Treppenläufe in einem Sichtbetongebäude als Symbolbild zum Beitrag über die UG haftungsbeschränkt im Startup

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UG (haftungsbeschränkt) im Startup – Chancen, Grenzen und der Weg zur GmbH

UG haftungsbeschränkt im Startup – § 5a GmbHG erlaubt die Gründung unterhalb des Mindeststammkapitals, verlangt dafür aber Volleinzahlung, Rücklagenbildung und frühe Krisenfrüherkennung. Der Übergang zur GmbH gelingt nur über eine eingetragene Kapitalerhöhung.

Die UG (haftungsbeschränkt) eröffnet den Zugang zur haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft mit deutlich weniger Stammkapital, als die GmbH ihn verlangt. § 5a GmbHG verbindet diese Erleichterung mit Sonderregeln zu Firma, Kapitalaufbringung, Gewinnverwendung und Krisenfrüherkennung. Für ein Startup entscheidet die Finanzierungsplanung darüber, ob die Rechtsform trägt.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH mit Sonderregeln

Die UG (haftungsbeschränkt) folgt dem Recht der GmbH. Ihre Besonderheiten ergeben sich aus § 5a GmbHG. Die Vorschrift erlaubt die Gründung mit einem Stammkapital unterhalb des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro nach § 5 Abs. 1 GmbHG.

Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss nach § 5 Abs. 2 GmbHG auf volle Euro lauten, und die Summe der Nennbeträge muss nach § 5 Abs. 3 GmbHG mit dem Stammkapital übereinstimmen. Bei einer Einpersonengründung ist damit rechnerisch ein Stammkapital von einem Euro denkbar. Gründen mehrere Personen gemeinsam, steigt dieser rechnerische Mindestbetrag mit der Zahl der Geschäftsanteile.

Diese Untergrenze beschreibt allein die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit. Notar- und Registerkosten, erste Vertragsverpflichtungen, Software, Personal und sonstige Betriebsausgaben übersteigen einen solchen Betrag regelmäßig um ein Vielfaches. Für ein Startup ist daher entscheidend, welcher Finanzierungsbedarf bis zu den ersten tragfähigen Einnahmen oder bis zur nächsten Finanzierungsrunde besteht.

Solange das eingetragene Stammkapital das Mindeststammkapital einer GmbH unterschreitet, muss die Firma nach § 5a Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Ein bloßes „UG“ genügt dieser Vorgabe nicht.

Für die allgemeinen Gründungsschritte und die Funktion des Musterprotokolls gelten weitgehend dieselben Grundlagen wie bei der GmbH. Diese sind im Beitrag „Die GmbH als Startup-Vehikel – Gründung, Stammkapital, Musterprotokoll“ dargestellt.

Chancen der UG (haftungsbeschränkt) für Startups

Der Vorteil liegt in der geringeren Kapitalbindung bei der Gründung. Das kann bei Geschäftsmodellen mit überschaubarem Anfangsbedarf ins Gewicht fallen, deren externe Finanzierung erst in einer späteren Phase vorgesehen ist.

Die UG eröffnet damit einen früheren Zugang zur haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft. Rechtsträger des operativen Geschäfts ist die Gesellschaft. Beteiligungen lassen sich über Geschäftsanteile strukturieren, Geschäftsführer bestellen und Investoren später im Wege einer Kapitalerhöhung aufnehmen.

Auch das vereinfachte Verfahren mittels Musterprotokoll steht zur Verfügung. Nach § 2 Abs. 1a GmbHG setzt es höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer voraus. Individuelle gesellschaftsvertragliche Regelungen können in diesem Verfahren nicht ergänzt werden.

Der Kostenvorteil des Musterprotokolls schwindet daher rasch, sobald Vesting-Regelungen, Zustimmungsvorbehalte, Regeln für den Gesellschafterwechsel oder spätere Finanzierungsrunden vorbereitet werden sollen. In diesen Fällen ist ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag sachgerechter. Die UG bleibt dabei eine funktionierende Ausgangsstruktur, sofern Kapitalausstattung und Satzung zum Geschäftsmodell passen.

Volleinzahlung, Sacheinlageverbot, Rücklage und Krisenfrüherkennung

Das geringere Stammkapital hat seinen Preis in vier Sonderregeln.

Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG darf die Anmeldung zum Handelsregister abweichend von § 7 Abs. 2 GmbHG erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Eine teilweise Einzahlung genügt hier nicht. Sacheinlagen sind bei der Gründung nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen.

Nach § 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Bei einem Jahresüberschuss von 40.000 Euro ohne Verlustvortrag sind das 10.000 Euro. § 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GmbHG beschränkt die Verwendung der Rücklage auf die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr. Für Ausschüttungen steht sie nicht zur Verfügung.

Das Stammkapital wächst dadurch nicht mit. Eine UG mit 2.000 Euro Stammkapital bleibt auch nach dem Aufbau erheblicher Rücklagen eine Gesellschaft mit 2.000 Euro Stammkapital. Erst eine förmliche Kapitalerhöhung verändert den im Handelsregister ausgewiesenen Betrag.

Praktisch am schärfsten wirkt § 5a Abs. 4 GmbHG. Abweichend von § 49 Abs. 3 GmbHG muss die Gesellschafterversammlung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden. Die Geschäftsführung einer kapitalarm ausgestatteten Gesellschaft muss die Liquiditätslage deshalb fortlaufend beobachten.

Eine Frist, innerhalb derer die UG zur regulären GmbH werden müsste, kennt das Gesetz dagegen nicht. Die Rücklagenbildung ist keine Ansparfrist mit anschließendem automatischem Rechtsformwechsel.

Der Weg von der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH

Der Weg zur GmbH führt über die Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 Euro. Nach § 5a Abs. 5 GmbHG finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr, sobald das Stammkapital den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht oder übersteigt.

Der einfachste Weg ist die Barkapitalerhöhung durch zusätzliche Einlagen der Gesellschafter nach §§ 55 ff. GmbHG. Daneben kommt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in Betracht. § 57c GmbHG ermöglicht die Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital.

Dieser zweite Weg hat formale Voraussetzungen, die in der Kostenrechnung häufig übersehen werden. Nach § 57e Abs. 1 GmbHG kann dem Beschluss die letzte Jahresbilanz nur zugrunde gelegt werden, wenn sie geprüft, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen und ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses liegt. Andernfalls ist eine Zwischenbilanz nach § 57f GmbHG heranzuziehen, die vor der Beschlussfassung ebenfalls zu prüfen ist. Bei Gesellschaften, die keine großen im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB sind, kann die Prüfung nach § 57e Abs. 2 GmbHG auch durch vereidigte Buchprüfer erfolgen. Da die UG regelmäßig nicht prüfungspflichtig ist, entsteht dieser Prüfungsaufwand allein wegen der Kapitalerhöhung.

Für die Erhöhung, mit der die Schwelle des § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht oder überschritten wird, gilt das Sacheinlageverbot des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach höchstrichterlich geklärter Auffassung nicht. Diese Erhöhung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 56, 56a GmbHG. Für Startups eröffnet das die Einbringung von Beteiligungen oder sonstigen Sachwerten im Zuge des Übergangs zur GmbH.

Die Gesellschaft bleibt bei alldem als Rechtsträger identisch. Geändert werden ihre Kapitalausstattung und gegebenenfalls die Firma. Soll künftig der Zusatz „GmbH“ geführt werden, ist der Gesellschaftsvertrag anzupassen. Eine Satzungsänderung setzt nach § 53 GmbHG einen Gesellschafterbeschluss und notarielle Beurkundung voraus und wird nach § 54 GmbHG erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Nach § 5a Abs. 5 Halbsatz 2 GmbHG darf die bisherige Firma auch nach Erreichen des Mindeststammkapitals beibehalten werden.

UG oder sofort GmbH, eine Frage der Finanzierung

Für die Rechtsformentscheidung ist weniger die rechnerisch mögliche Ein-Euro-Gründung als die geplante Entwicklung des Unternehmens relevant.

Für eine UG sprechen ein zunächst geringer Finanzierungsbedarf, eine schlanke Gesellschafterstruktur und der Wunsch, Kapital schrittweise im Unternehmen aufzubauen. Das Stammkapital sollte sich dabei am tatsächlichen Liquiditätsbedarf ausrichten und nicht am gesetzlichen Minimum. Die Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG gehört von Beginn an in Finanzplanung und Ausschüttungspolitik. Bei mehreren Gründern und geplanten Finanzierungsrunden ist ein individueller Gesellschaftsvertrag zweckmäßiger als das Musterprotokoll.

Für die unmittelbare GmbH-Gründung spricht vor allem verfügbare Liquidität in Höhe der Mindesteinzahlung. Bei der Bargründung muss nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein, insgesamt nach Satz 2 die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 Euro. Wer diesen Betrag aufbringen kann und eine zeitnahe institutionelle Finanzierungsrunde oder eine komplexere Beteiligungsstruktur erwartet, vermeidet mit der GmbH den späteren Kapitalerhöhungsschritt samt Prüfungsaufwand.

Häufige Fragen zur UG (haftungsbeschränkt)

Reicht ein Euro Stammkapital tatsächlich aus?

Gesellschaftsrechtlich kann ein sehr niedriges Stammkapital ausreichen. Wirtschaftlich muss die Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten von Beginn an bedienen können. Das gesetzliche Mindestkapital ersetzt daher keine Liquiditätsplanung.

Muss jede UG irgendwann GmbH werden?

Nein. § 5a GmbHG enthält keine Frist für die Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 Euro. Die Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage besteht, solange das eingetragene Stammkapital den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG unterschreitet.

Wird die UG automatisch zur GmbH, wenn 25.000 Euro auf dem Konto liegen?

Maßgeblich ist nicht das Bankguthaben, sondern das im Handelsregister eingetragene Stammkapital. Erforderlich sind ein Kapitalerhöhungsbeschluss und dessen Eintragung. Erst mit dieser Eintragung entfallen nach § 5a Abs. 5 GmbHG die besonderen UG-Regeln.

Die UG (haftungsbeschränkt) ermöglicht einen kapitalarmen Einstieg und verlangt dafür Disziplin bei Kapitalaufbringung, Gewinnverwendung und Liquiditätsüberwachung. Für Startups trägt sie dort, wo die geringere formelle Kapitalausstattung mit einer realistischen Liquiditätsplanung und einer auf Wachstum vorbereiteten gesellschaftsrechtlichen Struktur verbunden wird.

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