Der kleinere Verein führt im deutschen Versicherungsmarkt ein Dasein am Rand der öffentlichen Wahrnehmung. Aufsichtsrechtlich handelt es sich um eine eigenständige Erscheinungsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, für die nur ein Ausschnitt des VVaG-Rechts gilt. Er stell eine Sonderkategorie innerhalb des VVaG-Rechts dar. Wer die Rechtsform allein nach Beitragsvolumen bemisst, übersieht die ökonomische Logik, die ihrer Ausgestaltung zugrunde liegt.
Der eng begrenzte Wirkungskreis als Tatbestandsmerkmal
§ 210 Abs. 1 Satz 1 VAG knüpft die Sonderstellung an ein einziges Merkmal. Erfasst sind Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben. Die drei Alternativen stehen gleichrangig nebeneinander. Eine Beschränkung kann etwa aus einer eng umrissenen Versicherungsart, einem regional begrenzten Tätigkeitsgebiet oder einem satzungsmäßig bestimmten Personenkreis folgen. Entscheidend ist jeweils, dass der Wirkungskreis nach der maßgeblichen Unternehmenskonzeption tatsächlich eng begrenzt ist.
Die Begrenzung muss Bestandteil der rechtlich maßgeblichen Unternehmenskonzeption sein. Eine lediglich faktisch geringe Geschäftstätigkeit genügt nicht. Über die Einordnung entscheidet nach § 210 Abs. 4 VAG die Aufsichtsbehörde. Diese Entscheidung ist keine Formalie. Von ihr hängt insbesondere ab, welches gesellschaftsrechtliche Sonderregime innerhalb des VVaG-Rechts Anwendung findet.
Ein bewusst verschlanktes Normenprogramm
§ 210 Abs. 1 Satz 1 VAG arbeitet mit einer abschließenden Aufzählung. Von den Vorschriften über den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gelten für kleinere Vereine nur die §§ 171 und 172 Satz 2, § 173 Abs. 1, § 174 Abs. 1, die §§ 175, 176 und 177 Abs. 1, die §§ 178 bis 182 und 183 Abs. 1, § 188 Abs. 1 Satz 1, die §§ 193, 194 und 195 Abs. 1 bis 3, die §§ 197, 198 und 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 200, 205 und 207 bis 209.
Aufschlussreicher als die Aufzählung ist das, was fehlt. § 184 VAG über die Organe des Vereins bleibt außer Anwendung, ebenso die Registervorschriften der §§ 185 bis 187 VAG. § 189 VAG über den Aufsichtsrat, § 190 VAG über die Schadenersatzpflicht, § 191 VAG über die oberste Vertretung und § 192 VAG über Minderheitenrechte greifen sämtlich nicht.
An die Stelle des besonderen Regelungsregimes für die oberste Vertretung nach § 191 VAG treten grundsätzlich die vereinsrechtlichen Vorschriften über die Mitgliederversammlung nach den §§ 32 ff. BGB. Nach § 210 Abs. 2 Satz 1 VAG gelten für den kleineren Verein die §§ 24 bis 53 BGB, soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt. In den Fällen der §§ 29 und 37 Abs. 2 BGB tritt nach § 210 Abs. 2 Satz 2 VAG die Aufsichtsbehörde an die Stelle des Amtsgerichts. Sieht die Satzung einen Aufsichtsrat vor, verweist § 210 Abs. 2 Satz 3 VAG auf § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40 des Genossenschaftsgesetzes.
Vollständig vereinsrechtlich ist die Organverfassung allerdings nicht. § 188 Abs. 1 Satz 1 VAG bleibt anwendbar und verlangt einen Vorstand aus mindestens zwei Personen. Die umfassenden aktienrechtlichen Verweisungen des § 188 Abs. 1 Satz 2 VAG auf die §§ 76 ff. AktG entfallen dagegen. Der kleinere Verein steht damit zwischen Vereinsrecht und Aktienrechtsanleihe, mit einem punktuellen Mindeststandard für die Geschäftsleitung.
Erleichterungen bei Erlaubnis und Geschäftsführung
§ 210 Abs. 3 Satz 1 VAG erlaubt der Aufsichtsbehörde, für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und für die Geschäftsführung Abweichungen von § 39 Abs. 1 VAG sowie von den §§ 125, 138, 141, 146, 147, 149, 152 und 156 VAG zu gestatten. Die Öffnungsklausel erfasst damit aufsichtsrechtliche Berichts- und Prüfungsvorgaben nach § 39 Abs. 1 VAG, Vorgaben zum Sicherungsvermögen nach § 125 VAG sowie besondere Anforderungen der Lebens- und Krankenversicherung einschließlich aktuarbezogener Vorschriften, etwa zur Prämienkalkulation und zum Verantwortlichen Aktuar.
Die Erleichterung steht nicht ohne Gegengewicht. Nach § 210 Abs. 3 Satz 2 VAG kann die Aufsichtsbehörde Abweichungen bei der Geschäftsführung davon abhängig machen, dass im Abstand mehrerer Jahre auf Kosten des Vereins ein Sachverständiger den Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage prüft und der Aufsichtsbehörde Bericht erstattet. Die aufsichtsrechtliche Erleichterung kann damit durch eine zusätzliche periodische Sachverständigenprüfung flankiert werden. § 210 Abs. 3 VAG verbindet regulatorische Flexibilität mit einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Kontrollintensität, ohne die laufende Versicherungsaufsicht als solche zu suspendieren.
Die Kehrseite – kein Geschäft ohne Mitgliedschaft
Beim großen Verein ermöglicht § 177 Abs. 2 VAG Versicherungsgeschäfte gegen festes Entgelt ohne Mitgliedschaft, sofern die Satzung dies ausdrücklich gestattet. Für den kleineren Verein bleibt diese Möglichkeit versperrt. § 210 Abs. 1 Satz 1 VAG nimmt aus § 177 nur Absatz 1 in Bezug, und § 210 Abs. 1 Satz 2 VAG bestimmt ausdrücklich, dass Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne dass der Versicherungsnehmer Mitglied wird, nicht übernommen werden dürfen.
Versicherungsschutz und Mitgliedschaft müssen beim kleineren Verein damit miteinander verbunden sein, ein reines Nichtmitgliedergeschäft ist ausgeschlossen. Nach § 176 Satz 2 VAG kann Mitglied ohnehin nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Für die Verbindlichkeiten haftet nach § 175 VAG allein das Vereinsvermögen, eine persönliche Außenhaftung der Mitglieder besteht nicht.
Dieses Verbot wirkt auf den ersten Blick als Wachstumsbremse. Es sichert jedoch die Homogenität des Kollektivs und verhindert, dass Erträge aus einem reinen Vertragsgeschäft die Gegenseitigkeitsstruktur überlagern. Bei einem Verein, dessen Mitgliederkreis satzungsmäßig auf eine Berufsgruppe beschränkt ist, kann neben das wirtschaftliche Interesse an günstigem Versicherungsschutz ein Element gemeinschaftlicher Selbsthilfe treten, das der Rechtsform ihren personalen Charakter gibt. Die Beschränkung ist die Bedingung der Privilegierung, nicht ihr Preis.
Kapitalausstattung, Aufsichtszuständigkeit und Abgrenzung
Auch beim kleineren Verein bleibt die VVaG-typische Finanzierungsarchitektur aus Gründungsstock nach § 178 VAG, Mitgliederbeiträgen nach den §§ 179 bis 181 VAG, gegebenenfalls Umlagen und Nachschüssen nach § 182 VAG sowie der Bildung von Rücklagen nach § 193 und § 194 VAG erhalten.
Von der Einstufung als kleinerer Verein zu trennen ist die Einstufung als kleines Versicherungsunternehmen. § 211 VAG knüpft vor allem an quantitative Schwellenwerte für Beiträge und versicherungstechnische Rückstellungen an, die aus Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG abgeleitet sind, daneben aber auch an qualitative Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit. Ausgenommen bleiben insbesondere Unternehmen mit Haftpflicht-, Kredit- oder Kautionsrisiken, mit grenzüberschreitender Tätigkeit nach den §§ 57 bis 59 VAG sowie Pensions- und Sterbekassen. Über § 212 VAG führt die Einstufung in ein gegenüber Solvency II deutlich reduziertes aufsichtsrechtliches Regime, in dem an die Stelle der §§ 74 bis 124 VAG insbesondere die eigenständigen Solvabilitäts- und Eigenmittelregelungen der §§ 213 ff. VAG treten.
Auch die Aufsichtszuständigkeit folgt eigenen Regeln. § 320 Abs. 1 VAG weist die Aufsicht grundsätzlich der Bundesanstalt zu. Nach § 321 Abs. 1 VAG kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung auf Antrag der Bundesanstalt und mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehörde auf diese übertragen. Zahlreiche kleinere Vereine stehen deshalb unter Landesaufsicht.
Das Geschäftsmodell hinter der Rechtsform
Die Kombination aus engem Wirkungskreis, verschlanktem Normenprogramm und geschlossenem Mitgliederkollektiv beschreibt kein Auslaufmodell. Die Struktur kann insbesondere dort wirtschaftliche Vorteile entfalten, wo ein homogenes Risiko innerhalb eines überschaubaren Mitgliederkreises oder Gebiets versichert wird. Kurze Vertriebswege, spezifische Risikokenntnis und ein eng umrissener Bestand können die schlanke Rechts- und Organisationsstruktur ergänzen. Die aufsichtsrechtliche Sonderbehandlung des § 210 VAG trägt dem eng begrenzten Wirkungskreis und der daraus typischerweise geringeren organisatorischen Komplexität Rechnung, sie ist kein bloßes Kleinunternehmerprivileg.
