Run-Off

Kategorie: Run-Off

Bestandsübertragung nach § 13 VAG: aufsichtsrechtlicher Rahmen und Bedeutung im Lebensversicherungs-Run-Off

§ 13 VAG regelt die Übertragung von Versicherungsbeständen zwischen Erstversicherungsunternehmen — spartenübergreifend und anlassunabhängig. Im Lebensversicherungs-Run-Off gewinnt die Norm besonderes Gewicht: Genehmigungsmaßstab, Zeitwertvergleich bei Überschussbeteiligung und VVaG-Besonderheiten nach §§ 200 f. VAG im Überblick.

Kontrollierter Wasserabfluss an einem Wehr als Sinnbild für geordneten Run-Off

Run-Off als Geschäftsstrategie

Run-Off verlangt mehr als die Einstellung des Neugeschäfts. Entscheidend sind eine belastbare Governance, ein aktualisiertes Risikomanagement, eine tragfähige Bestandsverwaltung und die dauerhafte Wahrung der Versicherungsnehmerinteressen.

Geordnete Archivregale mit Aktenboxen als Symbol für Run-Off von Lebensversicherungsbeständen

Interner vs. externer Run-Off – eine rechtssystematische Abgrenzung

Run-Off ist nicht gleich Run-Off. Lebensversicherungsbestände können im bisherigen Rechtsträger geschlossen, innerhalb der Versicherungsgruppe übertragen oder an einen externen Konsolidierer veräußert werden. Der Beitrag ordnet die Strukturvarianten rechtlich ein und zeigt, warum die Abgrenzung für Genehmigung, Governance und Versichertenschutz entscheidend ist.

Symmetrisch angeordnete Karteikästen in einem Archiv — Bild für die langfristige Verwaltung von Versicherungsbeständen.

Run-Off von Lebensversicherungsbeständen — der rechtliche Rahmen im Überblick

Run-Off ist nicht gleich Run-Off. Lebensversicherungsbestände können im bisherigen Rechtsträger geschlossen, innerhalb der Versicherungsgruppe übertragen oder an einen externen Konsolidierer veräußert werden. Der Beitrag ordnet die Strukturvarianten rechtlich ein und zeigt, warum die Abgrenzung für Genehmigung, Governance und Versichertenschutz entscheidend ist.