Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann kein in Anteile zerlegtes Beteiligungskapital ausgeben. Eigenkapital lässt sich deshalb nicht wie bei einer Versicherungs-Aktiengesellschaft über neue Aktien beschaffen. Dieser Befund gilt oft als Schwäche, markiert aber den Ausgangspunkt eines eigenständigen Finanzierungsmodells.
Kapitalbildung ohne Aktionäre
Der VVaG ist ein rechtsfähiger Verein. Sein Zweck besteht darin, die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu betreiben (§ 171 VAG). Ein in Anteile zerlegtes Grundkapital kennt die Rechtsform nicht. Die Versicherungs-Aktiengesellschaft kann eine Kapitalerhöhung beschließen und neue Aktionäre aufnehmen. Der VVaG ist für den Aufbau seines Eigenkapitals dagegen im Wesentlichen auf Quellen verwiesen, die im Verein selbst liegen. Diese laufende Innenfinanzierung beruht typischerweise nicht auf gesellschaftsrechtlichen Einlagen. Sie speist sich aus Überschüssen des beitragsfinanzierten Versicherungsgeschäfts, die im Unternehmen verbleiben. Dieses ist keine Verlegenheitslösung. Es ist die konsequente Fortführung des Gegenseitigkeitsgedankens auf der Finanzierungsseite.
Thesaurierung im Zusammenspiel von Gesetz und Satzung
Die Verwendung des Bilanzüberschusses regelt § 194 Abs. 1 VAG. Der Überschuss wird an die satzungsmäßig bestimmten Mitglieder verteilt. Das gilt nur, soweit die Satzung ihn nicht der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuführt, für Vergütungen verwendet oder auf das nächste Geschäftsjahr überträgt. Die Verteilung an die Mitglieder steht damit unter dem Vorbehalt der satzungsmäßig vorgesehenen Rücklagendotierung. Hinzu tritt § 193 VAG. Die Satzung muss eine Verlustrücklage zur Deckung außergewöhnlicher Verluste aus dem Geschäftsbetrieb vorsehen. Sie legt die jährlichen Zuführungsbeträge und den Mindestbetrag der Rücklage fest. Beide Vorschriften schaffen gemeinsam einen rechtlichen Rahmen. Dieser begünstigt die nachhaltige Eigenkapitalbildung. Auf dieser Grundlage kann über Jahre ein Kapitalpolster entstehen. Es unterliegt keinem individuellen Rückzahlungsanspruch der Mitglieder und steht nach Maßgabe der Satzung zur Deckung außergewöhnlicher Verluste bereit.
Gründungsstock und weiterer Gründungsstock
Am Anfang der Kapitalausstattung steht der Gründungsstock nach § 178 VAG. Er ergänzt die laufende Innenfinanzierung in der Gründungsphase des Vereins. Er deckt die Kosten der Vereinserrichtung. Er dient als Gewähr- und Betriebsstock, bis das Geschäft eigene Überschüsse trägt. Seine Ausgestaltung folgt derselben Logik wie die übrige Kapitalordnung des Vereins. Den Kapitalgebern darf kein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Getilgt werden darf der Gründungsstock nur aus den Jahreseinnahmen. Das gilt nur so weit, wie die Verlustrücklage nach § 193 VAG angewachsen ist (§ 178 Abs. 3 und 4 VAG). Die Tilgungsbindung sichert, dass das anfänglich bereitgestellte Kapital nicht abfließt, bevor im Verein ein entsprechendes Polster aus eigenem Geschäft entstanden ist. Nicht der getilgte Gründungsstock bleibt als Eigenmittel erhalten. An seine Stelle tritt wirtschaftlich die angewachsene Verlustrücklage. Bemerkenswert ist § 178 Abs. 5 VAG. Die Satzung kann einen weiteren Gründungsstock nach Vereinserrichtung zulassen. Er soll die langfristige Risikotragfähigkeit des Vereins gewährleisten. Einzahlungen und Tilgung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Damit steht auch dem etablierten Verein ein Instrument zur zusätzlichen Kapitalaufnahme zur Verfügung. Beteiligungsrechte an der mitgliedschaftlichen Substanz des Vereins werden dabei nicht ausgegeben.
Nachschüsse und Umlagen als ergänzende Kapitalreserve
Ergänzt wird die aus Überschüssen gespeiste Innenfinanzierung durch die beitragsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des VVaG. Nach § 179 VAG bestimmt die Satzung, ob die Mitglieder im Voraus feste Beiträge zahlen oder ob der Aufwand im Umlageverfahren gedeckt wird. Sie regelt auch, ob bei Vorausbeiträgen Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind. Das Verfahren der Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen regelt § 182 VAG. Innenfinanzierung im engeren Sinne sind diese Mittel nicht. Sie stammen nicht aus dem Unternehmen selbst, sondern aus der mitgliedschaftlichen Verbundenheit. Aufsichtsrechtlich erhalten sie unter Solvency II dennoch eine eigene Dimension. Bei Versicherungsvereinen mit variabler Nachschussverpflichtung zählen künftige Nachschussforderungen zu den ergänzenden Eigenmitteln. Voraussetzung ist, dass der Verein sie innerhalb der folgenden zwölf Monate einfordern kann (§ 89 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 VAG). Die Anerkennung folgt nicht bereits aus der Satzung. Sie setzt eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde voraus (§ 90 Abs. 1 VAG). Die Mitgliedergesamtheit kann damit eine rechtsformspezifische, bedingte Kapitalreserve bereitstellen.
Eigenmittelqualität unter Solvency II
Die aufsichtsrechtliche Stärke der Innenfinanzierung liegt nicht allein in der Höhe. Sie liegt in der Qualität des aufgebauten Kapitals. Thesaurierte Ergebnisse und die aus ihnen gebildeten Rücklagen stärken regelmäßig die Nettovermögensposition des Vereins. In der nach Solvency II aufgestellten Solvabilitätsübersicht kann sich dieses in einem höheren Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten niederschlagen. Sichtbar wird dieses insbesondere in einer höheren Ausgleichsrücklage. Eine unmittelbare Gleichsetzung einzelner handelsrechtlicher Rücklagen mit bestimmten Solvency-II-Eigenmittelpositionen ist allerdings nicht möglich. Die aufsichtsrechtliche Bewertung folgt eigenen Wertansätzen. Zudem sind Abzüge, vorhersehbare Ausschüttungen und mögliche Verfügbarkeitsbeschränkungen zu berücksichtigen. Für die Einstufung in die Qualitätsklassen kommt es nach § 91 VAG vor allem auf zwei Merkmale an. Ein Eigenmittelbestandteil muss dauerhaft verfügbar sein und im Liquidationsfall nachrangig haften. Steht das aus thesaurierten Ergebnissen entstandene Nettovermögen uneingeschränkt zur Verlustdeckung bereit und bestehen keine Rückzahlungs- oder Bedienungsansprüche eines Kapitalgebers, liegen regelmäßig wesentliche Voraussetzungen für eine hohe Eigenmittelqualität vor. Die konkrete Einstufung folgt jedoch nicht allein aus der Herkunft der Mittel. Sie folgt aus den Kriterien des § 91 VAG und den unionsrechtlichen Durchführungsregelungen. Gegenüber Genussrechten und nachrangigen Darlehen besitzt selbst erwirtschaftetes Kapital gleichwohl einen Vorteil. Es begründet keine vertraglichen Zins-, Kündigungs- oder Rückzahlungsansprüche eines Kapitalgebers. Es verursacht deshalb weder feste Finanzierungskosten noch instrumentenbedingte Refinanzierungsrisiken.
Disziplin als Kehrseite des Modells
Das Modell hat einen Preis. Kapital wächst nur in dem Tempo, in dem das Geschäft Überschüsse erwirtschaftet. Sprunghaftes Wachstum, großvolumige Zukäufe oder die rasche Erschließung kapitalintensiver Sparten stoßen an die Grenzen der eigenen Ertragskraft. Hieraus folgt eine Zeichnungs- und Wachstumsdisziplin. Sie prägt das Risikoprofil vieler Vereine seit Jahrzehnten. Zugleich besteht ein dauerhaftes Spannungsfeld zwischen Thesaurierung und Mitgliedererwartung. Jeder einbehaltene Euro steht nicht für Beitragsrückerstattungen zur Verfügung. Über dieses Verhältnis entscheidet die oberste Vertretung im Rahmen der Satzung. Die Kapitalpolitik des VVaG ist daher stets auch Mitgliederpolitik. Wer die Rechtsform bewertet, sollte die eingeschränkte Kapitalmarktfähigkeit nicht isoliert betrachten. Ihr steht ein Finanzierungsmodell gegenüber, das aus eigener Kraft Eigenmittel hoher Güte bilden kann. Die Innenfinanzierung ist auf die Aufnahmebereitschaft der Kapitalmärkte nicht angewiesen. Trägerschaft des Unternehmens und versicherungswirtschaftliches Interesse der Mitglieder fallen darin zusammen.
