gelten die Vorschriften über bedingte Kapitalerhöhung nach §§ 192 ff. AktG oder Sachkapitalerhöhung nach §§ 182 ff. AktG; der Regelungsaufwand ist deutlich höher als bei der GmbH, weshalb Frühphasen-Wandeldarlehen in der Praxis fast ausschließlich bei GmbH-Gesellschaften vorkommen.

Typische Fehler und worauf zu achten ist

Fehlendes oder zu enges Wandlungsereignis. Ist das Qualifying Financing Round-Kriterium (Mindestvolumen) zu hoch angesetzt, kann das Wandlungsereignis ausbleiben, obwohl die Gesellschaft Kapital aufgenommen hat. Eine Auffangregelung für kleinere Folgerunden und eine automatische Longstop-Wandlung sind daher unverzichtbar.

Unbegrenzte Nachrangigkeit. Wandeldarlehen sind im Zweifel nicht automatisch nachrangig gegenüber anderen Gläubigern. In der Insolvenz konkurriert der Darlehensgeber als Fremdkapitalgläubiger mit allen anderen Gläubigern — es sei denn, Nachrangigkeit ist ausdrücklich vereinbart. Für den Gründer bedeutet das ein Insolvenzrisiko, für den Investor das Risiko bevorzugter Behandlung durch andere Gläubiger.

Zinslosigkeit ohne steuerliche Prüfung. Ein zinsloses Wandeldarlehen zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft löst regelmäßig einen Fremdvergleich aus. Das Finanzamt kann eine marktübliche Verzinsung unterstellen und entsprechend korrigieren.

Fehlende Anti-Dilution-Verzahnung. Enthält der spätere Beteiligungsvertrag Anti-Dilution-Klauseln für neue Investoren, ist zu klären, ob und wie der wandelnde Frühphaseninvestor daran teilnimmt. Schweigt der Wandeldarlehensvertrag dazu, kann das zu unerwartetem Verwässerungsschutz oder dessen Fehlen führen.

Das Wandeldarlehen hat seine dominierende Stellung in der deutschen Frühphasenfinanzierung nicht zuletzt deshalb behauptet, weil es unter deutschem Recht standardisierbar und gleichzeitig flexibel gestaltbar ist. Die Tücken liegen weniger im Instrument selbst als in den Lücken, die schlecht verhandelte Verträge hinterlassen.

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