Die Übertragung eines Lebensversicherungsbestands auf eine Schwestergesellschaft folgt denselben Normen wie die Übertragung an einen konzernfremden Erwerber. § 13 VAG kennt kein Konzernprivileg. Die Besonderheiten der gruppeninternen Konstellation liegen nicht im Genehmigungstatbestand, sondern in der Nachweisführung und in der Verzahnung mit weiteren aufsichtsrechtlichen Verfahren.
Kein Konzernprivileg im Genehmigungstatbestand
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 VAG bedarf jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Erstversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden soll, der Genehmigung der für die beteiligten Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden. Der Tatbestand knüpft an die Verschiedenheit der Rechtsträger an, nicht an die wirtschaftliche Zurechnung. Eine Schwestergesellschaft unter gemeinsamer Konzernmutter ist im Sinne der Norm ein anderes Versicherungsunternehmen. Weder Wortlaut noch Systematik sehen eine Bereichsausnahme für gruppeninterne Vorgänge vor.
Für den Genehmigungstatbestand und die materiellen Anforderungen des § 13 VAG macht die Konzernzugehörigkeit demnach keinen Unterschied. Unterschiede können sich jedoch aus den begleitenden Strukturmaßnahmen ergeben. Erfolgt die Übertragung an einen konzernfremden Erwerber im Wege eines Share Deals, tritt neben die Bestandsübertragung regelmäßig das Inhaberkontrollverfahren nach §§ 17 f. VAG. Eine Bestandsübertragung zwischen bereits bestehenden Schwestergesellschaften setzt demgegenüber gerade keinen Beteiligungserwerb voraus. Der Umfang der zusätzlich erforderlichen Anzeigen, Genehmigungen und Nachweise unterscheidet sich entsprechend.
Dauernde Erfüllbarkeit als rechtsträgerbezogener Nachweis
Die Genehmigung ist nach § 13 Abs. 1 S. 2 VAG zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde. Das Tatbestandsmerkmal des Dargetanseins weist die Nachweisverantwortung den antragstellenden Unternehmen zu.
Konzernintern liegt das Gewicht dieser Prüfung auf der aufnehmenden Gesellschaft. Ist sie neu gegründet oder als reine Bestandsgesellschaft ausgestaltet, gewinnen insbesondere die langfristige Kostenentwicklung und die Kapitalausstattung über den gesamten Abwicklungshorizont an Bedeutung. Besondere Bedeutung hat deshalb eine Kostenstruktur, die trotz sinkender Vertragszahlen über den Abwicklungshorizont tragfähig bleibt und einen unangemessenen Anstieg der Stückkosten vermeidet. Ist die Zielgesellschaft dagegen ein bereits bestehender Lebensversicherer mit eigenem Bestand, tritt an die Stelle dieser Fragestellung die Verzahnung mit dem übernommenen Kollektiv, die im Rahmen des § 13 Abs. 4 VAG gesondert zu prüfen ist.
Verbindliche Unterstützungsmechanismen innerhalb der Gruppe können Bestandteil der Tragfähigkeitsdarstellung sein. Ihr aufsichtsrechtliches Gewicht hängt jedoch von ihrer rechtlichen Belastbarkeit, Laufzeit und Durchsetzbarkeit ab. Ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 AktG entfaltet über die aktienrechtliche Verlustübernahmeregelung eine unmittelbare wirtschaftliche Absicherungswirkung für die abhängige Gesellschaft. Ein Beherrschungsvertrag ohne Gewinnabführung gewährleistet demgegenüber keine bestimmte Kapitalzuführung. Solche Mechanismen entheben die aufnehmende Gesellschaft nicht von der Anforderung, die dauernde Erfüllbarkeit der übernommenen Verpflichtungen auf ihrer eigenen Ebene darzutun.
Der Zeitwertvergleich nach § 13 Abs. 4 VAG in der Gruppe
Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschussbeteiligung betroffen, darf die Übertragung nach § 13 Abs. 4 S. 1 VAG nur genehmigt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung der Versicherten des übertragenden und des übernehmenden Versicherungsunternehmens nach der Übertragung nicht niedriger ist als vorher. Nach § 13 Abs. 4 S. 2 VAG sind hierfür die Aktiva und Passiva beider Unternehmen zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu vergleichen, und zwar unter der Annahme der Fortführung beim übertragenden Unternehmen einerseits und der Übernahme entsprechend dem beantragten Vertrag andererseits, soweit die Positionen Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben können.
Diese Schranke ist unternehmensbezogen ausgestaltet. Der Wortlaut nennt die Versicherten beider beteiligter Unternehmen und stellt damit auch den bereits vorhandenen Bestand der aufnehmenden Gesellschaft unter Schutz. Eine lediglich konzernweite Kompensation außerhalb der beteiligten Versicherungsunternehmen genügt daher nicht. Maßnahmen der Konzernmutter können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich rechtlich und wirtschaftlich in den für den Zeitwertvergleich maßgeblichen Positionen der beteiligten Unternehmen niederschlagen — etwa als Kapitalzuführung unmittelbar an das übernehmende Unternehmen.
Werden übertragener Bestand und vorhandener Bestand der Zielgesellschaft zusammengeführt, ist deshalb nachvollziehbar darzustellen, wie sich die Zusammenführung auf die jeweiligen Überschussperspektiven auswirkt und dass keiner der nach § 13 Abs. 4 VAG geschützten Versichertenbestände wertmäßig schlechter gestellt wird.
Sicherungsvermögen und Treuhänder bleiben rechtsträgerbezogen
Das Sicherungsvermögen nach § 125 VAG ist ein gesondert zu führendes Vermögen des einzelnen Versicherungsunternehmens. Für die Lebensversicherung sind nach § 128 Abs. 1 S. 1 VAG ein Treuhänder und ein Stellvertreter zu bestellen. Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen sind hiervon nach § 128 Abs. 1 S. 2 VAG ausgenommen. Kleinere Vereine unterliegen der Pflicht nur auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Die Bestellung obliegt im Übrigen nach § 128 Abs. 3 S. 1 VAG dem Aufsichtsrat. Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss nach § 128 Abs. 4 S. 1 VAG vor der Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. Über das Sicherungsvermögen kann nach § 129 Abs. 1 VAG nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden, und Streitigkeiten über seine Obliegenheiten entscheidet nach § 128 Abs. 6 VAG die Aufsichtsbehörde.
Die aufnehmende Gesellschaft unterliegt danach hinsichtlich des übernommenen Lebensversicherungsbestands den für sie geltenden Vorschriften über das Sicherungsvermögen und grundsätzlich auch der Treuhänderpflicht nach § 128 VAG. Die Konzernzugehörigkeit ändert an dieser Pflichtenlage nichts. Der gelegentlich vorgetragene Einwand, der Treuhänderschutz verliere bei gleichbleibendem wirtschaftlichem Eigentümer an Wirkung, findet im Gesetz keine Stütze. Die Zustimmungsbefugnis des Treuhänders und die Entscheidungszuständigkeit der Aufsichtsbehörde knüpfen an das einzelne Unternehmen an, nicht an die Gruppe.
Verzahnung mit weiteren Genehmigungs- und Anzeigetatbeständen
Die Genehmigung nach § 13 VAG ist im konzerninternen Run-Off selten das einzige Verfahren. Unternehmensverträge im Sinne des § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b VAG sowie deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt dürfen nach § 12 Abs. 1 S. 1 VAG erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Aufsichtsbehörde sie genehmigt hat. Wird die Bestandsverwaltung auf einen konzerninternen Dienstleister verlagert, ist die Ausgliederungsabsicht nach § 47 Nr. 8 VAG unter Vorlage des Vertragsentwurfs anzuzeigen. Auf Gruppenebene ist über wesentliche gruppeninterne Transaktionen nach § 274 Abs. 1 S. 1 VAG mindestens einmal jährlich an die Gruppenaufsichtsbehörde zu berichten.
Werden im Zuge der Strukturierung zugleich Beteiligungsverhältnisse verändert — etwa weil die Bestandsübertragung mit einem Anteilserwerb an der Zielgesellschaft verbunden wird —, können zusätzlich die Inhaberkontrollvorschriften der §§ 17 f. VAG sowie die korrespondierende Anzeige des Versicherungsunternehmens nach § 47 Nr. 5 VAG eingreifen. Die Erwerberanzeige selbst richtet sich nach § 17 Abs. 1 VAG. Die Bestandsübertragung zwischen bereits bestehenden Schwestergesellschaften als solche löst diese Tatbestände nicht aus, weil sich hierbei keine Beteiligungsverhältnisse ändern.
Die Verfahren sind im Vollzug aufeinander abzustimmen. Soll die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Zielgesellschaft auf einem Unternehmensvertrag, einer Ausgliederung oder anderen gruppeninternen Unterstützungsmaßnahmen aufbauen, müssen deren aufsichtsrechtliche Voraussetzungen spätestens zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die entsprechende Absicherung für den übernommenen Bestand benötigt wird.
Abgrenzung zur Umwandlung nach § 14 VAG
Die Bestandsübertragung setzt beim Übertragungsvertrag an, die Umwandlung beim Rechtsträger. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 VAG bedarf jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 UmwG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 S. 2 VAG ordnet für diesen Fall die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 S. 2 sowie der Absätze 2, 4 und 5 VAG an. Nicht in Bezug genommen ist § 13 Abs. 3 VAG zum angemessenen Entgelt bei Verlust von Mitgliedschaftsrechten in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Der Verweis des § 14 VAG führt für zentrale versichertenbezogene Schutzmaßstäbe zu einer weitgehenden Annäherung an § 13 VAG. Die Wahl der Struktur bleibt dennoch erheblich. § 14 Abs. 2 VAG eröffnet der Aufsichtsbehörde einen eigenständigen Versagungsgrund, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind — ein Tatbestand, den § 13 VAG in dieser Form nicht kennt. Zudem unterscheidet sich die Spaltung nach den §§ 123 ff. UmwG von der rechtsgeschäftlichen Bestandsübertragung grundlegend bei Vermögensübergang, Vertragskontinuität, Organmaßnahmen und steuerlichen Folgen.
