Run-Off

Kategorie: Run-Off

Weißer symmetrischer Architekturkorridor als Sinnbild für die Spaltung von Versicherungsunternehmen

Spaltung von Versicherungsunternehmen als Instrument im Run-Off

Spaltung von Versicherungsunternehmen eröffnet im konzerninternen Run-Off einen Weg, der über die Bestandsübertragung nach § 13 VAG hinausreicht. § 14 VAG bindet diesen Weg an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Glasfassade in Untersicht als Sinnbild konzernrechtlicher Architektur beim Beherrschungsvertrag

Konzernrechtliche Architektur beim konzerninternen Run-Off

Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag und faktischer Konzern eröffnen unterschiedliche Wege der konzerninternen Bestandstrennung. Der Beitrag ordnet Genehmigungsvorbehalt, Weisungsrecht, Verlustübernahme und Nachteilsausgleich rechtssystematisch ein.

Streng gegliederte Gebäudefassade als Sinnbild für den Schutz erworbener Rechte im Lebensversicherungs-Run-Off.

Schutz erworbener Rechte der Versicherten beim Run-Off der Lebensversicherung

Erworbene Rechte der Versicherten bleiben auch bei Run-Off und Bestandsübertragung geschützt. Vertragliche Leistungsansprüche, Überschussbeteiligung, Sicherungsvermögen und die Genehmigung nach § 13 VAG bilden ein abgestuftes Schutzsystem. Der Beitrag zeigt, wie dieses System beim Wechsel des Versicherers und im geschlossenen Bestand wirkt.

Abstraktes Deckenmuster eines Gebäudes symbolisiert aufsichtsrechtliche Struktur und Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG

Die Belange der Versicherten als Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG

Belange der Versicherten als Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG. Bei der Bestandsübertragung entfällt die individuelle Zustimmungspflicht. An ihre Stelle tritt die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit konkreten gesetzlichen Voraussetzungen.

Bestandsübertragung nach § 13 VAG: aufsichtsrechtlicher Rahmen und Bedeutung im Lebensversicherungs-Run-Off

§ 13 VAG regelt die Übertragung von Versicherungsbeständen zwischen Erstversicherungsunternehmen — spartenübergreifend und anlassunabhängig. Im Lebensversicherungs-Run-Off gewinnt die Norm besonderes Gewicht: Genehmigungsmaßstab, Zeitwertvergleich bei Überschussbeteiligung und VVaG-Besonderheiten nach §§ 200 f. VAG im Überblick.

Kontrollierter Wasserabfluss an einem Wehr als Sinnbild für geordneten Run-Off

Run-Off als Geschäftsstrategie

Run-Off verlangt mehr als die Einstellung des Neugeschäfts. Entscheidend sind eine belastbare Governance, ein aktualisiertes Risikomanagement, eine tragfähige Bestandsverwaltung und die dauerhafte Wahrung der Versicherungsnehmerinteressen.