Die Inhaberkontrolle im Run-Off erfasst auch Neuordnungen innerhalb einer Versicherungsgruppe. Wird eine Run-Off-Gesellschaft unter eine neue Zwischenholding gehängt oder innerhalb des Konzerns auf einen anderen Beteiligungsstrang übertragen, können die Anzeigepflichten der §§ 16 ff. VAG eingreifen. Maßgeblich sind die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungs- und Kontrollpositionen, die durch die konkrete Maßnahme entstehen, verändert werden oder entfallen.
Die Inhaberkontrolle sollte deshalb bereits bei der Gestaltung einer konzerninternen Run-Off-Struktur berücksichtigt werden. Gesellschaftsrechtlich einfache Beteiligungsverschiebungen können aufsichtsrechtlich ein eigenständiges Verfahren auslösen.
Inhaberkontrolle im Run-Off knüpft an Beteiligung und Kontrolle an
Ausgangspunkt ist die bedeutende Beteiligung. Nach § 7 Nr. 3 VAG liegt sie grundsätzlich vor, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden. Unabhängig von dieser Schwelle genügt eine andere Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung auszuüben. Für die Berechnung der Stimmrechte verweist die Vorschrift ergänzend auf die Zurechnungsregeln des Wertpapierhandelsgesetzes.
§ 17 Abs. 1 VAG erfasst den beabsichtigten direkten oder indirekten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung. Bereits das erstmalige Erreichen der Zehn-Prozent-Schwelle kann damit die Inhaberkontrolle auslösen.
Bei einer bereits bestehenden bedeutenden Beteiligung sind weitere Veränderungen anzeigepflichtig. Erfasst werden Erhöhungen, durch die 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden. Gleiches gilt, wenn Kontrolle über das Versicherungsunternehmen erlangt wird. Kontrolle bestimmt sich nach § 7 Nr. 16 VAG nach der Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des § 290 HGB.
Auch die beabsichtigte Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sowie das Unterschreiten der genannten Schwellen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG vorab anzuzeigen.
Konzerninterne Umhängungen erfordern eine Einzelprüfung
Die §§ 16 ff. VAG enthalten keine allgemeine Ausnahme für konzerninterne Erwerbsvorgänge. Der Verbleib des Versicherungsunternehmens in derselben Gruppe beantwortet deshalb noch nicht die Frage nach den Anzeigepflichten.
Wird eine Run-Off-Gesellschaft von ihrer bisherigen unmittelbaren Muttergesellschaft auf eine Schwestergesellschaft übertragen, erwirbt die neue Muttergesellschaft regelmäßig eine unmittelbare Beteiligung. Auf Seiten der bisherigen Muttergesellschaft ist zu prüfen, ob eine bedeutende Beteiligung aufgegeben oder eine einschlägige Schwelle unterschritten wird.
Anders kann die Einordnung bei der Einschaltung einer neuen Zwischenholding ausfallen. Überträgt die bisherige Muttergesellschaft die Run-Off-Gesellschaft auf eine von ihr beherrschte Zwischenholding, erwirbt diese die unmittelbare Beteiligung. Die bisherige Muttergesellschaft kann ihre bisher unmittelbare Beteiligung zugleich als mittelbare bedeutende Beteiligung fortführen. Eine Aufgabe im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG folgt daher nicht allein aus dem Wechsel von einer unmittelbaren in eine mittelbare Beteiligungsposition.
Für die Transaktionsplanung bietet sich eine Beteiligungsmatrix vor und nach der Maßnahme an. Sie sollte für jede Gesellschaft die unmittelbaren und mittelbaren Kapital- und Stimmrechtspositionen sowie bestehende Kontrollverhältnisse abbilden. Auf dieser Grundlage lässt sich bestimmen, welche Gesellschaften anzeigepflichtig sind und welcher Tatbestand des § 17 VAG jeweils einschlägig ist.
Die materielle Prüfung bleibt auch konzernintern bestehen
§ 16 VAG verlangt, dass Inhaber bedeutender Beteiligungen den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Versicherungsunternehmens zu stellen sind, und insbesondere zuverlässig sind.
Für Erwerb und Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung konkretisiert § 18 VAG diesen Maßstab. Die Aufsichtsbehörde prüft unter anderem die Zuverlässigkeit des Erwerbers, dessen finanzielle Solidität und die Auswirkungen der neuen Beteiligungsstruktur auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Hinzu treten Anforderungen an eine wirksame Aufsicht und an transparente Beteiligungsverhältnisse.
Im Run-Off rückt zudem die wirtschaftliche Tragfähigkeit des vorgesehenen Modells in den Vordergrund. § 18 Abs. 1 VAG erfasst die geschäftlichen Pläne für die Fortsetzung und Entwicklung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens und die hinreichende Wahrung der Belange der Versicherten.
Bei einer konzerninternen Transaktion können Erwerber, Gruppe und Organmitglieder der Aufsicht bereits bekannt sein. Der bekannte aufsichtsrechtliche Kontext kann das Verfahren praktisch erleichtern. Die neue Beteiligungsstruktur ist gleichwohl anhand der gesetzlichen Kriterien zu beurteilen.
Die Inhaberkontrollverordnung erleichtert die Unterlagenanforderungen
§ 16 InhKontrollV trägt den Besonderheiten bereits bekannter und konzernverbundener Erwerber Rechnung. Unterlagen und Erklärungen, die der Aufsicht bereits vorliegen und deren Angaben weiterhin zutreffen, müssen grundsätzlich nicht erneut eingereicht werden. Für bestimmte beaufsichtigte Unternehmen sowie Versicherungs-Holdinggesellschaften und vergleichbare Gruppenunternehmen bestehen weitere Erleichterungen.
Praktisch häufig sind Transaktionen mit mehreren konzernangehörigen Anzeigepflichtigen. Hat ein Unternehmen des Konzerns eine vollständige Anzeige fristgerecht eingereicht, reduziert § 16 Abs. 9 InhKontrollV die Unterlagenpflichten weiterer konzernangehöriger Anzeigepflichtiger.
Noch weiter reicht § 16 Abs. 10 InhKontrollV für Unternehmen unterhalb der Konzernspitze, die lediglich indirekte Beteiligungen erwerben oder erhöhen. Für sie können die Unterlagen und Erklärungen nach §§ 8 bis 15 InhKontrollV entfallen. Eine neu eingeschaltete Zwischenholding, die selbst unmittelbar die Anteile an der Run-Off-Gesellschaft erwirbt, fällt wegen dieses unmittelbaren Erwerbs nicht unter diese weitergehende Erleichterung.
Die Erleichterungen betreffen den Umfang der einzureichenden Unterlagen. Nach § 16 Abs. 13 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 InhKontrollV kann die Aufsichtsbehörde entbehrliche Unterlagen im laufenden Beurteilungsverfahren gleichwohl anfordern.
Hinzu kommt § 11a InhKontrollV. Bei juristischen Personen verlangt die Vorschrift eine Analyse der konsolidierten Beaufsichtigung nach dem Erwerb sowie eine Einschätzung, ob das Zielunternehmen der Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitstellen kann. Konzernstruktur und aufsichtsrechtliche Einordnung der Gruppe werden damit bereits innerhalb der Inhaberkontrolle ausdrücklich adressiert.
Das Verfahren gehört in den Transaktionszeitplan
Nach § 17 Abs. 4 VAG beträgt der Beurteilungszeitraum für Erwerb und Erhöhung grundsätzlich 60 Arbeitstage ab dem Datum des Schreibens, mit dem die Aufsichtsbehörde den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt. Fordert die Aufsicht bis zum 50. Arbeitstag weitere für die Beurteilung notwendige Informationen an, wird der Beurteilungszeitraum bis zu deren Eingang gehemmt. Bei einer solchen Hemmung beträgt er höchstens 80 Arbeitstage. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 VAG kann er bis zu 90 Arbeitstage erreichen.
Ein Vollzug von Erwerb oder Erhöhung innerhalb des Beurteilungszeitraums ist aufsichtsrechtlich sanktioniert. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 VAG kann die Aufsichtsbehörde in diesem Fall die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf. Im Fall einer solchen Untersagung sieht § 19 Abs. 2 VAG die gerichtliche Bestellung eines Treuhänders für die Stimmrechtsausübung vor.
Neben den Pflichten der beteiligten Anteilseigner bestehen eigene Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens. Nach § 47 Nr. 5 VAG muss es insbesondere bevorstehende Erwerbe oder Aufgaben bedeutender Beteiligungen, bestimmte Schwellenveränderungen und die Tatsache anzeigen, dass es Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird, sobald es hiervon Kenntnis erlangt. Bei einer neuen Zwischenholding ist gerade diese letzte Variante zu berücksichtigen. Änderungen enger Verbindungen können zusätzlich § 47 Nr. 6 VAG unterfallen.
Eine frühzeitige Analyse der Beteiligungsketten ordnet die Inhaberkontrolle in den Transaktionszeitplan ein, bevor Signing und Closing feststehen.
