Trennt ein Versicherungskonzern Alt- und Neubestand innerhalb der Gruppe, entsteht zwischen der Bestandsgesellschaft und der Konzernobergesellschaft ein Abhängigkeitsverhältnis, dessen konzernrechtliche Ordnung bewusst festgelegt werden muss. Das Aktienrecht stellt hierfür zwei grundlegend verschiedene Architekturen bereit: den Vertragskonzern mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie den faktischen Konzern ohne Unternehmensvertrag. Die Wahl zwischen beiden Formen bestimmt, wie weit die Konzernobergesellschaft auf die Bestandsgesellschaft einwirken darf und welche Schutzmechanismen der abhängigen Gesellschaft im Gegenzug zustehen.
Der Konzernbegriff als Ausgangspunkt
Nach § 17 Abs. 1 AktG ist ein Unternehmen abhängig, wenn ein anderes Unternehmen auf dieses unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Hält die Konzernobergesellschaft die Mehrheit der Anteile an der Bestandsgesellschaft, greift die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG. Fasst die Obergesellschaft mehrere abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammen, bilden diese nach § 18 Abs. 1 AktG einen Konzern. Für den konzerninternen Run-Off bedeutet dieses, dass die Trennung von Alt- und Neubestand regelmäßig innerhalb einer bereits bestehenden Konzernstruktur erfolgt und nicht erst durch die Bestandstrennung ein Abhängigkeitsverhältnis begründet wird.
Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag
Ein Beherrschungsvertrag nach § 291 Abs. 1 AktG unterstellt die Leitung der Bestandsgesellschaft vertraglich einem anderen Unternehmen und begründet damit ein Weisungsrecht der Obergesellschaft. Ein Gewinnabführungsvertrag verpflichtet die Bestandsgesellschaft demgegenüber lediglich zur Abführung ihres gesamten Gewinns. Er vermittelt für sich genommen kein Weisungsrecht und bildet keine eigenständige Konzernleitungsordnung. Beide Vertragstypen können kombiniert werden, bleiben aber rechtlich selbständige Unternehmensverträge im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG.
Der Gewinnabführungsvertrag ist insbesondere für die Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft von Bedeutung. Ein zusätzlicher Beherrschungsvertrag ist hierfür nicht erforderlich. Die steuerliche Anerkennung setzt neben der finanziellen Eingliederung insbesondere eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren und die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags voraus (§§ 14 ff. KStG). Gewerbesteuerlich folgt die organschaftliche Zurechnung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, der auf die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen verweist.
Hauptversammlung, Registereintragung und aufsichtsbehördliche Genehmigung
Der Unternehmensvertrag bedarf nach § 293 Abs. 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Bestandsgesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss nach § 293 Abs. 2 AktG auch dessen Hauptversammlung zustimmen. Der schriftlich abzuschließende Vertrag wird nach § 294 Abs. 2 AktG erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Bestandsgesellschaft wirksam.
Ist die Bestandsgesellschaft ein Erstversicherungsunternehmen, tritt neben diese aktienrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Genehmigungsvorbehalt des § 12 Abs. 1 VAG. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sowie ihre Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt dürfen danach erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Aufsichtsbehörde sie genehmigt hat.
Leitungsmacht, Verlustübernahme und Gläubigerschutz im Vertragskonzern
Der Beherrschungsvertrag berechtigt die Obergesellschaft nach § 308 Abs. 1 AktG, dem Vorstand der Bestandsgesellschaft Weisungen zu erteilen, auch wenn diese für die Bestandsgesellschaft nachteilig sind, sofern sie den Belangen der Obergesellschaft oder eines mit ihr und der Bestandsgesellschaft konzernverbundenen Unternehmens dienen und soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Diese Leitungsmacht wird durch zwingendes Versicherungsaufsichtsrecht begrenzt. Der Beherrschungsvertrag hebt weder die aufsichtsrechtliche Verantwortung der Bestandsgesellschaft noch die Pflicht ihrer Geschäftsleiter zu einer soliden und umsichtigen Unternehmensführung auf. Konzernweisungen können daher insbesondere keine Verstöße gegen Kapitalanforderungen, Governance-Vorgaben oder den Schutz der Versicherten legitimieren.
Diesem Weisungsrecht steht die Verlustübernahmepflicht nach § 302 Abs. 1 AktG gegenüber: Die Obergesellschaft muss jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Bestandsgesellschaft ausgleichen, soweit während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen dazu nicht ausreichen. Die Vorschrift begründet einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch der Bestandsgesellschaft. Sie stärkt deren Vermögensschutz, verschafft den Versicherungsnehmern jedoch keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Obergesellschaft und ersetzt nicht die aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen.
Umgekehrt begrenzt § 301 AktG den Betrag, den die Bestandsgesellschaft als Gewinn abführen darf. Höchstens den ohne Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag und um den nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag. § 291 Abs. 3 AktG nimmt vertragsgemäße Leistungen lediglich von den allgemeinen Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 57, 58, 60 AktG aus; eine unbegrenzte Abführungsbefugnis begründet die Vorschrift nicht. Endet der Vertrag, steht Gläubigern, deren Forderungen vor Bekanntmachung der Vertragsbeendigung begründet wurden, nach § 303 Abs. 1 AktG ein Anspruch auf Sicherheitsleistung zu; für Gläubiger mit bevorzugter Befriedigung aus einer gesetzlich errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse gilt dieser Anspruch nach § 303 Abs. 2 AktG nicht.
Der faktische Konzern als Alternative
Verzichten die beteiligten Gesellschaften auf einen Unternehmensvertrag, bleibt die Bestandsgesellschaft im Rahmen des faktischen Konzerns nach §§ 311 ff. AktG rechtlich selbständig und eigenverantwortlich geleitet. Veranlasst die Obergesellschaft die Bestandsgesellschaft zu einem für diese nachteiligen Rechtsgeschäft oder einer nachteiligen Maßnahme, muss der Nachteil nach § 311 Abs. 1, Abs. 2 AktG möglichst noch im laufenden Geschäftsjahr tatsächlich ausgeglichen werden; andernfalls ist spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs festzulegen, wann und durch welche Vorteile der Ausgleich erfolgt, und der Bestandsgesellschaft ein Rechtsanspruch auf diese Ausgleichsvorteile einzuräumen.
Der Vorstand der Bestandsgesellschaft dokumentiert nach § 312 AktG sämtliche Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen sowie alle auf deren Veranlassung getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen im Abhängigkeitsbericht; die Berichtspflicht erschöpft sich damit nicht in nachteiligen Vorgängen. Abschlussprüfer und Aufsichtsrat prüfen den Bericht nach §§ 313, 314 AktG. Unterbleibt der gebotene Nachteilsausgleich, haftet die Obergesellschaft nach § 317 Abs. 1 AktG auf Schadensersatz. Daneben kommt eine gesamtschuldnerische Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter in Betracht. Der faktische Konzern begründet damit keine pauschale Verlustübernahme, sondern eine vorgangsbezogene Nachteilsausgleichs- und Schadensersatzordnung, die im Gegenzug größere organschaftliche Eigenständigkeit der Bestandsgesellschaft belässt.
Bedeutung für die konzerninterne Bestandstrennung
Für die Trennung von Alt- und Neubestand nach § 13 VAG bleibt die konzernrechtliche Architektur von der aufsichtsrechtlichen Genehmigungsprüfung zu unterscheiden. Die Schutzmechanismen des § 13 VAG werden durch einen Beherrschungsvertrag weder erweitert noch relativiert Die Wahrung der Versichertenbelange und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen sind unabhängig von der konzernrechtlichen Struktur zu gewährleisten. Bei überschussberechtigten Versicherungsverhältnissen verlangt § 13 Abs. 4 VAG zusätzlich, dass der Wert der Überschussbeteiligung nach der Übertragung nicht niedriger ist als zuvor.
Ein Beherrschungsvertrag kann zwar die künftige Steuerung der Bestandsgesellschaft prägen, erweitert aber nicht die Befugnis, zwingende Vorgaben zur Kapitalanlage, Überschussbeteiligung oder Geschäftsorganisation zu disponieren. Zudem bedarf der Unternehmensvertrag selbst, wie dargestellt, einer gesonderten Genehmigung nach § 12 Abs. 1 VAG.
Die gesellschaftsrechtliche Konzernordnung wird durch die Solvency-II-Gruppenaufsicht nach §§ 245 ff. VAG überlagert. Weisungen, Ergebnisabführungen, Finanzierungen und sonstige Leistungsbeziehungen innerhalb des Vertragskonzerns können zugleich als gruppeninterne Transaktionen der Überwachungs- und Berichtspflicht nach § 274 VAG unterliegen.
