VVaG

Kategorie: VVaG

Enge, menschenleere Gasse als Sinnbild für den eng begrenzten Wirkungskreis des kleineren Vereins nach § 210 VAG

Kleinerer Verein nach § 210 VAG – ein verkanntes Geschäftsmodell

§ 210 VAG privilegiert den kleineren Verein mit engem Wirkungskreis durch ein verschlanktes Normenprogramm und BGB-Vereinsrecht. Im Gegenzug bleibt das Nichtmitgliedergeschäft ausgeschlossen. Der Beitrag ordnet Tatbestand, Organverfassung und Aufsichtszuständigkeit ein.

Abstrakte Fassadenstruktur mit fließenden Linien als Sinnbild für die Demutualisierung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

Demutualisierung im VVaG – internationale Praxis und deutsche Strukturierungswege

Demutualisierung beschreibt den Übergang eines VVaG in die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Deutsches Recht kennt dafür mehrere Wege, die die Mitgliederstruktur unterschiedlich weit antasten, während Österreich mit der Privatstiftung eine eigenständige Lösung bereithält.

Abstrakte Architekturaufnahme als Sinnbild für Holdingstrukturen im VVaG-Konzern

Holdingstrukturen im VVaG-Konzern

Der VVaG kann im Unterordnungskonzern nicht Tochterunternehmen sein. Der Beitrag zeigt, wie Holdingstrukturen mit AG-Töchtern und Gleichordnungskonzernen nach § 18 AktG ausgestaltet werden und welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen greifen.

Bestandsübertragung im VVaG – Genehmigungsverfahren, Mitgliedschaft und Mitgliederschutz nach § 13 VAG

Bestandsübertragung im VVaG nach § 13 VAG – Verfahren, Mitgliedschaft und Schutz

Bestandsübertragung im VVaG folgt nach § 13 VAG einem mehrschichtigen Schutzkonzept. Neben der aufsichtsbehördlichen Genehmigung sichern das angemessene Entgelt bei Mitgliedschaftsverlust und die vereinsrechtliche Zustimmung nach §§ 200, 201 VAG die Position der Versicherten.

VVaG-Transaktionen – Bestandsübertragung, Verschmelzung und Holdingstruktur im Versicherungsaufsichtsrecht

VVaG-Transaktionen · Bestandsübertragung, Verschmelzung, Gruppenbildung

VVaG-Transaktionen folgen eigenen Regeln. Bestandsübertragung, Verschmelzung, Formwechsel und Holdingbildung stehen unter aufsichtsrechtlichem Genehmigungsvorbehalt und schützen die Mitgliederinteressen dort, wo das Aktienrecht Anteilseigner schützt.

Konzentrische Jahresringe im Holzquerschnitt als Sinnbild für Kapitalaufbau durch Innenfinanzierung im VVaG

Innenfinanzierung als Geschäftsmodell – die Stärke des VVaG

Innenfinanzierung ersetzt beim VVaG den Zugang zum Aktienmarkt. Gründungsstock, Verlustrücklage und thesaurierte Überschüsse bilden Eigenmittel, deren aufsichtsrechtliche Qualität sich nach § 91 VAG bestimmt.

Abstraktes Deckenmuster eines Gebäudes symbolisiert aufsichtsrechtliche Struktur und Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG

Die Belange der Versicherten als Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG

Belange der Versicherten als Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG. Bei der Bestandsübertragung entfällt die individuelle Zustimmungspflicht. An ihre Stelle tritt die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit konkreten gesetzlichen Voraussetzungen.

Geometrische Glasstruktur als abstrakte Darstellung von Kapitalschichten — Beitragsbild Genussrechte und Nachrangdarlehen im VVaG

Genussrechte und Nachrangdarlehen im VVaG

Genussrechte und Nachrangdarlehen ermöglichen dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Aufnahme aufsichtsrechtlichen Kapitals ohne Eigentümerwechsel. Ihre Anrechenbarkeit unter Solvency II hängt von Verlustabsorption, Nachrangtiefe und Laufzeit ab — nicht von der Vertragsbezeichnung.