Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist auf die Versicherung seiner Mitglieder ausgerichtet. Diese Verbindung von Versicherungsverhältnis und Mitgliedschaft prägt seine Rechtsform, ist aber nicht ausnahmslos. § 177 Abs. 2 VAG eröffnet VVaG ausdrücklich die Möglichkeit, auch Versicherungsgeschäfte mit Nichtmitgliedern zu betreiben.
Die Nichtmitgliederversicherung beim VVaG ist damit kein Fremdkörper im Gegenseitigkeitsprinzip. Sie bildet vielmehr eine gesetzlich zugelassene Ergänzung, deren Einsatz von der Satzung und der gewählten Geschäftsstruktur abhängt.
Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis bilden den Ausgangspunkt
Das gesetzliche Leitbild ergibt sich aus dem Zusammenspiel der §§ 171 und 176 VAG. Der VVaG ist ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt. Mitglied kann nach § 176 VAG nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet.
Versicherungsverhältnis und Mitgliedschaft sind damit eng miteinander verknüpft. Sie sind rechtlich jedoch nicht identisch. Der Versicherungsvertrag vermittelt den Versicherungsschutz. Die Mitgliedschaft begründet daneben die vereinsrechtliche Stellung innerhalb des VVaG und damit diejenigen Rechte und Pflichten, die sich aus Gesetz und Satzung ergeben.
Gerade diese Trennung ermöglicht die Nichtmitgliederversicherung. Das VAG lässt zu, dass ein Versicherungsvertrag geschlossen wird, ohne dass mit ihm zugleich eine Mitgliedschaft entsteht.
Für die Rechtsform ist das von erheblicher Bedeutung. Ein VVaG muss sein Geschäft daher nicht zwingend so organisieren, dass jeder Versicherungsnehmer zugleich Mitglied ist.
§ 177 Abs. 2 VAG eröffnet die Nichtmitgliederversicherung beim VVaG
Die maßgebliche Regelung enthält § 177 Abs. 2 VAG. Danach darf der Verein Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte betreiben, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, soweit die Satzung dies ausdrücklich gestattet.
Die Vorschrift knüpft diese Öffnung an zwei Voraussetzungen.
Erstens muss es sich um Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte handeln. Anders als beim klassischen Gegenseitigkeitsgeschäft wird der Versicherungsnehmer nicht über seine Mitgliedschaft in die vereinsrechtliche Risikogemeinschaft einbezogen, sondern schuldet das vertraglich bestimmte Entgelt für den Versicherungsschutz.
Zweitens genügt die gesetzliche Ermächtigung allein nicht. Die Satzung muss das Nichtmitgliedergeschäft ausdrücklich zulassen. Das VAG macht die Nichtmitgliederversicherung damit zu einer bewussten Entscheidung über die Verfassung und Geschäftsarchitektur des Vereins.
Für bestehende VVaG ist deshalb zunächst die konkrete Satzungsregelung maßgeblich. Fehlt eine hinreichende Ermächtigung, kann § 177 Abs. 2 VAG nicht unmittelbar als Grundlage für den Abschluss von Versicherungsverträgen mit Nichtmitgliedern dienen.
Nichtmitgliederversicherung erweitert den geschäftlichen Gestaltungsspielraum
Die Regelung eröffnet dem VVaG einen erheblichen Gestaltungskorridor. Das Gegenseitigkeitsprinzip verlangt nicht, dass sämtliche Versicherungsnehmer dieselbe vereinsrechtliche Stellung erhalten.
Mitglieder- und Nichtmitgliedergeschäft können deshalb innerhalb desselben Versicherungsunternehmens nebeneinanderstehen. Das ermöglicht eine differenzierte Produkt- und Vertriebsarchitektur, ohne für das betreffende Geschäft notwendig einen zusätzlichen Versicherungsträger in anderer Rechtsform einzusetzen.
Die Gestaltungsoption kommt insbesondere in Betracht, wenn bestimmte Versicherungsprodukte oder Vertriebswege nicht mit einer Mitgliedschaft verbunden werden sollen. Die gesellschaftsrechtliche Identität des VVaG bleibt dabei erhalten. Der Verein nutzt lediglich einen gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Zugang zu seinem Versicherungsgeschäft.
Das Instrument darf allerdings nicht mit einer Umwandlung des VVaG in ein kapitalgesellschaftlich strukturiertes Versicherungsunternehmen verwechselt werden. Die Mitglieder bleiben Träger der vereinsrechtlichen Organisation. Nichtmitglieder erwerben demgegenüber Versicherungsschutz, ohne aufgrund des Versicherungsvertrags in diese Mitgliederstellung einzutreten.
Die Nichtmitgliederversicherung schafft damit keine zweite Mitgliederklasse. Sie trennt vielmehr die versicherungsvertragliche Beziehung von der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft.
Die Satzung steuert den Zugang zum Nichtmitgliedergeschäft
§ 177 Abs. 2 VAG weist der Satzung eine besondere Funktion zu. Sie entscheidet darüber, ob das Nichtmitgliedergeschäft überhaupt eröffnet ist.
Damit gehört die Frage nicht allein in die Produktentwicklung oder den Vertrieb. Sie betrifft unmittelbar die gesellschaftsrechtliche Grundordnung des VVaG. Soll das Nichtmitgliedergeschäft neu eingeführt oder sein bisheriger Zuschnitt verändert werden, ist deshalb zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang die bestehende Satzung hierfür eine tragfähige Grundlage enthält.
Aus Governance-Sicht spricht viel dafür, die Reichweite des Nichtmitgliedergeschäfts in der Satzung klar zu fassen. Unklare Abgrenzungen zwischen Versicherungsverhältnissen mit und ohne Mitgliedschaft können Folgefragen auslösen, insbesondere bei der Zuordnung vereinsrechtlicher Rechte und bei der Kommunikation gegenüber Versicherungsnehmern.
Die rechtliche Trennung sollte deshalb auch operativ nachvollzogen werden. Produktgestaltung, Versicherungsbedingungen, Antragsprozesse und Bestandsführung müssen erkennen lassen, ob mit einem Versicherungsvertrag eine Mitgliedschaft verbunden ist.
§ 177 Abs. 2 VAG ist damit mehr als eine gesellschaftsrechtliche Ausnahmevorschrift. Die Norm eröffnet eine eigenständige Gestaltungsoption für das Geschäftsmodell.
Für kleinere Vereine ist die Nichtmitgliederversicherung ausgeschlossen
Deutlich wird der Gestaltungsspielraum des VVaG im Vergleich mit dem kleineren Verein nach § 210 VAG.
Für kleinere Vereine ordnet § 210 Abs. 1 Satz 2 VAG ausdrücklich an, dass Versicherungen gegen festes Entgelt ohne Mitgliedschaft des Versicherungsnehmers nicht übernommen werden dürfen. Zugleich erklärt § 210 Abs. 1 Satz 1 VAG von § 177 VAG lediglich Absatz 1 für anwendbar. § 177 Abs. 2 VAG gehört damit gerade nicht zu den Vorschriften, die für kleinere Vereine gelten.
Die Satzung eines kleineren Vereins kann die Nichtmitgliederversicherung deshalb nicht eröffnen.
Diese gesetzliche Differenzierung passt zum besonderen Regime des § 210 VAG. Der kleinere Verein ist durch einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis gekennzeichnet. Seine aufsichts- und organisationsrechtlichen Besonderheiten werden mit einer stärkeren Bindung des Versicherungsgeschäfts an die Mitgliedschaft verbunden.
Daraus folgt auch eine Grenze für die Entwicklung des Geschäftsmodells. Soll Versicherungsschutz in nennenswertem Umfang ohne Mitgliedschaft angeboten werden, lässt sich dieses Modell nicht innerhalb des Regimes für kleinere Vereine verwirklichen.
Das Gegenseitigkeitsprinzip bleibt trotz Nichtmitgliedergeschäft erhalten
Die Möglichkeit der Nichtmitgliederversicherung zeigt die Flexibilität der Rechtsform. Der VVaG verbindet eine mitgliedergetragene Governance mit der Möglichkeit, Versicherungsschutz auch außerhalb dieser gesellschaftsrechtlichen Beziehung anzubieten.
Maßgeblich ist die bewusste rechtliche Ausgestaltung von Mitglieder- und Nichtmitgliedergeschäft. § 177 Abs. 2 VAG stellt hierfür ein Instrument bereit, das Satzungsrecht, Produktgestaltung und Governance miteinander verbindet.
Der VVaG bleibt auch bei Nutzung dieses Instruments Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Seine Rechtsform verlangt keine vollständige Identität von Versichertenbestand und Mitgliederbestand. Die gesetzlich vorgesehene Differenzierung erweitert vielmehr den Spielraum für spezialisierte Geschäftsmodelle, ohne die vereinsrechtliche Grundstruktur aufzugeben.
