Rechtliche Strukturen, aufsichtsrechtliche Anforderungen und wirtschaftliche Gestaltung
Der Run-Off von Versicherungsbeständen ist ein Instrument der strategischen Neuausrichtung von Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen. Die Einstellung des Neugeschäfts, die organisatorische Trennung geschlossener Bestände und deren Übertragung auf spezialisierte Risikoträger eröffnen unterschiedliche Möglichkeiten, Kapital, Risiken und Geschäftsmodelle neu zu strukturieren.
Die rechtliche Umsetzung reicht von der internen Fortführung eines geschlossenen Bestands über konzerninterne Umwandlungen und Bestandsübertragungen bis zur Veräußerung an externe Run-Off-Plattformen. Auch Rückversicherungslösungen kommen in Betracht. Jede Variante stellt eigene Anforderungen an die aufsichtsrechtliche Genehmigung, die gesellschaftsrechtliche Gestaltung, die Kapitalausstattung und den Schutz der Versicherten.
Hinzu treten Fragen der Geschäftsorganisation, der langfristigen Bestandsverwaltung und der steuerlichen Strukturierung. Gerade bei Lebensversicherungsbeständen sind darüber hinaus die Überschussbeteiligung, die Rückstellung für Beitragsrückerstattung und das Kapitalmanagement von besonderer Bedeutung.
Die nachfolgenden Fachbeiträge untersuchen diese rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge systematisch. Sie richten sich insbesondere an Vorstände, Aufsichtsräte, Rechtsabteilungen und Verantwortliche für Strukturmaßnahmen in Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen.
Grundlagen und Run-Off-Strategien
Run-Off bezeichnet die planmäßige Fortführung eines Versicherungsbestands ohne Neugeschäft. Je nach strategischer Zielsetzung kann der Bestand beim bisherigen Versicherer verbleiben, innerhalb einer Versicherungsgruppe neu geordnet oder auf einen externen Risikoträger übertragen werden. Die Beiträge erläutern die rechtlichen Grundlagen, die unterschiedlichen Strukturmodelle und die aufsichtsrechtliche Einordnung des Run-Off als Geschäftsstrategie.
Run-Off von Lebensversicherungsbeständen — der rechtliche Rahmen im Überblick
Run-Off ist nicht gleich Run-Off. Lebensversicherungsbestände können im bisherigen Rechtsträger geschlossen, innerhalb der Versicherungsgruppe übertragen oder an einen externen Konsolidierer veräußert werden. Der…
Interner vs. externer Run-Off – eine rechtssystematische Abgrenzung
Run-Off ist nicht gleich Run-Off. Lebensversicherungsbestände können im bisherigen Rechtsträger geschlossen, innerhalb der Versicherungsgruppe übertragen oder an einen externen Konsolidierer veräußert werden. Der…
Run-Off als Geschäftsstrategie
Run-Off verlangt mehr als die Einstellung des Neugeschäfts. Entscheidend sind eine belastbare Governance, ein aktualisiertes Risikomanagement, eine tragfähige Bestandsverwaltung und die dauerhafte Wahrung…
Reaktivierung geschlossener Versicherungsbestände – rechtliche Optionen im Überblick
Einen geschlossenen Versicherungsbestand zurück ins Neugeschäft zu führen ist rechtlich möglich — aber keineswegs ein Selbstläufer. Der Beitrag analysiert die drei aufsichtsrechtlichen Strukturpfade…
Bestandsübertragung und Genehmigungsverfahren
Die Bestandsübertragung nach § 13 VAG ermöglicht die Übertragung bestehender Versicherungsverhältnisse auf einen anderen Versicherer. Das aufsichtsrechtliche Genehmigungsverfahren dient insbesondere dem Schutz der Versicherten und der Sicherung ihrer Ansprüche. Die Beiträge behandeln Verfahrensanforderungen, Prüfungsmaßstäbe, die Mitwirkung des unabhängigen Treuhänders und die rechtlichen Grenzen der Übertragung.
Die Belange der Versicherten als Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG
Belange der Versicherten als Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG. Bei der Bestandsübertragung entfällt die individuelle Zustimmungspflicht. An ihre Stelle tritt die aufsichtsbehördliche Genehmigung…
Bestandsübertragung nach § 13 VAG: aufsichtsrechtlicher Rahmen und Bedeutung im Lebensversicherungs-Run-Off
§ 13 VAG regelt die Übertragung von Versicherungsbeständen zwischen Erstversicherungsunternehmen — spartenübergreifend und anlassunabhängig. Im Lebensversicherungs-Run-Off gewinnt die Norm besonderes Gewicht: Genehmigungsmaßstab, Zeitwertvergleich…
Schranken der Bestandsübertragung: die BVerfG-Entscheidung von 2005 und ihre Fortwirkung
Schranken der Bestandsübertragung nach § 13 VAG gehen auf ein BVerfG-Urteil von 2005 zurück. Die Entscheidung begründete Schutzpflichten für Versicherte, die heute in…
Schutz erworbener Rechte der Versicherten beim Run-Off der Lebensversicherung
Erworbene Rechte der Versicherten bleiben auch bei Run-Off und Bestandsübertragung geschützt. Vertragliche Leistungsansprüche, Überschussbeteiligung, Sicherungsvermögen und die Genehmigung nach § 13 VAG bilden…
Konzerninterner Run-Off und Strukturmaßnahmen
Beim konzerninternen Run-Off werden geschlossene Versicherungsbestände innerhalb einer Versicherungsgruppe rechtlich, organisatorisch oder wirtschaftlich vom Neugeschäft getrennt. Dafür kommen unterschiedliche gesellschafts- und aufsichtsrechtliche Instrumente in Betracht. Die Beiträge untersuchen Bestandsübertragungen, Spaltungen, Konzernverträge, Beteiligungsstrukturen und die Anforderungen der Solvency-II-Gruppenaufsicht.
Konzerninterner Run-off · Trennung von Alt- und Neubestand innerhalb der Versicherungsgruppe
Konzerninterner Run-off kann durch einen neuen Neugeschäftsträger, eine Bestandsübertragung oder eine Ausgliederung strukturiert werden. Der Beitrag ordnet die Modelle ein und zeigt, wann…
Konzernrechtliche Architektur beim konzerninternen Run-Off
Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag und faktischer Konzern eröffnen unterschiedliche Wege der konzerninternen Bestandstrennung. Der Beitrag ordnet Genehmigungsvorbehalt, Weisungsrecht, Verlustübernahme und Nachteilsausgleich rechtssystematisch ein.
§ 13 VAG bei konzerninterner Bestandsübertragung — aufsichtsrechtliche Besonderheiten
§ 13 VAG konzernintern kennt kein Konzernprivileg. Für die Bestandsübertragung zwischen Schwestergesellschaften gelten dieselben materiellen Anforderungen wie extern. Genehmigungsmaßstab, Zeitwertvergleich nach Abs. 4…
Spaltung von Versicherungsunternehmen als Instrument im Run-Off
Spaltung von Versicherungsunternehmen eröffnet im konzerninternen Run-Off einen Weg, der über die Bestandsübertragung nach § 13 VAG hinausreicht. § 14 VAG bindet diesen…
Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off
Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off verbindet Gruppensolvabilität, Risikokonzentrationen und Gruppen-ORSA mit der Trennung von Alt- und Neubestand.
Inhaberkontrolle im konzerninternen Run-Off – Reichweite der §§ 16 ff. VAG
Inhaberkontrolle im Run-Off greift auch bei konzerninternen Umhängungen. Der Beitrag ordnet die Reichweite der §§ 16 ff. VAG ein und zeigt, welche Erleichterungen…
Rückversicherung und alternative Risikotransfers
Die wirtschaftlichen Risiken eines geschlossenen Versicherungsbestands können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Übertragung der Versicherungsverträge neu zugeordnet werden. Rückversicherungslösungen ermöglichen unterschiedliche Formen des Risiko- und Kapitaltransfers. Die Beiträge untersuchen insbesondere Asset-Intensive-Reinsurance, Loss-Portfolio-Transfer und weitere rückversicherungsbasierte Strukturmodelle sowie ihre aufsichtsrechtlichen Grenzen.
Asset-Intensive-Reinsurance im Konzern – Run-Off ohne Bestandsübertragung
Asset-Intensive-Reinsurance im Konzern ermöglicht einen Run-Off ohne Bestandsübertragung nach § 13 VAG. Maßgeblich sind die Trennung von Solo- und Gruppenebene, die Berichtspflicht nach…
Geschäftsorganisation und operative Umsetzung
Run-Off-Transaktionen verändern häufig die Organisation der Bestandsverwaltung, die Zuordnung von Mitarbeitern und die eingesetzten IT-Systeme. Zugleich bleiben die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bestehen. Die Beiträge behandeln Funktionsausgliederungen, Dienstleistungsmodelle, Personal- und Vertriebsfragen sowie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an IT-Migration und digitale Betriebsprozesse.
Funktionsausgliederung nach § 32 VAG im konzerninternen Run-Off
Funktionsausgliederung nach § 32 VAG prägt den konzerninternen Run-Off. Die Run-Off-Gesellschaft bezieht Kernleistungen aus der Gruppe und bleibt aufsichtsrechtlich verantwortlich. Gruppeninterne Erleichterungen, Weisungsrecht…