Die Verlustrücklage gehört zu den rechtsformspezifischen Eigenkapitalelementen des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. § 193 VAG verpflichtet den VVaG, ihre Bildung, die jährlichen Zuführungen und einen Mindestbetrag in der Satzung festzulegen. Seit dem 22. Januar 2026 kann die Satzung unter aufsichtsrechtlicher Kontrolle auch eine Entnahme zugunsten der Mitglieder oder Versicherten ermöglichen.
Die Satzung bestimmt Dotierung und Mindestbestand
Nach § 193 Abs. 1 VAG muss die Satzung vorsehen, dass zur Deckung außergewöhnlicher Verluste aus dem Geschäftsbetrieb eine Verlustrücklage gebildet wird. Das Gesetz verwendet hierfür auch die Bezeichnung „Reservefonds“. Die Satzung muss außerdem festlegen, welche Beträge jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss. Die Bildung der Verlustrücklage und ihre satzungsmäßige Ausgestaltung sind für den VVaG grundsätzlich zwingend; eine Ausnahme greift nur, soweit § 5 Abs. 2 VAG bei einer aufsichtsbehördlichen Freistellung die Anwendung des § 193 VAG ausschließt.
Die gesetzliche Regelung gibt damit den Zweck und die wesentlichen Strukturmerkmale vor, überlässt die konkrete Dotierung aber dem einzelnen Verein. Hierbei können insbesondere das betriebene Versicherungsgeschäft, das Risikoprofil und die vorhandene Kapitalausstattung berücksichtigt werden.
Die Verlustrücklage unterscheidet sich von versicherungstechnischen Rückstellungen. Eine Schwankungsrückstellung dient dem Ausgleich zeitlicher Schwankungen im Schadenverlauf. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist vor allem für Leistungen der Überschussbeteiligung bestimmt. Die Verlustrücklage ist dagegen Bestandteil des handelsrechtlichen Eigenkapitals und soll außergewöhnliche Verluste aus dem Geschäftsbetrieb auffangen. Eine nähere Definition des außergewöhnlichen Verlusts enthält § 193 VAG nicht.
Rechtsformspezifisches Eigenkapital des VVaG
Der VVaG verfügt nicht über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Seine Eigenmittelausstattung folgt deshalb teilweise anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Strukturen als die einer Versicherungs-Aktiengesellschaft.
Die Verlustrücklage wird aus den im Verein erwirtschafteten Mitteln aufgebaut und steht nicht unter einem Rückzahlungsanspruch von Aktionären oder sonstigen Eigenkapitalgebern. Eine ausreichend dotierte Rücklage erhöht die Fähigkeit des Vereins, außergewöhnliche Belastungen aus eigener Substanz zu tragen, und kann dadurch den Bedarf an zusätzlichen Finanzierungsmaßnahmen vermindern, etwa an Umlagen oder Nachschüssen nach Maßgabe der Satzung oder an der Aufnahme weiterer Eigenmittel.
Die Verlustrücklage bildet allerdings nicht die gesamte Kapitalausstattung des VVaG ab. Hinzutreten können insbesondere der Gründungsstock, ein weiterer Gründungsstock sowie aufsichtsrechtlich anrechenbare Kapitalinstrumente.
Tilgung des Gründungsstocks nach § 178 Abs. 4 VAG
Die Verlustrücklage greift unmittelbar in die Tilgung des Gründungsstocks ein. Dieser wird bei der Errichtung des VVaG bereitgestellt, um insbesondere die Gründungskosten zu decken und während der Aufbauphase als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen.
Nach § 178 Abs. 4 VAG darf der Gründungsstock nur aus den Jahreseinnahmen und nur in dem Umfang getilgt werden, in dem die Verlustrücklage angewachsen ist. Die Tilgung muss beginnen, sobald die aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs vollständig abgeschrieben sind. Der Umfang der zulässigen Tilgung ist damit an den Aufbau eigener Rücklagen gebunden. Der anfängliche Finanzierungsbeitrag des Gründungsstocks soll nicht abgebaut werden, bevor der Verein in entsprechendem Umfang eine eigene Verlusttragungsbasis geschaffen hat.
Dieses gilt nicht für einen weiteren Gründungsstock nach § 178 Abs. 5 VAG. Ein solcher kann nach der Errichtung des Vereins gebildet werden, um dessen langfristige Risikotragfähigkeit zu stärken; seine Einzahlung und Tilgung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Neue Entnahmemöglichkeit seit Januar 2026
Bis Anfang 2026 enthielt § 193 VAG keine ausdrückliche Regelung über eine Verwendung der Verlustrücklage zugunsten der Mitglieder oder Versicherten. Mit dem zum 22. Januar 2026 eingefügten § 193 Abs. 2 VAG hat sich dieses geändert.
Die Satzung kann nun vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließt, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Entnahmebeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Eine Entnahme setzt damit drei aufeinander aufbauende Schritte voraus: eine entsprechende Satzungsbestimmung, einen Beschluss der obersten Vertretung und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Neuregelung lockert die bislang weitgehend dauerhafte Bindung überdotierter Verlustrücklagen, begründet aber keinen unmittelbaren Auszahlungsanspruch der Mitglieder. Der Genehmigungsvorbehalt soll sicherstellen, dass eine Entnahme die Verlusttragfähigkeit und die langfristige Risikotragfähigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt. Praktische Bedeutung gewinnt die Öffnung vor allem dort, wo Mittel über den künftigen Bedarf hinaus gebunden sind, etwa bei für den Neuzugang geschlossenen Beständen.
Einordnung unter Solvency II
Die handelsrechtliche Verlustrücklage und die Eigenmittel nach Solvency II beruhen auf unterschiedlichen Bewertungssystemen. Nach Art. 88 der Solvency-II-Richtlinie bestehen die Basiseigenmittel im Wesentlichen aus dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten sowie aus anrechnungsfähigen nachrangigen Verbindlichkeiten.
Die Verlustrücklage wird in der Solvency-II-Bilanz nicht als eigenständiges Kapitalinstrument mit ihrem handelsrechtlichen Buchwert fortgeführt. Ihr wirtschaftlicher Gehalt kann sich vielmehr im Überschuss der nach Solvency II bewerteten Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten und damit mittelbar in der Ausgleichsrücklage niederschlagen. Eine betragsmäßige Gleichsetzung von Verlustrücklage und Ausgleichsrücklage ist nicht möglich, weil die Solvency-II-Bilanz eigenständige Bewertungsmaßstäbe verwendet und die Ausgleichsrücklage durch weitere Korrekturposten beeinflusst wird.
Auch die Einstufung in eine Eigenmittelklasse erfolgt nicht für die handelsrechtliche Verlustrücklage als solche. Die Ausgleichsrücklage gehört nach §§ 91 ff. VAG und Art. 69 bis 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 grundsätzlich zu den Bestandteilen der Basiseigenmittel der höchsten Qualitätsklasse. Die Verlustrücklage unterstützt diese Eigenmittelbasis wirtschaftlich, ohne selbst ein gesondert einzustufendes Eigenmittelinstrument zu sein.
§ 193 Abs. 2 VAG, in Kraft seit dem 22. Januar 2026, öffnet diese Struktur erstmals für eine aufsichtsbehördlich genehmigte Entnahme zugunsten der Mitglieder oder Versicherten — ohne die Sicherungsfunktion der Rücklage aufzuheben.
