§ 13 VAG regelt die Übertragung von Versicherungsbeständen zwischen Erstversicherungsunternehmen — ohne Beschränkung auf einen Versicherungszweig oder einen bestimmten wirtschaftlichen Anlass. Für den Run-Off von Lebensversicherungsbeständen ist die Norm von besonderem Gewicht. Sie ermöglicht den gesetzlichen Übergang der Rechte und Pflichten aus den betroffenen Versicherungsverträgen, ohne dass jeder einzelne Versicherungsnehmer zustimmen muss.
§ 13 VAG als eigenständiges Übertragungsregime
§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG knüpft an den Versicherungsbestand eines Erstversicherungsunternehmens an. Erfasst sind Versicherungsbestände aller Sparten, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung der strategischen Neuausrichtung, der Konzernstrukturierung oder der Abwicklung eines geschlossenen Bestands dient. Ob ein Run-Off-Anlass vorliegt oder nicht, ist für das Genehmigungserfordernis ohne Belang.
Die besondere Bedeutung der Norm für den Lebensversicherungs-Run-Off ergibt sich aus dem Verhältnis zum allgemeinen Schuldübernahmerecht. Im deutschen Zivilrecht setzt die befreiende Schuldübernahme grundsätzlich die Zustimmung des Gläubigers voraus (§ 415 BGB). Für den Übergang großer Lebensversicherungsbestände wäre dieses Erfordernis nicht handhabbar. Ein Lebensversicherungsunternehmen kann Hunderttausende von Versicherungsnehmern haben, deren individuelle Zustimmung weder effizient einzuholen noch gegen ihren Willen zu erzwingen wäre. § 13 Abs. 5 VAG schließt die Anwendung von § 415 BGB ausdrücklich aus. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Versicherungsunternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung kraft Gesetzes auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über.
Im Run-Off zeigt sich dieser Vorteil deutlich. Soll nicht nur die Kontrolle über den Risikoträger, sondern der Versicherungsbestand selbst auf ein anderes Unternehmen übergehen, ist § 13 VAG der einschlägige Weg. Andere Strukturierungswege verfolgen ein anderes Ziel — der Anteilserwerb am Risikoträger lässt den Bestand beim bisherigen Rechtsträger, die interne Stilllegung schließt ihn lediglich für das Neugeschäft, und Rückversicherungslösungen verlagern wirtschaftliche Risiken, ohne die Vertragsbeziehung zu den Versicherungsnehmern zu überführen.
Von der Umwandlung nach § 14 VAG ist die Bestandsübertragung nach § 13 VAG zu unterscheiden. § 14 VAG betrifft gesellschaftsrechtliche Umwandlungen eines Erstversicherungsunternehmens nach den dort genannten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, insbesondere Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. § 13 VAG setzt dagegen bei dem Bestandsübertragungsvertrag an, also bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Versicherungsbestands. Beide Normen folgen unterschiedlichen Ausgangspunkten. Sie stehen aber nicht vollständig isoliert nebeneinander: § 14 Abs. 1 Satz 2 VAG ordnet für Umwandlungen die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 VAG an, sodass die aufsichtsrechtlichen Schutzmaßstäbe des § 13 VAG auch im Umwandlungsfall greifen.
Das Genehmigungserfordernis nach § 13 Abs. 1 VAG
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG bedarf jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Erstversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden soll, der Genehmigung durch die für die beteiligten Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden. Erfasst sind vollständige wie teilweise Übertragungen, und sie gilt für jeden Übertragungsvertrag — unabhängig davon, ob die Transaktion konzernintern oder an einen Externen erfolgt.
Sind beide beteiligten Unternehmen in Deutschland zugelassen und unterliegen sie der Bundesaufsicht, ist regelmäßig die Bafin die zuständige Genehmigungsbehörde. Maßgeblich bleibt jedoch die Zuständigkeit der jeweils für die beteiligten Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden. Bei grenzüberschreitenden Übertragungen innerhalb des EWR modifiziert § 13 Abs. 2 VAG den Genehmigungspfad. Erforderlich sind insbesondere der Solvenznachweis durch Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzstaats des übernehmenden Versicherungsunternehmens, die Zustimmung der Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken belegen sind, sowie gegebenenfalls die Anhörung der Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaats.
Genehmigungsmaßstab
Die Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VAG ist eine gebundene Entscheidung. Die Aufsichtsbehörde hat zu genehmigen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind. Ermessen steht der Aufsichtsbehörde insoweit nicht zu.
Der Begriff der Belange der Versicherten ist weit und schließt die wirtschaftliche Solidität des übernehmenden Unternehmens, die Kontinuität der vertraglichen Leistungszusagen und den Fortbestand bestehender Vertragskonditionen ein. Das Wort „dargetan“ weist die Darlegungs- und Nachweisverantwortung dem Antragsteller zu. Die beteiligten Unternehmen müssen der Aufsicht nachvollziehbar aufzeigen, dass die Verpflichtungen aus den übertragenen Versicherungen dauerhaft erfüllbar bleiben. In der Praxis führt dieses zu erheblichen Dokumentationsanforderungen, die die beteiligten Unternehmen im Genehmigungsprozess beizubringen haben.
Die besondere Schranke bei Überschussbeteiligung nach § 13 Abs. 4 VAG
§ 13 Abs. 4 VAG begründet für den Lebensversicherungs-Run-Off eine eigenständige Genehmigungsschranke, die häufig entscheidet, ob und in welcher Struktur eine Übertragung genehmigungsfähig ist. Soweit Versicherungsverhältnisse mit Überschussbeteiligung betroffen sind — und dies ist bei klassischen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen regelmäßig der Fall —, darf die Übertragung nur genehmigt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung der Versicherten des übertragenden und des übernehmenden Unternehmens nach der Übertragung nicht niedriger ist als vorher.
Der Vergleich hat auf Basis des beizulegenden Zeitwerts zu erfolgen. Die Aktiva und Passiva des übertragenden Unternehmens sind unter der Annahme zu bewerten, die betroffenen Versicherungsverhältnisse würden bei diesem Unternehmen fortgeführt; die Aktiva und Passiva des übernehmenden Unternehmens sind unter der Annahme zu bewerten, es übernehme die Bestände entsprechend dem Genehmigungsantrag. Soweit diese Positionen Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben können, sind sie in den Vergleich einzubeziehen.
Dieses Erfordernis trifft im Lebensversicherungs-Run-Off den Kern der Transaktion. Die versicherungsmathematische und ökonomische Bewertung der betroffenen Bestände und der überschussrelevanten Aktiva und Passiva ist daher ein Kernbestandteil der Genehmigungsunterlagen und bestimmt maßgeblich, ob und in welcher Struktur eine Transaktion genehmigungsfähig ist. Die Schranke des Abs. 4 ist keine bloße Formalie, sondern ein materieller Prüfungsmaßstab der Aufsichtsbehörde.
VVaG – Mitgliedschaftsrechte, Vereinsbeschluss und angemessenes Entgelt
Ist das übertragende Unternehmen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, treten bei Lebensversicherungsbeständen häufig Mitgliedschaftsrechte der Versicherten in den Vordergrund. § 13 Abs. 3 VAG regelt diesen Fall: Verlieren durch die Bestandsübertragung Mitglieder des übertragenden Vereins ganz oder zum Teil ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Bestandsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt vorsieht. Eine Ausnahme besteht, wenn das übernehmende Unternehmen seinerseits ein VVaG ist und die betroffenen Mitglieder des übertragenden Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins werden. In diesem Fall bleibt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Versicherten gewahrt, sodass ein gesondertes Entgelt entbehrlich ist. Gleiches gilt, wenn die betroffenen Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte beim übertragenden Verein behalten.
Bei Bestandsübertragungen durch einen VVaG ist zusätzlich § 200 VAG zu beachten. Danach bedürfen Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der Beschluss bedarf grundsätzlich einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 201 VAG zu beschließen; im Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist.
Für die Konzeption eines Run-Off im VVaG-Segment bedeutet dieses, dass die gesellschaftsrechtliche Dimension der Mitgliedschaft — insbesondere der Vereinsbeschluss, das angemessene Entgelt und die Beteiligung an den Reserven des übertragenden Vereins — nicht erst im aufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren, sondern bereits bei der Transaktionsstruktur berücksichtigt werden muss. Andernfalls fehlt eine wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzung.
Formale Anforderungen, Publizität und Informationspflichten
Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf nach § 13 Abs. 6 VAG der Schriftform; § 311b Abs. 3 BGB — der die notarielle Beurkundung für Verträge vorsieht, durch die sich eine Partei zur Übertragung ihres gegenwärtigen Vermögens oder eines Bruchteils hiervon verpflichtet — findet keine Anwendung.
Die Genehmigung ist nach § 13 Abs. 7 VAG im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Unternehmen die Versicherungsnehmer über Anlass, Ausgestaltung und Folgen der Übertragung zu informieren — insbesondere über einen mit der Übertragung verbundenen Wechsel der für die Rechts- oder Finanzaufsicht zuständigen Behörde und über Änderungen hinsichtlich eines Anspruchs gegen eine Sicherungseinrichtung im Insolvenzfall. Ändert sich die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen; der Versicherer hat in der Mitteilung ausdrücklich auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Diese Transparenz- und Informationspflichten sind kein formales Beiwerk. Sie sichern das Vertrauen der Versicherungsnehmer in die Rechtmäßigkeit des Transaktionsprozesses und bilden, zusammen mit dem Genehmigungsvorbehalt, dem Zeitwertvergleich nach § 13 Abs. 4 VAG und dem Entgelterfordernis nach § 13 Abs. 3 VAG, das mehrstufige Schutzsystem, das der Gesetzgeber für die Übertragung von Versicherungsbeständen errichtet hat. Welche konkreten Unterlagen die Bafin im Genehmigungsverfahren erwartet und welche Prüfungsschritte den Verfahrensablauf strukturieren, ist Gegenstand eine späteren Beitrags zu den Voraussetzungen und Prüfungsmaßstäben des Genehmigungsverfahrens nach § 13 VAG.
