Weißer symmetrischer Architekturkorridor als Sinnbild für die Spaltung von Versicherungsunternehmen

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Spaltung von Versicherungsunternehmen als Instrument im Run-Off

Spaltung von Versicherungsunternehmen eröffnet im konzerninternen Run-Off einen Weg, der über die Bestandsübertragung nach § 13 VAG hinausreicht. § 14 VAG bindet diesen Weg an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die Spaltung von Versicherungsunternehmen eröffnet für den konzerninternen Run-Off einen Weg, der deutlich weiter reicht als die isolierte Übertragung eines Versicherungsbestands. Während § 13 VAG auf den Wechsel der Versicherungsverträge zu einem anderen Versicherungsunternehmen zugeschnitten ist, ermöglicht die Spaltung nach §§ 123 ff. UmwG die Übertragung eines definierten Vermögensteils als Gesamtheit.

Für Lebensversicherungsgruppen kann dies insbesondere dann relevant werden, wenn Altbestand, zugehörige Vermögenswerte, betriebliche Einheiten und weitere Rechtsverhältnisse gemeinsam auf eine andere Gesellschaft verlagert werden sollen. § 14 VAG stellt sicher, dass diese gesellschaftsrechtliche Maßnahme zugleich den aufsichtsrechtlichen Schutzanforderungen unterliegt.

Spaltung von Versicherungsunternehmen nach §§ 123 ff. UmwG

Das Umwandlungsgesetz unterscheidet in § 123 UmwG drei Formen der Spaltung. Erfasst sind Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung.

Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf mehrere Rechtsträger verteilt. Der übertragende Rechtsträger erlischt. Für einen klassischen konzerninternen Run-Off ist dieses Modell regelmäßig weitergehend als erforderlich.

Bei der Abspaltung bleibt das übertragende Versicherungsunternehmen dagegen bestehen. Ein oder mehrere Teile seines Vermögens werden auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die dafür gewährten Anteile stehen grundsätzlich den Anteilseignern des übertragenden Unternehmens zu.

Auch bei der Ausgliederung bleibt der bisherige Rechtsträger bestehen. Die Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhält hier jedoch das übertragende Unternehmen selbst. Dieser Unterschied kann für die spätere Konzernarchitektur von erheblicher Bedeutung sein.

Allen drei Varianten gemeinsam ist, dass die im Spaltungs- und Übernahmevertrag zugeordneten Vermögensteile mit Wirksamwerden der Spaltung nach Maßgabe des § 131 UmwG als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG verlangt hierfür eine genaue Bezeichnung und Aufteilung des Aktiv- und Passivvermögens sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile.

Die Spaltung unterscheidet sich damit grundlegend von einer Vielzahl einzelner Übertragungsakte.

§ 14 VAG verbindet Umwandlungsrecht und Versicherungsaufsicht

Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Spaltung genügt bei einem Erstversicherungsunternehmen nicht. § 14 Abs. 1 VAG stellt jede dort erfasste Umwandlung zusätzlich unter den Genehmigungsvorbehalt der Versicherungsaufsicht.

Die Vorschrift betrifft das Versicherungsunternehmen als Rechtsträger. Das grenzt § 14 VAG von § 13 VAG ab. § 13 VAG regelt den Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden soll. § 14 VAG knüpft dagegen an eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung des Unternehmens an.

Diese Trennung bedeutet jedoch nicht, dass im Umwandlungsverfahren geringere aufsichtsrechtliche Anforderungen gelten. § 14 Abs. 1 Satz 2 VAG erklärt § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 VAG für entsprechend anwendbar.

Damit gelten insbesondere die Anforderungen an den Schutz der Versicherten, die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge und den Werterhalt der Überschussbeteiligung auch im Umwandlungsverfahren.

Die gesellschaftsrechtliche Umwandlung ersetzt die aufsichtsrechtliche Prüfung deshalb nicht. Sie verändert vielmehr den Gegenstand, an den diese Prüfung anknüpft.

Spaltung und § 13 VAG sind unterschiedliche Transaktionswege

Für den konzerninternen Run-Off liegt der Unterschied zunächst im Gegenstand der Transaktion.

Eine Bestandsübertragung nach § 13 VAG richtet sich auf den Versicherungsbestand. § 13 Abs. 5 VAG ordnet an, dass die Rechte und Pflichten aus den einbezogenen Versicherungsverträgen auf das übernehmende Versicherungsunternehmen übergehen.

Sonstige Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse werden hiervon nicht allein aufgrund der Bestandsübertragung erfasst. Sollen etwa Kapitalanlagen, Rückversicherungsverhältnisse, weitere Verträge oder andere betriebliche Positionen gemeinsam mit dem Versicherungsbestand übertragen werden, bedarf es hierfür der jeweils einschlägigen Übertragungsmechanik.

Die Spaltung setzt breiter an. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG verlangt eine genaue Zuordnung der übergehenden Aktiv- und Passivpositionen sowie der Betriebe und Betriebsteile. Mit Eintragung der Spaltung gehen die zugeordneten Vermögensteile nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Ein für den Run-Off definierter Teilbetrieb kann damit einen deutlich größeren Kreis von Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und sonstigen Rechtsverhältnissen erfassen als eine reine Bestandsübertragung.

Das bedeutet nicht, dass sämtliche Folgeregelungen bedeutungslos werden. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, aufsichtsrechtliche Vorgaben zur Geschäftsorganisation, steuerrechtliche Folgen und gegebenenfalls weitere Anzeige- oder Genehmigungserfordernisse bleiben eigenständig zu prüfen. Die Spaltung bündelt den Rechtsträgerwechsel jedoch in einem umwandlungsrechtlichen Vorgang.

Spaltung und konzerninterner Run-Off

Das Potenzial zeigt sich besonders deutlich bei der Trennung von Alt- und Neubestand innerhalb einer Versicherungsgruppe.

Soll lediglich ein Versicherungsbestand von einer bestehenden Gesellschaft auf eine andere bestehende Versicherungsgesellschaft übertragen werden, kann § 13 VAG das sachgerechte Instrument sein. Eine umfassendere organisatorische Trennung verlangt jedoch häufig mehr.

Zu einem wirtschaftlich eigenständigen Run-Off-Bereich können neben den Versicherungsverträgen etwa zuzuordnende Vermögenswerte, Rückversicherungsverträge, Dienstleistungsverhältnisse, betriebliche Funktionen und Personal gehören. Je stärker die gewünschte Trennung einem vollständigen Teilbetrieb entspricht, desto stärker treten die Vorteile der Spaltung hervor.

Die Spaltung ermöglicht eine klare Zuordnung der für den Run-Off vorgesehenen Aktiva und Passiva. Zugleich kann die Trennung über den Versicherungsbestand hinaus auf betriebliche Einheiten und weitere Rechtsverhältnisse erstreckt werden. Abspaltung und Ausgliederung unterscheiden sich außerdem danach, wem die Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger zufällt. Dadurch lassen sich unterschiedliche Konzernarchitekturen abbilden.

Die Entscheidung zwischen Bestandsübertragung und Spaltung ist deshalb weniger eine Frage konkurrierender Genehmigungstatbestände als eine Frage des gewünschten Transaktionsumfangs.

Die Aufsicht bleibt Teil der Transaktionsplanung

Die größere gesellschaftsrechtliche Reichweite der Spaltung führt nicht zu einem geringeren Schutzstandard für Versicherte.

§ 14 VAG verknüpft Umwandlungsrecht und Versicherungsaufsichtsrecht ausdrücklich miteinander. Die Aufsichtsbehörde prüft nicht nur die über § 13 VAG einbezogenen materiellen Anforderungen. Nach § 14 Abs. 2 VAG kann sie die Genehmigung darüber hinaus versagen, wenn die umwandlungsrechtlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind.

Der Vorgang muss damit sowohl gesellschaftsrechtlich wirksam als auch aufsichtsrechtlich genehmigungsfähig konzipiert sein.

Für die Transaktionsplanung spricht dies für eine frühe Verzahnung von Spaltungsbilanz, Zuordnung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, Solvabilitätsbetrachtung, Überschussbeteiligung und künftiger Geschäftsorganisation der beteiligten Versicherungsunternehmen. Die aufsichtsrechtliche Prüfung ist kein nachgelagerter Vollzugsschritt, sondern Bestandteil der Konzeption.

Sonderregeln für den VVaG

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich § 151 UmwG zu beachten. Die Vorschrift begrenzt die allgemeinen Spaltungsmöglichkeiten.

Eine Spaltung unter Beteiligung eines VVaG kann als Aufspaltung oder Abspaltung nur in den gesetzlich vorgesehenen Konstellationen auf andere VVaG oder Versicherungs-Aktiengesellschaften erfolgen. Eine Ausgliederung auf eine GmbH oder Aktiengesellschaft ist zwar möglich, darf nach § 151 Satz 2 UmwG jedoch nicht mit einer Übertragung von Versicherungsverträgen verbunden sein.

Für Run-Off-Maßnahmen eines VVaG ist die Rechtsformfrage deshalb bereits bei der Auswahl des Umwandlungswegs mitzudenken. Die allgemeinen Möglichkeiten der §§ 123 ff. UmwG lassen sich nicht ohne Prüfung der versicherungsspezifischen Sondervorschriften übertragen.

Spaltung als eigenständige Option im Run-Off

Die Bestandsübertragung nach § 13 VAG bleibt das zentrale Instrument, wenn Versicherungsverträge gezielt auf einen anderen Versicherer übertragen werden sollen. Soll dagegen ein wirtschaftlich und organisatorisch abgegrenzter Run-Off-Bereich als Einheit den Rechtsträger wechseln, erweitert die Spaltung den verfügbaren Instrumentenkasten erheblich.

§ 14 VAG ordnet diesen Weg in den aufsichtsrechtlichen Rahmen ein. Die Norm ist deshalb nicht als Alternative zu den Schutzstandards der Bestandsübertragung zu verstehen. Sie ermöglicht vielmehr, gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge und versicherungsaufsichtliche Genehmigung in einer umfassenderen Maßnahme zusammenzuführen.

Gerade beim konzerninternen Run-Off liegt darin der entscheidende Unterschied. Nicht nur der Versicherungsbestand, sondern auch die für seine geordnete Abwicklung erforderlichen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und betrieblichen Einheiten können Gegenstand desselben umwandlungsrechtlichen Vorgangs werden.

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