Ein Versicherungskonzern kann geschlossene Lebensversicherungsbestände auch ohne Veräußerung an einen externen Konsolidierer strukturell abtrennen. Der Altbestand verbleibt dabei innerhalb der Gruppe, wird aber organisatorisch, bilanziell und häufig auch gesellschaftsrechtlich von dem Unternehmen getrennt, das das laufende Neugeschäft betreibt. Welcher rechtliche Weg dafür gewählt wird, entscheidet zugleich darüber, welcher aufsichtsrechtliche Prüfungsmaßstab greift.
Neugeschäftslösung ohne Bestandsbewegung
Eine in der Praxis anzutreffende und aufsichtsrechtlich vergleichsweise schlanke Gestaltung besteht darin, dass die Gruppe eine neue Gesellschaft gründet, die künftig das Neugeschäft zeichnet, während die bisherige Gesellschaft keine neuen Verträge mehr abschließt und den vorhandenen Bestand weiter verwaltet. Ein bestehender Versicherungsbestand wird dabei nicht bewegt. § 13 Abs. 1 S. 1 VAG setzt einen Vertrag voraus, durch den ein Versicherungsbestand auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, und ein solcher Vertrag fehlt hier. § 14 Abs. 1 S. 1 VAG setzt seinerseits eine Umwandlung des bisherigen Versicherers nach dem Umwandlungsgesetz voraus. Die bloße Gründung einer zusätzlichen Gesellschaft und die Einstellung des Neugeschäfts beim bisherigen Versicherer erfüllen diesen Tatbestand nicht. Eine transaktionsbezogene Genehmigung nach §§ 13 oder 14 VAG ist deshalb nicht erforderlich. Lediglich die neu gegründete Gesellschaft benötigt für das Neugeschäft eine eigene Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 8 VAG. Mit dem Erlaubnisantrag sind nach § 9 VAG der Geschäftsplan sowie ergänzende Angaben und Unterlagen insbesondere zu den betriebenen Sparten, zur Kapitalausstattung, zur Geschäftsorganisation und zu den Organ- und Schlüsselfunktionsträgern einzureichen. Hinzu kommen Planrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre.
Die fehlende Genehmigungspflicht für den bisherigen Rechtsträger bedeutet allerdings nicht, dass die Einstellung des Neugeschäfts aufsichtsrechtlich folgenlos bliebe. Der Altbestandsversicherer bleibt der uneingeschränkten Einzelaufsicht unterworfen und muss die veränderte Geschäftsstrategie in seiner Geschäftsorganisation und seinem Risikomanagement abbilden. Führt sie zu einer wesentlichen Änderung des Risikoprofils, ist nach § 27 Abs. 1 VAG unverzüglich eine anlassbezogene unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durchzuführen. Geht die Umstellung mit genehmigungspflichtigen Änderungen der Satzung oder der im Geschäftsplan ausgewiesenen Versicherungssparten oder mit dem Abschluss, der Änderung oder Beendigung eines Unternehmensvertrags einher, ist zusätzlich § 12 VAG zu beachten.
Bestandsübertragung als Grundmodell der Bestandsbewegung
Soll der Altbestand tatsächlich auf einen anderen Rechtsträger übergehen, stehen zwei rechtliche Grundmodelle zur Verfügung, die sich im dogmatischen Ausgangspunkt unterscheiden. Die Bestandsübertragung nach § 13 VAG setzt bei einem Vertrag zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Versicherungsunternehmen an. Beide Rechtsträger bleiben durch die Übertragung als solche bestehen. Die übernehmende Gesellschaft kann bereits am Markt tätig sein oder eigens zu diesem Zweck neu gegründet worden sein. Sie benötigt in jedem Fall die Erlaubnis nach § 8 VAG.
Die Bestandsübertragung kann gesellschaftsrechtlich mit einer Sachkapitalerhöhung bei der aufnehmenden Gesellschaft verbunden werden. Die Übertragung des Versicherungsbestands bildet dann zugleich die Sacheinlage oder dient der Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen beruht jedoch ausschließlich auf der nach § 13 VAG genehmigten Bestandsübertragung. Die Kapitalerhöhung begründet keinen eigenständigen aufsichtsrechtlichen Übertragungstatbestand, sondern regelt die Kapitalisierung der aufnehmenden Gesellschaft und gegebenenfalls die Gegenleistung für den eingebrachten Bestand.
Ausgliederung oder Abspaltung nach § 14 VAG
Das zweite Grundmodell setzt gesellschaftsrechtlich an. § 14 VAG erfasst die Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den dort genannten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, insbesondere Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Innerhalb einer Gruppe kommt für die Trennung von Alt- und Neubestand vor allem die Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG in Betracht. Dabei geht der ausgegliederte Vermögensteil im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf eine bestehende oder neu gegründete Gesellschaft über. Die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 UmwG der übertragende Versicherer selbst. Soll die Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft dagegen unmittelbar den Anteilseignern des bisherigen Versicherers zustehen, kommt statt der Ausgliederung eine Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG in Betracht.
Die Übertragungsvarianten kommen insbesondere in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die über die reine Trennung von Alt- und Neugeschäft hinausgehen, etwa die vollständige rechtliche und operative Separierung des Altbestands, die Vorbereitung einer späteren Veräußerung, eine eigenständige Kapital- und Governance-Struktur für den Altbestand oder die klare Zuordnung von Vermögenswerten, Rückstellungen und Rückversicherung. Handels- und steuerbilanzielle Strukturierungsziele bedürfen vor Umsetzung einer eigenständigen Prüfung nach UmwStG, KStG, GewStG und gegebenenfalls GrEStG. Bei der Sachkapitalerhöhung ist zusätzlich zu klären, ob ein einbringungsfähiger Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt und welche Gegenleistung gewährt wird. Anders als bei der Neugeschäftslösung wechselt in beiden Grundmodellen der Vertragspartner der vom Altbestand betroffenen Versicherten tatsächlich.
Aufsichtsrechtlicher Prüfungsmaßstab je Grundmodell
Bei der unmittelbaren Bestandsübertragung, auch in Verbindung mit einer Sachkapitalerhöhung, findet § 13 VAG unmittelbar Anwendung. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde setzt nach § 13 Abs. 1 S. 2 VAG voraus, dass die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen dauernd erfüllbar bleiben. Bei Versicherungsverhältnissen mit Überschussbeteiligung darf der Wert der Überschussbeteiligung der Versicherten des übertragenden und des übernehmenden Unternehmens nach § 13 Abs. 4 VAG durch die Übertragung nicht gemindert werden. Der Nachweis dieses Werterhalts kann anspruchsvoll sein, wenn sich die Überschusssysteme der beteiligten Unternehmen unterscheiden und die Bewertung von Annahmen über die künftige Entwicklung der Überschussquellen abhängt.
Bei der Ausgliederung findet dagegen nur der Teil des § 13 VAG entsprechende Anwendung, den § 14 Abs. 1 S. 2 VAG ausdrücklich in Bezug nimmt, nämlich § 13 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 VAG. Nicht entsprechend anwendbar sind insbesondere § 13 Abs. 3 VAG zum Verlust von Mitgliedschaftsrechten beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie die Veröffentlichungs- und Informationsregelungen des § 13 Abs. 7 VAG. Die Genehmigung nach § 14 Abs. 2 VAG kann zudem versagt werden, wenn die umwandlungsrechtlichen Vorschriften des UmwG nicht eingehalten worden sind.
Konzernrechtliche Einordnung der beteiligten Gesellschaften
Soweit nach Vollzug der Strukturierung zwei Versicherungsunternehmen fortbestehen, handelt es sich ungeachtet ihrer Gruppenzugehörigkeit um eigenständige Rechtsträger mit eigener Erlaubnis, eigener Geschäftsorganisation und grundsätzlich eigenständigen Solvabilitätsanforderungen. Bei der Neugeschäftslösung schließen künftige Versicherungsnehmer ihre Verträge mit dem neu gegründeten Versicherer. Daran ändert ein einheitlicher Markenauftritt innerhalb der Gruppe nichts. Bei einer Bestandsübertragung oder Ausgliederung wechselt demgegenüber der Rechtsträger, der den Versicherten des übertragenen Altbestands gegenüber verpflichtet ist. Bei beteiligten Versicherungs-Aktiengesellschaften können Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge nach §§ 291 ff. AktG die konzernweite Steuerung flankieren. Ihr Abschluss sowie ihre Änderung oder Beendigung bedürfen jedoch nach § 12 Abs. 1 VAG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Auch ein Unternehmensvertrag hebt die aufsichtsrechtliche Eigenverantwortung und die Pflichten der Organe des beherrschten Versicherers nicht auf. Besteht kein Unternehmensvertrag, verbleibt die Konstellation im Bereich des faktischen Konzerns, in dem die Einflussnahme des herrschenden Unternehmens über § 311 AktG begrenzt wird.
Solvency-II-Gruppenaufsicht als fortbestehender Rahmen
Soweit die Voraussetzungen der Gruppenaufsicht nach §§ 245 ff. VAG erfüllt sind, bleiben die beteiligten Versicherungsunternehmen grundsätzlich in die Gruppenaufsicht einbezogen. Unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 VAG kann die Gruppenaufsichtsbehörde einzelne Unternehmen von der Einbeziehung ausnehmen, insbesondere bei untergeordneter Bedeutung oder bei unverhältnismäßigen Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung. Bestandsübertragungen, Ausgliederungen und die mit ihnen verbundenen Kapitalmaßnahmen sind als gruppeninterne Transaktionen in den Blick zu nehmen. Ob eine Berichtspflicht nach § 274 VAG besteht, richtet sich nach ihrer Wesentlichkeit sowie nach den von der Gruppenaufsichtsbehörde festgelegten Transaktionsarten und Schwellenwerten. Aufgrund des typischerweise erheblichen Volumens kann bei Bestandsbewegungen regelmäßig eine Berichtspflicht in Betracht kommen. Auch bei der Neugeschäftslösung wirkt sich die veränderte Verteilung der Solvabilitätskapitalanforderung zwischen dem fortan run-off-geführten Altbestand und dem neu kapitalisierten Neugeschäftsträger auf die Gruppenperspektive aus.
Die parallele Errichtung eines neuen Neugeschäftsträgers ist aufsichtsrechtlich vergleichsweise schlank, weil weder ein bestehender Versicherungsbestand übertragen noch der Altbestandsversicherer umgewandelt wird. Eine transaktionsbezogene Genehmigung nach §§ 13 oder 14 VAG ist deshalb nicht erforderlich. Die Erlaubnispflicht des neuen Versicherers sowie die fortbestehenden Governance-, Risikomanagement- und Solvabilitätsanforderungen bleiben davon unberührt. Soll der Altbestand dagegen auf einen anderen Rechtsträger übergehen, stehen als rechtliche Grundmodelle die Bestandsübertragung nach § 13 VAG und die Umwandlung nach § 14 VAG zur Verfügung. Eine Sachkapitalerhöhung kann die Bestandsübertragung gesellschaftsrechtlich flankieren, begründet aber keinen eigenständigen aufsichtsrechtlichen Übertragungstatbestand.
