VVaG-Transaktionen – Bestandsübertragung, Verschmelzung und Holdingstruktur im Versicherungsaufsichtsrecht

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VVaG-Transaktionen · Bestandsübertragung, Verschmelzung, Gruppenbildung

VVaG-Transaktionen folgen eigenen Regeln. Bestandsübertragung, Verschmelzung, Formwechsel und Holdingbildung stehen unter aufsichtsrechtlichem Genehmigungsvorbehalt und schützen die Mitgliederinteressen dort, wo das Aktienrecht Anteilseigner schützt.

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kennt keine Aktien, keine Gesellschafter im Sinne des Aktienrechts und keinen Markt für Unternehmensanteile. Wo eine Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Übernahme über den Erwerb von Aktien abwickelt, muss der VVaG auf ein anderes Instrumentarium zurückgreifen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Umwandlungsgesetz stellen dafür drei Strukturformen bereit, die sich in Reichweite und Genehmigungsvoraussetzungen unterscheiden: die Übertragung eines Versicherungsbestands, die Umwandlung des Rechtsträgers selbst und die Einbindung in eine Versicherungsgruppe.

Bestandsübertragung als mitgliedschaftsrechtlich geprägter Portfoliotransfer

Die Bestandsübertragung ermöglicht den Transfer eines Versicherungsportfolios von einen Versicherungsunternehmen auf ein anders. Für den VVaG ist die Bestandsübertragung mehr als ein vertragsrechtlicher Vorgang, weil Versicherungsvertrag und Vereinsmitgliedschaft aneinander gekoppelt sind. Wechselt ein Versicherungsbestand ganz oder teilweise zu einem anderen Unternehmen, steht für die betroffenen Versicherungsnehmer zugleich ihre Stellung als Vereinsmitglied zur Disposition. Diese Doppelnatur prägt die gesamte Struktur der Vorschriften. Aufsichtsrechtlich bedarf jede Bestandsübertragung nach § 13 Abs. 1 VAG der Genehmigung, die nach § 13 Abs. 1 S. 2 VAG voraussetzt, dass die Belange der Versicherten gewahrt sind und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen dargetan ist. Für den VVaG tritt hinzu, dass die Genehmigung nach § 13 Abs. 3 VAG nur erteilt werden darf, wenn Mitglieder, die durch die Übertragung ihre Vereinsrechte ganz oder teilweise verlieren, ein angemessenes Entgelt erhalten – es sei denn, das übernehmende Unternehmen ist ebenfalls ein VVaG und die betroffenen Mitglieder werden dort Mitglied. Der Gesetzgeber knüpft den Mitgliederschutz also wahlweise an Kompensation oder an Kontinuität der Mitgliedschaft. Auf der vereinsinternen Ebene wird dieser Schutz durch die §§ 200 f. VAG flankiert. Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf nach § 200 VAG der Zustimmung der obersten Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wobei zugleich über die Höhe einer Abfindung zu beschließen ist. § 201 Abs. 1 VAG gewährt dem einzelnen Mitglied, das seine Vereinsrechte verliert und nicht Mitglied des übernehmenden VVaG wird, zusätzlich einen individuellen Anspruch auf angemessene Barabfindung nach den Vereinsverhältnissen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.

Ein VVaG kann zusätzlich durch eine dritte Gestaltungsvariante vorsehen. Nach § 176 VAG darf die Satzung vorsehen, dass die Mitgliedschaft über das Ende des Versicherungsverhältnisses hinaus fortdauert. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1993 entschieden, dass sich diese Option auch auf die Bestandsübertragung erstrecken lässt, sodass betroffene Mitglieder – bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis zur übernehmenden Gesellschaft – eine auf Vermögensrechte beschränkte Restmitgliedschaft im übertragenden Verein behalten.

Sind zudem Versicherungsverhältnisse mit Überschussbeteiligung betroffen, verlangt § 13 Abs. 4 VAG, dass deren Wert nach der Übertragung nicht niedriger ist als vorher. Für den VVaG resultiert daraus ein mehrschichtiges Schutzsystem aus aufsichtsrechtlicher Genehmigungsvoraussetzung, vereinsinternem Zustimmungserfordernis und individuellem Abfindungsanspruch, das sich durch eine satzungsmäßige fortdauernde Mitgliedschaft ersetzten lässt. Die Bestandsübertragung eignet sich damit für Konstellationen, in denen nicht der gesamte Rechtsträger umstrukturiert, sondern ein sachlich oder versicherungstechnisch abgrenzbarer Versicherungsbestand auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll.

Umwandlung des Rechtsträgers nach § 14 VAG und dem UmwG

Verschmelzung, Vermögensübertragung und Formwechsel erfassen anders als die Bestandsübertragung den Rechtsträger selbst. Für die Verschmelzung unter Beteiligung eines VVaG bestimmt § 109 UmwG den Ausgangspunkt: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nach Satz 1 nur miteinander verschmolzen werden. Satz 2 derselben Vorschrift lässt jedoch zu, dass ein VVaG im Wege der Verschmelzung durch eine Versicherungs-Aktiengesellschaft aufgenommen wird. Die Verschmelzung erfolgt nach den §§ 110 bis 113 UmwG durch Aufnahme oder nach den §§ 114 bis 117 UmwG durch Neugründung, wobei die Mitglieder des übertragenden Vereins eine Mitgliedschaft im übernehmenden oder neu entstehenden Rechtsträger erhalten oder, im Fall der Aufnahme durch eine Versicherungs-AG, eine aktienrechtliche Beteiligung erhalten. Soll ein VVaG mit einer Aktiengesellschaft oder einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen strukturell zusammengeführt werden, ohne dass die Voraussetzungen einer Verschmelzung vorliegen, kommt die besondere Vermögensübertragung nach den §§ 174 ff., 180 bis 184 UmwG in Betracht.

Sämtliche vom Anwendungsbereich des § 14 VAG erfassten Umwandlungen bedürfen zusätzlich der aufsichtsrechtlichen Genehmigung. Nach § 14 Abs. 1 VAG bedarf jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 UmwG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wobei § 13 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 VAG entsprechend anzuwenden sind. Über diese Verweisung gelten der aufsichtsrechtliche Maßstab der Wahrung der Versichertenbelange, die Anforderungen an die dauernde Erfüllbarkeit sowie die besonderen Schutzvorgaben für überschussberechtigte Versicherungsverhältnisse entsprechend. § 13 Abs. 3 VAG wird in dieser Verweisung gerade nicht genannt. Der umwandlungsrechtliche Mitgliederschutz richtet sich insoweit nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes selbst, etwa den dortigen Regelungen zum Umtauschverhältnis und zu Abfindungsangeboten.

Der Formwechsel bildet innerhalb der Umwandlung den engsten Weg. Nach § 291 Abs. 1 UmwG kann ein VVaG, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 210 VAG ist, aufgrund eines Formwechselbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen. Der kleinere Verein bleibt ausgeschlossen, weil sein privilegierter Aufsichtsstatus an die Vereinsform gebunden ist. § 291 Abs. 2 UmwG verlangt zudem, dass auf jedes an der Aktiengesellschaft beteiligte Mitglied mindestens eine volle Aktie entfällt. Der Formwechselbeschluss der obersten Vertretung bedarf nach § 293 UmwG einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Sie erhöht sich auf neun Zehntel, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Versammlung wenigstens einhundert Mitglieder durch eingeschriebenen Brief Widerspruch erhoben haben. Der Formwechsel überführt die mitgliedschaftlich geprägte Unternehmensverfassung in eine kapitalgesellschaftsrechtliche Beteiligungsstruktur. Die bisherigen Mitglieder erhalten nach Maßgabe des Formwechselbeschlusses Aktien oder eine Abfindungsposition. International wird der Übergang von der Gegenseitigkeits- zur Aktienstruktur regelmäßig als Demutualisierung bezeichnet. Im deutschen Recht stehen dafür mit dem Formwechsel nach den §§ 291 ff. UmwG und der Verschmelzung durch Aufnahme in eine Versicherungs-AG nach § 109 S. 2 UmwG zwei unterschiedliche gesetzliche Vollzugswege zur Verfügung.

Einbindung in eine Versicherungsgruppe

Weil die Mitgliedschaft im VVaG nicht in übertragbare Gesellschaftsanteile zerlegt ist, kann eine Aktiengesellschaft an einem VVaG keine kapitalmäßige Mehrheitsbeteiligung erwerben. Gruppen- und Abhängigkeitsverhältnisse können allenfalls auf anderen rechtlichen oder tatsächlichen Bindungen beruhen. Umgekehrt kann ein VVaG selbst Beteiligungen an Versicherungs-Aktiengesellschaften halten, unmittelbar oder über eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft. Erfüllt diese Zwischenholding die Voraussetzungen des § 7 Nr. 31 VAG, ist sie Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des Gesetzes, definiert als Mutterunternehmen, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an überwiegend versicherungsförmigen Tochterunternehmen ist. Neben dieser vertikalen Struktur kennt § 7 Nr. 13 VAG den weiteren Begriff der Gruppe, der neben der klassischen Beteiligungsgruppe auch eine Variante erfasst, zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gehören können. Beruht die Verbindung auf vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen und übt ein Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller Gruppenunternehmen aus, bedarf die Einrichtung und Auflösung dieser Bindung der vorherigen Genehmigung der Gruppenaufsichtsbehörde. Diese Genehmigungspflicht betrifft die vertragliche Koordinationsvariante der Gruppe nach § 7 Nr. 13 VAG, nicht jede Form der Gruppenbildung. Der engere Begriff der horizontalen Unternehmensgruppe nach § 7 Nr. 15 VAG erfasst daneben Konstellationen, in denen mehrere Unternehmen aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrags unter einheitlicher Leitung stehen oder ihre Leitungsorgane sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen (Gleichordnungskonzern). Abhängig von der konkreten Gruppenstruktur greifen zudem die Vorschriften der §§ 245 ff. VAG zur Gruppenaufsicht, die Gruppensolvabilität, Risikokonzentrationen, gruppeninterne Transaktionen und das gruppenweite Governance-System erfassen.

Bestandsübertragung, Umwandlung und Gruppenbildung eröffnen dem VVaG unterschiedliche Wege der strukturellen Weiterentwicklung. Die Bestandsübertragung verändert die Zuordnung einzelner Versicherungsverhältnisse, während Verschmelzung, Vermögensübertragung und Formwechsel den Rechtsträger selbst erfassen. Holding- und Gruppenstrukturen lassen die Identität des VVaG demgegenüber grundsätzlich unberührt, ordnen ihn aber in einen gruppenaufsichtsrechtlichen Zusammenhang ein. Allen drei Wegen liegt zugleich eine strukturelle Besonderheit zugrunde: Weil die Mitgliedschaft im VVaG nicht in handelbare Anteile zerlegt ist, lässt sich die Kontrolle über den Verein nicht durch den Erwerb von Beteiligungen am Kapitalmarkt erlangen. Eine feindliche Übernahme im aktienrechtlichen Sinne, über den Aufkauf von Aktien gegen den Willen der Verwaltung, ist bei dieser Rechtsform ausgeschlossen. Für jede Struktur ist deshalb gesondert zu bestimmen, welche gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse, umwandlungsrechtlichen Schutzmechanismen und aufsichtsrechtlichen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren erforderlich sind.


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