Wer einen Versicherungsbestand überträgt, wechselt für die betroffenen Versicherungsnehmer den Schuldner aus, ohne dass deren individuelle Zustimmung erforderlich ist. An die Stelle des Zustimmungserfordernisses nach § 415 BGB tritt ein aufsichtsrechtliches Schutzsystem. Die Bestandsübertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden und darf nur vollzogen werden, wenn die Belange der Versicherten gewahrt und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VAG).
Der Schuldnerwechsel ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer
Im allgemeinen Schuldrecht setzt die Übernahme einer Schuld durch einen Dritten die Genehmigung des Gläubigers voraus. Bei der Bestandsübertragung gilt dieses nicht. Nach § 13 Abs. 5 VAG gehen Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens mit der Übertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über. § 415 BGB ist ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. Dem einzelnen Versicherungsnehmer steht gegen den Vertragsübergang kein individuelles Zustimmungs- oder Vetorecht zu.
Die vertraglichen Ansprüche, Leistungspflichten und sonstigen Rechtspositionen bleiben dabei unberührt. Sie gehen gerade auf den Übernehmer über — der Schuldner wechselt, nicht der Vertragsinhalt. Vermieden wird allein die privatautonome Entscheidung des Gläubigers über den Schuldnerwechsel. Weil das individuelle Zustimmungserfordernis entfällt, ergänzt das Gesetz den gesetzlichen Vertragsübergang durch eine vorgelagerte aufsichtsbehördliche Kontrolle. Gerade im Run-Off, in dem die Bestandsübertragung die wichtigste Transaktionsform der geordneten Bestandsabwicklung bildet, trägt dieser Mechanismus den Schutz der übertragenen Verträge.
Die Genehmigungsvoraussetzungen im Überblick
§ 13 Abs. 1 Satz 2 VAG benennt zwei kumulative Voraussetzungen. Wahrung der Belange der Versicherten und dargetane dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen. Ergänzend sind § 9 Abs. 5 über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats sowie § 8 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
Die Norm ist als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die Genehmigung zu erteilen — Ermessen steht der Aufsichtsbehörde insoweit nicht zu. Die praktische Prognosesicherheit bleibt gleichwohl begrenzt. Die Belange der Versicherten sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung eine Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der betroffenen Interessen verlangt. Gleiches gilt für die Einschätzung der dauernden Erfüllbarkeit. Aus Zweckmäßigkeitsgründen darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind.
Konkretisierung des Maßstabs durch die folgenden Absätze
§ 13 Abs. 3 und 4 VAG enthalten besondere Mindestanforderungen für bestimmte Übertragungsszenarien. Sie konkretisieren den allgemeinen Genehmigungsmaßstab des Absatzes 1, ohne ihn abschließend auszufüllen. Die Belange der Versicherten sind aufsichtsrechtlich eigenständig auszulegen und weisen über die in Absätzen 3 und 4 geregelten Konstellationen hinaus.
Für Versicherungsverhältnisse mit Überschussbeteiligung gilt nach § 13 Abs. 4 VAG, dass die Übertragung nur genehmigt werden darf, wenn der Wert der Überschussbeteiligung der Versicherten des übertragenden und des übernehmenden Unternehmens nach der Übertragung nicht niedriger ist als zuvor. Grundlage ist ein Vergleich der potenziell überschussrelevanten Aktiva und Passiva beider Unternehmen zu ihren beizulegenden Zeitwerten. Verglichen werden dabei nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern die Auswirkungen der Übertragung auf den Wert der Überschussbeteiligung unter zwei hypothetischen Szenarien — der Fortführung beim übertragenden Unternehmen einerseits und der Übernahme durch das aufnehmende Unternehmen andererseits.
Die Vorschrift schützt nicht nur gegen den unmittelbaren Entzug von Vermögenswerten, sondern gegen alle wirtschaftlichen Verschlechterungen der überschussbezogenen Position. Bewertungsunterschiede, stille Reserven und die Zuordnung überschussrelevanter Bestände können ebenso erfasst sein. Für Lebensversicherungsbestände im Run-Off bildet § 13 Abs. 4 VAG regelmäßig einen zentralen Prüfungsschwerpunkt.
Mitgliedschaftsrechte beim Versicherungsverein
§ 13 VAG gilt rechtsformübergreifend, nicht allein für die Versicherungs-Aktiengesellschaft. Verlieren durch die Übertragung Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf die Genehmigung nach § 13 Abs. 3 VAG nur erteilt werden, wenn der Bestandsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt vorsieht. Eine Ausnahme gilt, wenn das übernehmende Unternehmen ebenfalls ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist und die betroffenen Mitglieder dort Mitglied werden oder die Mitglieder durch die Bestandsübertragung ihre Mitgliedschaft nicht verlieren.
§ 13 Abs. 3 VAG sichert die mitgliedschaftsrechtliche Position auf Ebene des Genehmigungsverfahrens. Ergänzend begründet § 201 VAG für das betroffene Mitglied einen Anspruch auf angemessene Barabfindung, sofern es nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird. Die Barabfindung muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 200 VAG berücksichtigen. Aufsichtsrechtliche Genehmigungsebene und individualrechtlicher Abfindungsanspruch auf Vereinsebene stehen damit nebeneinander.
Dauernde Erfüllbarkeit als Gesamtprüfung
Die zweite Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 2 VAG verlangt, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind. Maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit des übernehmenden Unternehmens nach Vollzug der Übertragung. Die Prüfung reicht über eine punktuelle Betrachtung der Eigenmittelausstattung weit hinaus. Sie erfasst die finanzielle und organisatorische Fähigkeit des übernehmenden Unternehmens, sämtliche Verpflichtungen des erweiterten Bestands nachhaltig zu erfüllen. Dazu gehören angemessene versicherungstechnische Rückstellungen, die Bedeckung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen, ausreichende Liquidität sowie eine tragfähige Geschäftsorganisation und Bestandsverwaltung.
Die im Genehmigungsverfahren prognostisch geprüfte Erfüllbarkeit wird nach Vollzug durch die laufende Finanz- und Rechtsaufsicht abgesichert. Für einen Run-Off-Erwerber bedeutet das, dass die Fähigkeit zur dauernden Erfüllung mit der Erteilung der Genehmigung nicht als endgültig festgestellt gilt, sondern unter laufende aufsichtsrechtliche Beobachtung tritt.
Genehmigung, Veröffentlichung und Information
Die Bestandsübertragung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform (§ 13 Abs. 6 VAG). Die erteilte Genehmigung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Übertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Unternehmen die Versicherungsnehmer über Anlass, Ausgestaltung und Folgen zu informieren, insbesondere über einen Wechsel der für die Rechts- oder Finanzaufsicht zuständigen Behörde sowie über Änderungen beim Anspruch gegen eine Sicherungseinrichtung im Insolvenzfall. Ändert sich die zuständige Finanzaufsichtsbehörde, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen (§ 13 Abs. 7 VAG). Der Versicherer muss auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Veröffentlichung, Information und das begrenzte Kündigungsrecht ergänzen die vorgelagerte Genehmigungsprüfung auf einer nachgelagerten Informations- und Kündigungsebene.
Einordnung
Der Genehmigungsmaßstab des § 13 VAG kompensiert den Wegfall der individuellen Zustimmungspflicht durch eine gebundene, an konkretisierten Voraussetzungen ausgerichtete Aufsichtsentscheidung. Wahrung der Belange der Versicherten, gesicherte Überschussbeteiligung, angemessenes Entgelt beim Mitgliedschaftsverlust und dauernde Erfüllbarkeit bilden zusammen ein abgestuftes Schutzsystem. Für den geordneten Run-Off bedeutet das, dass der gesetzliche Vertragsübergang nicht schutzlos erfolgt. Er ist an materielle Genehmigungsvoraussetzungen, besondere Sicherungen für Überschuss- und Mitgliedschaftsrechte sowie nachgelagerte Informationspflichten gebunden.
