Bestandsübertragung im VVaG – Genehmigungsverfahren, Mitgliedschaft und Mitgliederschutz nach § 13 VAG

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Bestandsübertragung im VVaG nach § 13 VAG – Verfahren, Mitgliedschaft und Schutz

Bestandsübertragung im VVaG folgt nach § 13 VAG einem mehrschichtigen Schutzkonzept. Neben der aufsichtsbehördlichen Genehmigung sichern das angemessene Entgelt bei Mitgliedschaftsverlust und die vereinsrechtliche Zustimmung nach §§ 200, 201 VAG die Position der Versicherten.

Aufsichtsrechtlicher Ausgangspunkt einer Bestandsübertragung ist auch beim VVaG der Bestandsübertragungsvertrag nach § 13 VAG. Soweit betroffene Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder des Vereins sind, treten mitgliedschaftsrechtliche Schutzpositionen neben die versicherungsvertragliche Ebene. § 13 VAG trägt dem mitgliedschaftlichen Bezug mit eigenen Schutzmechanismen Rechnung, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Genehmigungsvorbehalt und Prüfungsmaßstab

Jeder Vertrag, durch den ein Erstversicherungsunternehmen seinen Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen überträgt, bedarf nach § 13 Abs. 1 S. 1 VAG der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Genehmigung setzt nach § 13 Abs. 1 S. 2 VAG zwei kumulative, sachlich eng miteinander verbundene Voraussetzungen voraus: Die Belange der Versicherten müssen gewahrt und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sein. Die dauernde Erfüllbarkeit bildet dabei die finanzielle Tragfähigkeitskomponente des Genehmigungsmaßstabs. Die Prüfung der Versichertenbelange reicht darüber hinaus und erfasst sämtliche schutzwürdigen rechtlichen und wirtschaftlichen Positionen, die durch die Übertragung berührt werden.

Überträgt ein inländisches Erstversicherungsunternehmen einen nach § 57 VAG über eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Bestand auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, gilt nach § 13 Abs. 2 VAG ein auf den ersten Blick vereinfachtes Zuständigkeitsregime. Zuständig ist dann allein die Aufsichtsbehörde des übertragenden Unternehmens, wobei die Genehmigung zusätzlich voraussetzt, dass das übernehmende Unternehmen ausreichende anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung nachweist, die Aufsichtsbehörden der Staaten zustimmen, in denen die übertragenen Risiken belegen sind, und die Aufsichtsbehörde eines betroffenen Niederlassungsstaats angehört wird. § 13 Abs. 2 S. 3 VAG erstreckt dieses Regime auch auf im Inland erworbene Versicherungsbestände.

Bei den in § 14 Abs. 1 S. 1 VAG genannten Umwandlungen gelten die allgemeinen Genehmigungsanforderungen des § 13 Abs. 1 S. 2 VAG, das grenzüberschreitende Verfahren nach Abs. 2, der Schutz der Überschussbeteiligung nach Abs. 4 und der gesetzliche Rechtsübergang nach Abs. 5 entsprechend. § 13 Abs. 3 VAG wird dagegen nicht in Bezug genommen. Der mitgliedschaftsrechtliche Schutz richtet sich in Umwandlungskonstellationen daher nach den jeweils einschlägigen gesellschafts- und umwandlungsrechtlichen Vorschriften und nicht nach § 13 Abs. 3 VAG.

Mitgliedschaft und Restmitgliedschaft nach § 176 VAG

Die Mitgliedschaft im VVaG ist nach § 176 VAG grundsätzlich an das Versicherungsverhältnis gekoppelt. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn dieses Versicherungsverhältnis endet. Mit der Bestandsübertragung wird kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen. Die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag gehen nach § 13 Abs. 5 VAG kraft Gesetzes auf das übernehmende Unternehmen über. Die Mitgliedschaft beim übertragenden Verein endet dabei grundsätzlich mit dem Ausscheiden des Versicherungsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund der Satzung erhalten bleibt. Ist das übernehmende Unternehmen ebenfalls ein VVaG, entsteht dort nicht automatisch eine Mitgliedschaft. Maßgeblich sind dessen Satzung und die Einordnung des übernommenen Geschäfts als Mitglieder- oder Nichtmitgliedergeschäft im Sinne des § 177 Abs. 2 VAG. Die Satzung des übertragenden Vereins kann zudem eine über das Ende des Versicherungsverhältnisses hinausreichende, fortdauernde Mitgliedschaft (Restmitgliedschaft) vorsehen. Sieht die Satzung eine solche fortdauernde Mitgliedschaft vor, verliert der Versicherungsnehmer die Mitgliedschaft durch die Bestandsübertragung gerade nicht.

Angemessenes Entgelt und Barabfindung – § 13 Abs. 3 VAG und §§ 200, 201 VAG

An den typischen Mitgliedschaftsverlust knüpft § 13 Abs. 3 VAG an. Verlieren Mitglieder durch die Bestandsübertragung ganz oder teilweise ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf die aufsichtsrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Bestandsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt vorsieht. Diese Voraussetzung tritt selbständig neben die allgemeine Prüfung nach Abs. 1 und markiert den mitgliedschaftsrechtlichen Kern der Norm. Eine Ausnahme gilt, wenn das übernehmende Unternehmen ebenfalls ein VVaG ist und die betroffenen Mitglieder Mitglieder des übernehmenden Vereins werden. Die neu begründete Mitgliedschaft ersetzt dann das Entgelt.

Überträgt der VVaG seinen Versicherungsbestand ganz oder teilweise, tritt neben die aufsichtsrechtliche Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 VAG die gesellschaftsrechtliche Ebene der §§ 200, 201 VAG. Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf danach, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 201 VAG zu beschließen. Verliert ein Versicherungsnehmer durch die Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied, ohne Mitglied eines übernehmenden VVaG zu werden, steht ihm nach § 201 Abs. 1 VAG ein individueller Anspruch auf eine ausschließlich in Geld zu leistende Barabfindung zu. Bei fortdauernder Mitgliedschaft nach Satzung entfällt dieser Anspruch mangels Mitgliedschaftsverlusts.

Das Entgelt nach § 13 Abs. 3 VAG und die Barabfindung nach § 201 VAG sind dabei nicht zwangsläufig deckungsgleich. Nach dem sogenannten zweigliedrigen Entgeltbegriff hat die Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren sowohl die Angemessenheit des im Bestandsübertragungsvertrag vereinbarten Entgelts als auch die Angemessenheit der den betroffenen Mitgliedern insgesamt zustehenden Barabfindung zu prüfen. Insbesondere bei einer Teilbestandsübertragung kann die angemessene Barabfindung über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen, weil dem übertragenden Verein regelmäßig überschussträchtige Vermögenswerte verbleiben, die nach der Übertragung nur noch den verbliebenen Mitgliedern zugutekommen. Eine solche Differenz ist vom übertragenden Verein aus eigenem Vermögen auszugleichen.

Für den Rechtsweg gilt eine Spaltung. Die aufsichtsbehördliche Genehmigungsentscheidung nach § 13 VAG unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, während die Durchsetzung des individuellen Barabfindungsanspruchs sowie seine Verteilung nach § 201 VAG vor den ordentlichen Gerichten erfolgen.

Werterhalt der Überschussbeteiligung

Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschussbeteiligung betroffen, tritt nach § 13 Abs. 4 VAG eine zweite Schutzschicht hinzu. Die Übertragung darf danach nur genehmigt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung der Versicherten des übertragenden und des übernehmenden Unternehmens nach der Übertragung nicht niedriger ist als vorher. Der Vergleich erfolgt nach § 13 Abs. 4 S. 2 VAG anhand der Aktiva und Passiva beider Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert, jeweils unter der Annahme der Fortführung beziehungsweise der Übernahme der betroffenen Versicherungsverhältnisse, soweit diese Werte Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben können. Diese unternehmensbezogene Bewertungsmethodik wirkt für Versicherte des übertragenden wie des übernehmenden Unternehmens gleichermaßen und damit über den Kreis der von Abs. 3 erfassten Vereinsmitglieder hinaus. Der Schutzmaßstab ist gleichwohl nicht auf das Versichertenkollektiv insgesamt beschränkt. Nach dem Regelungsziel der Norm darf sich der wirtschaftliche Wert der Überschussbeteiligung für den einzelnen betroffenen Versicherten durch die Übertragung nicht vermindern. Unternehmensbezogene Bewertungsmethodik und individualschützende Zielrichtung greifen damit ineinander. Beim VVaG können mitgliedschaftliche Vermögensposition und versicherungsvertragliche Überschussbeteiligung wirtschaftlich ineinandergreifen. Rechtlich bleiben die Schutzmechanismen des § 13 Abs. 3 und Abs. 4 VAG jedoch voneinander getrennt.

Rechtsübergang, Form und Bekanntmachung

Mit Wirksamwerden der Bestandsübertragung gehen die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen kraft Gesetzes auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über. § 13 Abs. 5 VAG schließt § 415 BGB ausdrücklich aus, sodass es keiner Zustimmung der einzelnen Versicherungsnehmer bedarf. Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf nach § 13 Abs. 6 VAG der Schriftform, § 311b Abs. 3 BGB findet ebenfalls keine Anwendung. Die Genehmigung ist nach § 13 Abs. 7 S. 1 VAG im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das übernehmende Unternehmen hat die Versicherungsnehmer zudem über Anlass, Ausgestaltung und Folgen der Übertragung zu informieren, insbesondere über einen Aufsichtswechsel und Änderungen bei einem Sicherungseinrichtungs-Anspruch im Insolvenzfall.

Sonderkündigungsrecht bei Aufsichtswechsel

Ändert sich durch die Bestandsübertragung die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde, kann der Versicherungsnehmer nach § 13 Abs. 7 S. 3 VAG den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dieses kann bei einer grenzüberschreitenden Bestandsübertragung oder im Fall des Wechsels von einer Landes- in die Bundesaufsicht (oder umgekehrt) der Fall sein. Über dieses Kündigungsrecht hat der Versicherer in der Mitteilung ausdrücklich hinzuweisen, andernfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Information im Sinne des Abs. 7.

Die Regelungsstruktur des § 13 VAG entfaltet beim VVaG eine mehrschichtige Schutzwirkung. Abs. 1 sichert die Versichertenbelange und die dauernde Erfüllbarkeit, Abs. 3 schützt vor einem entschädigungslosen Verlust von Mitgliedschaftsrechten und Abs. 4 erhält den wirtschaftlichen Wert der Überschussbeteiligung für den einzelnen Versicherten. Hinzu treten nach §§ 200, 201 VAG die vereinsrechtliche Beschlusskompetenz der obersten Vertretung und der individuelle Barabfindungsanspruch der betroffenen Mitglieder.

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