Der Übergang eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist eine von mehreren denkbaren Antworten auf wachsenden Kapitalbedarf, aber kein zwingender Weg. Das deutsche Recht kennt dafür unterschiedlich weitreichende Wege, von der vollständigen Umwandlung bis zu Konzernmodellen, die die Mitgliederstruktur des VVaG unangetastet lassen. Der internationale Vergleich zeigt, wie unterschiedlich Rechtsordnungen dieses Spannungsfeld auflösen.
Begriff und wirtschaftlicher Hintergrund
Demutualisierung bezeichnet die vollständige oder partielle Auflösung der mitgliedschaftlichen Trägerstruktur eines Gegenseitigkeitsversicherers. Sie erfolgt typischerweise durch Formwechsel in eine Aktiengesellschaft, kann international aber auch über Holding-, Einbringungs- oder Stiftungsmodelle verwirklicht werden. Ein häufig genannter Beweggrund ist der Zugang zum Kapitalmarkt, den die Aktiengesellschaft über die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile eröffnet. Die Kapitalbildung des VVaG ist demgegenüber stärker durch Innenfinanzierung geprägt, ein vergleichbarer aktienrechtlicher Zugang zu externem Eigenkapital fehlt ihm. Dem steht eine mitgliedschaftlich legitimierte, nicht durch Renditeerwartungen externer Aktionäre bestimmte Geschäftspolitik gegenüber, die sich unter anderem in der Verlustrücklage nach § 193 VAG als einem rechtsformspezifischen Instrument dieses Innenfinanzierungsmodells niederschlägt. Demutualisierung ist deshalb eine mögliche Antwort auf gestiegene Solvenzkapitalanforderungen oder Wachstumsvorhaben, nicht deren zwangsläufige Folge.
Formwechsel nach §§ 291 ff. UmwG
Der weitestreichende Weg ist der Formwechsel nach §§ 291 ff. UmwG. Ein VVaG, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 210 VAG ist, kann danach ausschließlich die Rechtsform der Aktiengesellschaft erlangen. Der Formwechselbeschluss der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, bei fristgerechtem Widerspruch von mindestens einhundert Mitgliedern erhöht sich das Erfordernis auf neun Zehntel. § 291 Abs. 2 UmwG verlangt zudem, dass auf jedes an der Aktiengesellschaft beteiligte Mitglied mindestens eine volle Aktie entfällt, während § 294 UmwG den Verteilungsmaßstab regelt, etwa nach Versicherungssumme, Beitragshöhe oder Deckungsrückstellung. Der Formwechselbeschluss kann zudem bestimmen, dass Mitglieder, die dem Verein weniger als drei Jahre vor der Beschlussfassung angehören, von der Beteiligung ausgeschlossen werden. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung richtet sich nach § 14 VAG, der jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach dem Umwandlungsgesetz einem Genehmigungsvorbehalt unterwirft. Der Formwechsel wahrt die Identität des Rechtsträgers, die Mitgliedschaften werden in Aktien überführt, soweit die Beteiligung nicht nach § 294 Abs. 1 UmwG ausgeschlossen ist.
Bestandsübertragung nach § 13 VAG
Neben dem Formwechsel steht die Bestandsübertragung als strukturell andere Weichenstellung zur Verfügung. § 13 Abs. 1 VAG lässt dabei ausdrücklich auch die vollständige Übertragung des Versicherungsbestands zu. Der Übertragungsvertrag bedarf nach § 200 VAG der Zustimmung der obersten Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wobei gleichzeitig über die Höhe einer Abfindung zu beschließen ist. Verliert ein Versicherungsnehmer dadurch seine Mitgliedschaft und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden VVaG, steht ihm nach § 201 VAG eine angemessene Barabfindung zu, die die Vermögensverhältnisse des Vereins im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigt. Die Satzung kann nach § 176 VAG allerdings auch bestimmen, dass die Mitgliedschaft über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses hinaus bestehen bleibt, sodass ein VVaG seinen Bestand vollständig übertragen kann, ohne dass die Mitgliedschaft zwangsläufig mit ihm erlischt. Sind Überschussbeteiligungen betroffen, darf die Genehmigung nach § 13 Abs. 4 VAG zudem nur erteilt werden, wenn deren Wert nach der Übertragung nicht sinkt.
Deutsche Konzernmodelle in der Praxis
In der Praxis haben deutsche VVaG bislang überwiegend Modelle gewählt, bei denen der Verein neben der Übertragung des operativen Geschäfts einen eigenen, wenn auch begrenzten Versicherungsbestand behält. Den Anfang machte die Gothaer Versicherungsbank VVaG, die seit 2001 als mitgliedschaftlich organisierte Konzernspitze über der Gothaer Finanzholding AG und den operativen Aktiengesellschaften steht, aber weiterhin den Gothaer Mitglieder-Schutzbrief und ein Multi-Risk-Produkt in eigener Verantwortung führt. Kurz danach übertrug auch der Haftpflichtverband der Deutschen Industrie VVaG im Zuge seiner Umstrukturierung 2002/2003, aus der die Talanx-Gruppe hervorging, seinen eigenen Versicherungsbestand nach unten auf Konzern-Aktiengesellschaften. Seither betreibt der Verein im Wesentlichen nur noch das Mitversicherungsgeschäft an bestimmten Konzernbeständen, worüber die Mitgliedschaft an ein eigenes Versicherungsgeschäft rückgebunden bleibt, und hält heute rund 77 Prozent der Anteile an der börsennotierten Talanx AG. Die Barmenia Krankenversicherung a.G. folgte diesem Muster sehr viel später. Sie gliederte 2019 Vermögensteile auf eine neu gegründete Aktiengesellschaft aus und übertrug auf diese zugleich ihren gesamten Versicherungsbestand nach § 13 Abs. 1 VAG, wobei der Verein zunächst alleiniger Aktionär der operativen Gesellschaft blieb. Diese Praxis ist rechtlich nicht zwingend, wie § 176 VAG zeigt, entspricht aber der bislang beobachteten Marktgestaltung.
Internationale Erfahrungen im Vereinigten Königreich und in Nordamerika
Die großen Demutualisierungswellen der neunziger und zweitausender Jahre folgten überwiegend dem vollständigen Konversionsmodell. Standard Life vollzog seine Demutualisierung zum 10. Juli 2006 nach einer Mitgliederabstimmung mit erforderlicher Dreiviertelmehrheit und notierte anschließend an der London Stock Exchange, wobei rund 2,4 Millionen berechtigte Versicherungsnehmer Aktien erhielten. In den Vereinigten Staaten wandelte sich die Metropolitan Life zum 7. April 2000 von einem mitgliedschaftlich organisierten in ein aktienrechtlich verfasstes Lebensversicherungsunternehmen, zunächst über eine treuhänderisch gehaltene Aktienstruktur zugunsten der berechtigten Versicherungsnehmer. In Kanada vollzog die Manufacturers Life Insurance Company zum 23. September 1999 den Wechsel zur Manulife Financial innerhalb einer neuen Holdingstruktur. In allen drei Fällen endete die mitgliedschaftliche Unternehmensträgerschaft, die berechtigten Mitglieder erhielten nach Maßgabe des jeweiligen Demutualisierungsplans Aktien, Barleistungen oder wirtschaftlich vergleichbare Ausgleichspositionen.
Zwei österreichische Wege ohne deutsches Pendant
Schon der Weg über § 62 VAG 2016 hat im deutschen Recht kein ausdrückliches gesetzliches Pendant. Ein österreichischer Versicherungsverein kann danach seinen gesamten Versicherungsbetrieb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen. Die Mitgliedschaft knüpft nach § 63 VAG 2016 an das Versicherungsverhältnis bei der übernehmenden Aktiengesellschaft an, der Verein selbst führt keinen eigenen Versicherungsbestand mehr. § 66 VAG 2016 eröffnet darüber hinaus die formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung, nach dem in der Literatur genannten Vorbild der Sparkassen-Privatstiftungen. Der Verein gilt als Stifter der Privatstiftung, die Begünstigung ist an das Bestehen eines Versicherungsvertrags gebunden, und die Privatstiftung kann die Bezeichnung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit fortführen, obwohl sie selbst keinen eigenen Versicherungsbestand mehr führt.
Einordnung für die deutsche Praxis
Der deutsche Rechtsrahmen kennt die vollständige Demutualisierung durch Formwechsel in eine Aktiengesellschaft. Daneben ermöglicht er gruppenrechtliche Strukturen, in denen das operative Geschäft ganz oder weitgehend in Aktiengesellschaften geführt wird und der VVaG als mitgliedschaftlich legitimierte Konzernspitze fortbesteht. Anders als das österreichische Recht stellt er hierfür jedoch kein ausdrücklich geregeltes Modell eines bestandslosen Beteiligungs-VVaG oder einer Versicherungs-Privatstiftung bereit. Der Erhalt der Mitgliederstruktur und der Zugang zum Kapitalmarkt bilden deshalb keine unvereinbaren Gegenpole, müssen aber gesellschafts-, mitglieder- und aufsichtsrechtlich jeweils eigenständig ausgestaltet werden.
