VVaG

Kategorie: VVaG

Abstraktes Deckenmuster eines Gebäudes symbolisiert aufsichtsrechtliche Struktur und Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG

Die Belange der Versicherten als Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG

Belange der Versicherten als Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG. Bei der Bestandsübertragung entfällt die individuelle Zustimmungspflicht. An ihre Stelle tritt die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit konkreten gesetzlichen Voraussetzungen.

Geometrische Glasstruktur als abstrakte Darstellung von Kapitalschichten — Beitragsbild Genussrechte und Nachrangdarlehen im VVaG

Genussrechte und Nachrangdarlehen im VVaG

Genussrechte und Nachrangdarlehen ermöglichen dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Aufnahme aufsichtsrechtlichen Kapitals ohne Eigentümerwechsel. Ihre Anrechenbarkeit unter Solvency II hängt von Verlustabsorption, Nachrangtiefe und Laufzeit ab — nicht von der Vertragsbezeichnung.

Systematisches Fenstergitter eines Brutalistgebäudes – strukturierte Eigenmittelklassifikation

Eigenmittel des VVaG unter Solvency II

VVaG Eigenmittel unter Solvency II: Gründungsstock und Verlustrücklage bilden die rechtsformspezifische Tier-1-Basis. Der Beitrag erläutert Tier-Klassifikation, Anrechnungsgrenzen nach DVO 2015/35 und Kapitalplanungspraxis des VVaG.

Leerer Konferenzraum mit langem Mahagonitisch, Lederbestuhlung und Kronleuchter in klassischer Holzvertäfelung.

Vorstand und Aufsichtsrat im VVaG

Vorstand und Aufsichtsrat im VVaG folgen einem doppelten Bezugsrahmen: Das VAG verweist für beide Organe auf das Aktiengesetz — modifiziert an den Stellen, an denen die mitgliedergetragene Rechtsform eine eigene Logik verlangt. Welche Eigenheiten die §§ 189, 190 VAG in der Praxis entfalten und warum das Mitgliederinteresse nach § 176 VAG den aktienrechtlichen Sorgfaltsmaßstab inhaltlich umformt, zeigt dieser Beitrag.

Strukturierte Gebäudefassade mit vier Fenstern — Sinnbild für Kategorisierung im Versicherungsaufsichtsrecht

Kleinerer VVaG nach § 210 VAG

Der kleinere Verein nach § 210 VAG und das kleine Versicherungsunternehmen nach § 211 VAG sind zwei unterschiedliche Sonderkategorien des VAG, die im kleinen VVaG zusammentreffen können. Tatbestand, Aufsichtsregime und Grenzen im Überblick.

Warmer Architekturflur mit Lichtachsen als Symbol für geordnete Governance im VVaG.

Mitgliedervertreterversammlung im VVaG – Funktion, Verfahren und Anfechtung

Die Mitgliedervertreterversammlung ist das zentrale Legitimationsorgan größerer VVaG. Sie macht die Mitgliederbindung praktisch handhabbar, sichert Grundentscheidungen ab und verlangt zugleich hohe satzungsrechtliche Präzision. Der Beitrag ordnet Funktion, Wahlverfahren und Anfechtungsrisiken der Mitgliedervertreterversammlung im aufsichtsrechtlichen Governance-System des VVaG ein.