Junge Kapitalgesellschaften erwirtschaften über Jahre Verluste, bevor sie erstmals Gewinne ausweisen. Der aufgelaufene steuerliche Verlustvortrag kann damit zu einer wirtschaftlich erheblichen Steuerposition werden. § 8c KStG kann ihn mit dem Vollzug einer Finanzierungsrunde vollständig entwerten, ohne dass ein Gesellschafter auch nur einen Anteil verkauft hat.
Der schädliche Beteiligungserwerb
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG knüpft an die Übertragung von mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen an. Erfasst sind unmittelbare wie mittelbare Übertragungen und daneben jeder vergleichbare Sachverhalt. Ist die Schwelle überschritten und greift keine Ausnahme oder Erhaltungsregelung, gehen die bis zum Erwerbszeitpunkt nicht genutzten Verluste vollständig unter. Eine quotale Kürzung unterhalb dieser Schwelle kennt die geltende Fassung nicht mehr, nachdem die frühere Stufe von mehr als 25 Prozent rückwirkend aufgehoben wurde.
Die verfassungsrechtliche Beurteilung dieses vollständigen Verlustuntergangs bei einem Erwerb von mehr als 50 Prozent ist allerdings weiterhin Gegenstand eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens. Der 2017 entschiedene Verfassungsverstoß betraf demgegenüber nur die frühere Zwischenstufe zwischen 25 und 50 Prozent.
Die Erwerbergruppe ist enger als der Wortlaut vermuten lässt
Satz 2 der Vorschrift verlagert das Risiko in die Beteiligungsstruktur. Als ein Erwerber gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Eine gemeinsame Durchführung derselben Finanzierungsrunde genügt dafür allerdings nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Erwerber über den Erwerbsvorgang hinaus auch hinsichtlich ihres künftigen wirtschaftlichen Engagements koordiniert auftreten. Absprachen, die sich lediglich auf den Erwerb selbst beziehen — etwa auf Preisfindung oder Zeitpunkt —, reichen nicht aus. Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialabreden oder vergleichbare Regelungen über die gemeinsame künftige Willensbildung können dagegen zur Zusammenfassung als Erwerbergruppe führen.
Die Kapitalerhöhung als praktisch bedeutsamer Auslöser
Für Startups praktisch bedeutsam ist § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG. Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt. Der typische Equity-Finanzierungsfall eines Startups ist damit erfasst. Treten neue Investoren im Wege einer Kapitalerhöhung hinzu, verändern sich regelmäßig die bisherigen Beteiligungsquoten.
Der Fünfjahreszeitraum wirkt additiv. Nicht der einzelne Erwerb entscheidet, sondern die Summe der Beteiligungserwerbe durch denselben Erwerber oder denselben Erwerberkreis innerhalb des Zeitfensters. Eine Pre-Seed-Runde und eine Seed-Runde können jeweils für sich unauffällig bleiben und in der Zusammenschau die Schwelle überschreiten.
Bei Wandeldarlehen ist der Abschluss selbst grundsätzlich noch kein Beteiligungserwerb. Relevant wird erst die spätere Wandlung, wenn dadurch Beteiligungsrechte entstehen oder eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Beim Mitarbeiterbeteiligungspool ist zu differenzieren. Die Schaffung eines genehmigten oder reservierten Pools ohne Ausgabe echter Geschäftsanteile löst § 8c KStG nicht aus, ebenso wenig rein virtuelle Beteiligungen ohne Beteiligungs- oder Stimmrechte im Sinne der Vorschrift. Erst die tatsächliche Ausgabe echter Anteile kann relevant werden, wobei auch dann zu prüfen bleibt, ob unter den Empfängern überhaupt ein einheitlicher Erwerberkreis vorliegt.
Reichweite der Rechtsfolge
Der Verlustuntergang bleibt nicht auf die Körperschaftsteuer beschränkt. Über § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG erfasst die Vorschrift entsprechend den Zinsvortrag. Über § 10a Satz 10 GewStG erstreckt sie sich auf die vortragsfähigen gewerbesteuerlichen Fehlbeträge. Neben dem körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag können damit auch der gewerbesteuerliche Fehlbetrag und, soweit vorhanden, der Zinsvortrag betroffen sein.
Die Wirkung tritt zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein und damit typischerweise unterjährig. Verluste, die nach diesem Stichtag im selben Wirtschaftsjahr entstehen, bleiben unberührt. Umgekehrt bleibt ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielter positiver Gesamtbetrag der Einkünfte mit dem verbleibenden Verlustvortrag verrechenbar. Die unterjährige Zäsur bedeutet damit nicht, dass mit dem Closing sämtliche bis dahin nicht genutzten Verluste unterschiedslos verfallen.
Gesetzliche Ausnahmen
§ 8c Abs. 1 Satz 4 KStG privilegiert bestimmte Umstrukturierungen innerhalb vollständig beherrschter Beteiligungsketten. Eine gewöhnliche Aufnahme externer Investoren fällt nicht darunter.
Praktisch bedeutsamer ist die Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG. Der Verlust bleibt abziehbar, soweit er die zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens nicht übersteigt. Deren Ermittlung erfolgt nach Satz 6 als Unterschiedsbetrag zwischen dem in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital entfallenden gemeinen Wert der Anteile. Die Bewertung der Finanzierungsrunde kann dabei ein erhebliches Indiz für den gemeinen Wert liefern. Bei unterschiedlichen Anteilsklassen, Liquidationspräferenzen oder sonstigen Sonderrechten ist eine unmittelbare Übernahme der Post-Money-Bewertung allerdings nicht zwingend. Gerade selbstgeschaffene Technologie-, Software-, Marken- oder Kundenwerte können deshalb zu erheblichen stillen Reserven beitragen, obwohl sie steuerbilanziell nicht oder nur eingeschränkt abgebildet sind.
Der fortführungsgebundene Verlustvortrag
§ 8d KStG ermöglicht auf Antrag, dass § 8c KStG auf den schädlichen Beteiligungserwerb nicht angewendet wird. Voraussetzung ist, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit Beginn des dritten vorangegangenen Veranlagungszeitraums ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum kein Ereignis im Sinne des Absatzes 2 stattgefunden hat. Der Geschäftsbetrieb bestimmt sich nach § 8d Abs. 1 Satz 3 KStG anhand einer qualitativen Gesamtbetrachtung, die insbesondere angebotene Dienstleistungen oder Produkte, Kunden- und Lieferantenkreis, bediente Märkte und Qualifikation der Arbeitnehmer einbezieht. Der Antrag ist in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs zu stellen.
Ein grundlegender Wechsel des Geschäftsmodells kann kritisch werden, wenn dadurch der bisherige Geschäftsbetrieb einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt oder ein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen wird. Die bloße Weiterentwicklung von Produkt, Vertriebsweg oder Markt kann dagegen innerhalb desselben Geschäftsbetriebs liegen, da § 8d Abs. 1 KStG eine Gesamtbetrachtung anhand mehrerer qualitativer Kriterien verlangt. Wer die Option zieht, bindet den Verlustvortrag künftig an die Fortführung desselben Geschäftsbetriebs. Für wachstumsstarke Unternehmen verlagert sich das Risiko damit vom Gesellschafterwechsel auf die künftige operative Entwicklung.
Sanierungsnahe Konstellationen
§ 8c Abs. 1a KStG erklärt einen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs für unbeachtlich. Nach dem im April 2026 finalisierten Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung setzt dies aus objektiver Sicht zum Erwerbszeitpunkt Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und die Eignung der ergriffenen Maßnahmen voraus. Sanierungsbedürftig ist eine Körperschaft, bei der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht oder bereits eingetreten ist. Liquiditätsknappheit allein genügt nicht. Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen kann unter anderem durch die Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb in Höhe von mindestens 25 Prozent des Aktivvermögens des vorangehenden Wirtschaftsjahrs nachgewiesen werden. Ausgeschlossen ist die Anwendung, wenn der Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Erwerbs im Wesentlichen eingestellt war oder innerhalb von fünf Jahren ein Branchenwechsel erfolgt. Für Rescue-Runden nach ausbleibender Anschlussfinanzierung kommt die Klausel in Betracht, wenn eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne des Sanierungstatbestands vorliegt, nicht bereits bei bloßer Liquiditätsverknappung.
Der Verlustvortrag gehört damit an dieselbe Stelle der Vorbereitung einer Finanzierungsrunde wie Bewertung und Cap Table. Die § 8c-Prüfung gehört deshalb vor das Closing und nicht erst in die nächste Steuerdeklaration.
Dieser Beitrag vermittelt allgemeine rechtliche Informationen und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene rechtliche Beratung.
