Abstraktes Architekturmotiv zur verfassungsrechtlichen Prägung der Bestandsübertragung nach § 13 VAG

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Schranken der Bestandsübertragung: die BVerfG-Entscheidung von 2005 und ihre Fortwirkung

Schranken der Bestandsübertragung nach § 13 VAG gehen auf ein BVerfG-Urteil von 2005 zurück. Die Entscheidung begründete Schutzpflichten für Versicherte, die heute in § 13 Abs. 3, Abs. 4 und § 201 VAG fortwirken.

Eine Bestandsübertragung nach § 13 VAG vollzieht sich ohne Zustimmung der betroffenen Versicherungsnehmer. In den 1990er Jahren wurden zwei auf dieser Besonderheit beruhende Bestandsübertragungen Gegenstand von Verfassungsbeschwerden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied über beide Verfahren mit Urteil vom 26. Juli 2005 und prägte damit den heutigen § 13 Abs. 3 und Abs. 4 VAG.

Drei am selben Tag verkündete Urteile

Der Entscheidung von 2005 gingen zwei Sachverhalte zur Bestandsübertragung voraus. Im Verfahren 1 BvR 782/94 hatte ein Versicherer im Zuge einer Konzernumstrukturierung sämtliche Lebensversicherungsverträge auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen und dabei einen Vermögensanteil von 1,12 Prozent mit einem Buchwert von 90 Millionen DM zurückbehalten. Der Beschwerdeführer sah darin eine Schmälerung seines Anspruchs auf Überschussbeteiligung. Im Verfahren 1 BvR 957/96 ging es um Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die infolge der Übertragung ihrer Versicherungsverträge zugleich ihre Mitgliedschaftsrechte verloren. § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG a. F. schloss für beide Konstellationen die Anwendung des § 415 BGB aus.

Am selben Tag verkündete der Erste Senat mit dem Urteil 1 BvR 80/95 eine dritte, im Kern zwar eigenständige Entscheidung, die sich mit der Berechnung des Schlussüberschusses bei regulärem Ablauf eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags (und an der der Autor auf Seiten des beteiligten Versicherungsunternehmens beteiligt war). Alle drei Urteile beruhen jedoch auf derselben mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2004 und auf derselben verfassungsrechtlichen Grundlage, den Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG für die durch Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte.

Die Kernaussage des Bundesverfassungsgerichts

Der Erste Senat leitete aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG eine gesetzgeberische Pflicht ab, die vermögenswerten Interessen der Versicherungsnehmer bei einem ohne ihre Zustimmung vollzogenen Schuldnerwechsel wirksam zu schützen. Der Ausschluss des § 415 BGB nimmt den Versicherungsnehmern die Möglichkeit, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Dieses Defizit an privatautonomer Interessendurchsetzung muss der Gesetzgeber durch Sicherungen ausgleichen, die dafür sorgen, dass die durch Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte als Quelle der Überschussbeteiligung erhalten bleiben. Für den Verlust der vermögenswerten Mitgliedschaftsposition im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verlangte das Gericht zusätzlich einen angemessenen Ausgleich aus Art. 14 Abs. 1 GG. Das Gericht stellte die Unvereinbarkeit der damaligen Rechtslage mit dem Grundgesetz fest, ordnete jedoch deren befristete Fortgeltung an und verpflichtete den Gesetzgeber, spätestens bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.

Von § 14 VAG a. F. zu § 13 VAG

Der Gesetzgeber reagierte mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Dezember 2007. Die neu gefassten Bestimmungen traten am 1. Januar 2008 in Kraft und wurden bei der Neufassung des VAG zum 1. Januar 2016 in den heutigen § 13 VAG überführt. § 13 Abs. 5 VAG schließt § 415 BGB weiterhin aus. Der fehlende Zustimmungsvorbehalt wird jedoch nicht mehr allein durch die allgemeine Genehmigungsvoraussetzung „Belange der Versicherten gewahrt“ nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VAG kompensiert, sondern durch zwei eigenständige, konkretisierte Genehmigungsschranken.

Vergleichsrechnung zur Überschussbeteiligung nach § 13 Abs. 4 VAG

Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschussbeteiligung betroffen, darf die Bestandsübertragung nach § 13 Abs. 4 VAG nur genehmigt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung der Versicherten sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Unternehmens nach der Übertragung nicht sinkt. Maßgeblich ist ein Vergleich derjenigen Aktiva und Passiva, die diesen Wert beeinflussen können. Für das übertragende Unternehmen ist eine Fortführung der betroffenen Verträge zu unterstellen, für das übernehmende Unternehmen deren Übernahme entsprechend dem zur Genehmigung vorgelegten Vertrag. Die Vorschrift konkretisiert damit die zentrale verfassungsgerichtliche Vorgabe für den Schutz der Überschussbeteiligung und bietet der Aufsichtsbehörde einen konkreten Prüfungsmaßstab, ohne auf die Zustimmung jedes einzelnen Versicherungsnehmers angewiesen zu sein.

Entgelt im Übertragungsvertrag und Barabfindung der Mitglieder

Verliert ein Versicherungsnehmer infolge der Bestandsübertragung ganz oder teilweise seine Mitgliedschaftsrechte in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, darf die Genehmigung nach § 13 Abs. 3 VAG nur erteilt werden, wenn der Bestandsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt vorsieht. Flankiert wird diese Genehmigungsvoraussetzung durch § 201 Abs. 1 VAG. Danach steht dem betroffenen Mitglied für den Verlust seiner Mitgliedschaft eine angemessene Barabfindung zu, die die Verhältnisse des Vereins im Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassung berücksichtigen muss. Eine Ausnahme greift, wenn die betroffenen Mitglieder beim übernehmenden Verein eine entsprechende Mitgliedschaft erlangen. Diese Kombination aus § 13 Abs. 3 und § 201 VAG entspricht der Forderung des Gerichts nach einem angemessenen Vermögensausgleich für den Mitgliedschaftsverlust.

Bedeutung für die Genehmigungspraxis heute

Die Entscheidung von 2005 betraf Lebensversicherungsverträge unter altem Recht, ihre Maßstäbe wirken jedoch in der Struktur des heutigen § 13 VAG fort. Für die Transaktionspraxis folgt daraus, dass der Schutz der Überschussbeteiligung und der Ausgleich verlorener Mitgliedschaftsrechte bereits bei der wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturierung der Übertragung berücksichtigt werden müssen. Die Vergleichsrechnung nach § 13 Abs. 4 VAG sowie die Entgelt- und Abfindungsregelungen nach § 13 Abs. 3 und § 201 VAG sind keine nachgelagerten Dokumentationsfragen. Sie bestimmen, ob die gewählte Vermögenszuordnung und die Gegenleistung materiell genehmigungsfähig sind.

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