Asset-Intensive-Reinsurance im Konzern – Architekturmotiv zur Verbindung zweier Gesellschaften unter einem Dach

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Asset-Intensive-Reinsurance im Konzern – Run-Off ohne Bestandsübertragung

Asset-Intensive-Reinsurance im Konzern ermöglicht einen Run-Off ohne Bestandsübertragung nach § 13 VAG. Maßgeblich sind die Trennung von Solo- und Gruppenebene, die Berichtspflicht nach § 274 VAG und die Bruttobedeckung des Sicherungsvermögens.

Die Abwicklung eines Lebensversicherungsbestands innerhalb einer Versicherungsgruppe setzt keine Bestandsübertragung nach § 13 VAG voraus. Mit der Asset-Intensive-Reinsurance steht ein rückversicherungsrechtliches Instrument zur Verfügung, das die Kapitalanlage- und versicherungstechnischen Risiken eines geschlossenen Bestands auf eine Gruppengesellschaft überträgt. Die Vertragsbeziehungen zu den Versicherungsnehmern bleiben dabei unverändert.

Begriff und Funktionsweise

Als Asset-Intensive-Reinsurance wird eine Rückversicherung bezeichnet, bei der neben versicherungstechnischen Risiken in erheblichem Umfang Kapitalanlage- und Zinsrisiken sowie weitere mit der Finanzierung langfristiger Verpflichtungen verbundene Risiken auf den Rückversicherer übertragen werden. Gegenstand ist typischerweise ein Bestand mit langfristigen Zinsgarantien, dessen Ergebnis maßgeblich von der Kapitalanlage abhängt. Der Erstversicherer gibt den Bestand ganz oder zu einer festen Quote in Rückdeckung.

Zwei Grundformen prägen die Vertragsgestaltung. In der ersten Variante überträgt der Erstversicherer die den Rückstellungen gegenüberstehenden Kapitalanlagen auf den Rückversicherer, der sie fortan selbst verwaltet. In der zweiten Variante verbleiben die Kapitalanlagen beim Erstversicherer und werden als Depot für Rechnung des Rückversicherers gehalten. Der Markt spricht insoweit von Funds-Withheld- oder Modified-Coinsurance-Gestaltungen. Die Wahl der Form bestimmt, bei wem das Gegenparteirisiko liegt und wer die Kapitalanlagen steuert.

Abgrenzung zur Bestandsübertragung nach § 13 VAG

Nach § 13 Abs. 1 S. 1 VAG bedarf jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Erstversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden soll, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen gemäß § 13 Abs. 5 VAG auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über.

Die Rückversicherung bewirkt keinen solchen Vertragsübergang. Der Erstversicherer bleibt alleiniger Schuldner der Versicherungsleistungen und Vertragspartner der Versicherungsnehmer. Das Rückversicherungsverhältnis wirkt allein im Innenverhältnis zwischen Zedent und Rückversicherer. Damit entfallen das Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VAG und der Vergleich des Werts der Überschussbeteiligung nach § 13 Abs. 4 VAG. Für die Versicherten bleiben der Vertragspartner und die aufsichtsrechtliche Zuordnung des Erstversicherers unverändert.

Spaltung und Bestandsübertragung verändern die rechtliche Zuordnung des Bestands innerhalb der Gruppe. Die Rückversicherungslösung belässt den Bestand rechtlich beim Erstversicherer und überträgt sein wirtschaftliches Ergebnis. Im Ergebnis bedeutet dieses, dass der konzerninterne Run-Off auch ohne Eingriff in die Gesellschafts- und Vertragsstruktur umgesetzt werden kann.

Konzerninterne Gestaltung

Innerhalb einer Versicherungsgruppe übernimmt regelmäßig eine eigene Rückversicherungsgesellschaft oder ein auf das Altgeschäft ausgerichtetes Gruppenunternehmen die Rolle des Rückversicherers. Die Gruppe bündelt auf diese Weise die Kapitalanlagerisiken mehrerer geschlossener Bestände in einer Einheit und konzentriert dort Anlagekompetenz und Kapitalausstattung. Der Erstversicherer behält Marke, Vertrieb und Kundenbeziehung und kann sich auf das Neugeschäft ausrichten, ohne dass der Altbestand gesellschaftsrechtlich abgetrennt werden muss.

Auf Soloebene kann eine aufsichtsrechtlich anerkannte Rückversicherung die Solvabilitätskapitalanforderung des Zedenten mindern, soweit ein wirksamer Risikotransfer vorliegt. Welche Risikomodule entlastet werden und welches Gegenparteirisiko verbleibt, hängt von der Vertrags- und Vermögensstruktur im Einzelfall ab. Auf Gruppenebene stellt sich die Wirkung anders dar. Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität nach der Konsolidierungsmethode bleiben die Zahlungsströme und einforderbaren Beträge aus gruppeninternen Rückversicherungsverträgen nach Art. 339 Abs. 2 DelVO (EU) 2015/35 außer Ansatz. Die konzerninterne Rückversicherung verlagert Risiken und Kapitalanforderungen damit zwischen den Gruppengesellschaften, ohne einen entsprechenden Risikotransfer aus der Gruppe heraus zu bewirken.

Die gruppeninterne Rückversicherung unterliegt der Überwachung gruppeninterner Transaktionen nach § 274 VAG. Art. 377 Abs. 2 Buchst. f DelVO (EU) 2015/35 zählt Rückversicherungsgeschäfte ausdrücklich zu den Vorgängen, die bei der Ermittlung wesentlicher gruppeninterner Transaktionen zu betrachten sind. Maßstab ist nach Art. 377 Abs. 1 DelVO (EU) 2015/35 der Einfluss der Transaktion auf die Solvabilitäts- oder Liquiditätslage der Gruppe oder eines beteiligten Unternehmens. Wesentliche gruppeninterne Transaktionen sind der Gruppenaufsichtsbehörde gemäß § 274 Abs. 1 VAG mindestens jährlich zu berichten. Ob eine Asset-Intensive-Reinsurance-Transaktion zugleich als besonders wesentlich einzustufen und nach § 274 Abs. 3 VAG unverzüglich anzuzeigen ist, richtet sich nach den Schwellen, welche die Gruppenaufsicht gemäß § 274 Abs. 4 VAG für die jeweilige Gruppe festlegt. Folglich empfiehlt es sich, die Gestaltung frühzeitig mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu erörtern.

Schutzmechanismen beim Erstversicherer

Die gesetzlichen Schutzmechanismen auf Ebene des Erstversicherers bleiben grundsätzlich bestehen. Nach § 125 Abs. 2 S. 2 VAG bemisst sich der Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach den Bruttobeträgen vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Geschäft. Die Rückversicherung mindert die Bedeckungspflicht damit nicht. Das Sicherungsvermögen ist nach § 125 Abs. 4 S. 1 VAG gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und steht weiterhin unter der Überwachung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen nach §§ 128 ff. VAG.

Werden Kapitalanlagen auf den Rückversicherer übertragen, bleibt der Erstversicherer gleichwohl verpflichtet, den auf Bruttobasis bestimmten Mindestumfang des Sicherungsvermögens zu bedecken. Die Vertragsarchitektur muss deshalb sicherstellen, dass dem Zedenten weiterhin geeignete Vermögenswerte für das Sicherungsvermögen zur Verfügung stehen. Depotgestaltungen, bei denen die Kapitalanlagen beim Zedenten verbleiben, lassen sich mit dieser Anforderung regelmäßig leichter verbinden. Ob dieses im Einzelfall trägt, hängt von der rechtlichen und bilanziellen Ausgestaltung ab und sollte frühzeitig mit dem Treuhänder abgestimmt werden.

Auf der Ebene der Geschäftsorganisation verlangt § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 VAG, dass das Risikomanagementsystem die Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken abdeckt. Mit der Asset-Intensive-Reinsurance tritt ein Gegenparteirisiko gegenüber dem Rückversicherer hinzu, dessen Umfang von der gewählten Vertragsform abhängt. Ihre Anerkennung als Risikominderungstechnik im Sinne des § 7 Nr. 28 VAG setzt nach Art. 210 Abs. 1 DelVO (EU) 2015/35 voraus, dass Deckungsumfang und Risikotransfer im Vertragswerk klar bestimmt und eindeutig sind. Wesentliche Basisrisiken darf die Gestaltung nach Art. 210 Abs. 2 DelVO (EU) 2015/35 nur erzeugen, soweit sie in der Solvabilitätskapitalanforderung abgebildet werden.

Die Rückversicherung als solche überträgt Risiken und ist keine Ausgliederung im Sinne des § 7 Nr. 2 VAG. Übernimmt der Rückversicherer daneben operative Tätigkeiten, etwa die laufende Verwaltung von Kapitalanlagen des Zedenten, ist diese Dienstleistung gesondert an § 7 Nr. 2 VAG und § 32 VAG zu messen. Liegt eine Ausgliederung vor, bleibt der Erstversicherer nach § 32 Abs. 1 VAG für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen verantwortlich.

Aufsichtliche Aufmerksamkeit auf europäischer und internationaler Ebene

Die Asset-Intensive-Reinsurance hat international an Bedeutung gewonnen und ist Gegenstand aufsichtlicher Befassung auf europäischer und internationaler Ebene. Im Mittelpunkt stehen die Wirksamkeit des Risikotransfers, die Ausgestaltung der Rückversicherungsverträge und ein frühzeitiger Dialog mit der zuständigen Aufsicht. Diskutiert werden außerdem die Komplexität der Strukturen, das Risiko einer Rückführung des Bestands bei Vertragsbeendigung und Konzentrationen auf wenige Gegenparteien. Besondere Aufmerksamkeit gilt Rückversicherern mit Sitz in Drittstaaten, deren Aufsichtsregime nicht als gleichwertig anerkannt ist.

Bei konzerninternen Gestaltungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums treten die Fragen der Gleichwertigkeit von Drittstaatenregimen zurück, weil beide Vertragsparteien dem Aufsichtsrahmen von Solvency II unterliegen. Gleichwohl ist die Diskussion nicht abgeschlossen. Der aufsichtliche Stand ist zum Zeitpunkt der Strukturierung jeweils gesondert zu prüfen.

Die Asset-Intensive-Reinsurance erweitert den Gestaltungsraum des konzerninternen Run-Off um eine Lösung, die ohne Genehmigungsverfahren nach § 13 VAG auskommt und die Rechtsstellung der Versicherten unberührt lässt. Ihre Tragfähigkeit entscheidet sich an der Abstimmung von Risikotransfer, Sicherungsvermögen und gruppeninterner Berichterstattung.

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