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Vorstand und Aufsichtsrat im VVaG — Aktienrechtsverweisungen mit Eigenheiten

Vorstand und Aufsichtsrat im VVaG folgen einem doppelten Bezugsrahmen: Das VAG verweist für beide Organe auf das Aktiengesetz — modifiziert an den Stellen, an denen die mitgliedergetragene Rechtsform eine eigene Logik verlangt. Welche Eigenheiten die §§ 189, 190 VAG in der Praxis entfalten und warum das Mitgliederinteresse nach § 176 VAG den aktienrechtlichen Sorgfaltsmaßstab inhaltlich umformt, zeigt dieser Beitrag.

Die Organverfassung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit folgt einem doppelten Bezugsrahmen. Das VAG ordnet für Vorstand und Aufsichtsrat des VVaG weitgehend die Geltung aktienrechtlicher Vorschriften an, formt diese Verweisungen aber an entscheidenden Stellen auf die Eigenart der mitgliedergetragenen Rechtsform um. Wer die Governance eines Gegenseitigkeitsversicherers rechtssicher führen will, muss diese Verzahnung präzise lesen.

Verweisungstechnik der §§ 188 ff. VAG

Das VAG fasst die Organisationsverfassung des VVaG in einem geschlossenen Block der §§ 171 bis 210 VAG. Vorstand und Aufsichtsrat sind dort jeweils in einem eigenen Paragraphen verankert, der an den Anfang seiner Regelung eine generelle Verweisung auf das Aktiengesetz stellt und anschließend die VVaG-spezifischen Modifikationen anschließt. § 189 VAG erklärt für den Vorstand die aktienrechtlichen Vorschriften für entsprechend anwendbar, § 190 VAG tut dasselbe für den Aufsichtsrat. Diese Konstruktion ist nicht zufällig gewählt. Sie überträgt das durch Rechtsprechung und Kommentarliteratur dicht durchgearbeitete System des Aktienrechts auf den VVaG und entlastet das VAG davon, ein eigenständiges Organisationsrecht für die mitgliedergetragene Rechtsform auszuformulieren. Im Ergebnis wird der VVaG governancetechnisch wie eine Aktiengesellschaft behandelt, soweit nicht das VAG oder die Eigenart der Mitgliederstruktur eine Abweichung verlangen.

Die Konsequenz für die Praxis ist eindeutig. Wer VVaG-Vorstandsverträge entwirft, Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat erstellt oder einen Wechsel im Organbestand begleitet, arbeitet zunächst mit dem Werkzeugkasten des Aktiengesetzes. Erst in einem zweiten Schritt sind die VAG-Modifikationen zu prüfen, namentlich der Bezug auf die Oberste Vertretung der Mitglieder und das Mitgliederinteresse als materieller Leitstern.

Der Vorstand: Leitungsverantwortung mit aktienrechtlichem Maßstab

Über die Verweisung des § 189 VAG gilt für den Vorstand des VVaG die Eigenverantwortlichkeit der Leitung nach § 76 Abs. 1 AktG. Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung, weisungsfrei gegenüber Aufsichtsrat und Oberster Vertretung. Das ist im VVaG-Kontext keineswegs selbstverständlich, weil die Mitglieder des Vereins zugleich seine Versicherten sind und ein intuitives Bedürfnis nach unmittelbarer Steuerung naheliegen könnte. Das VAG hat sich jedoch klar für das aktienrechtliche Modell entschieden. Die Mitglieder bestimmen über die Oberste Vertretung den Aufsichtsrat und über diesen mittelbar die Vorstandsbestellung — die operative Leitung bleibt aber beim Vorstand und ist gerade nicht durch direkte Weisungen aus der Mitgliedschaft überlagerbar.

Die aktienrechtlichen Pflichtenkataloge gelten entsprechend. Der Vorstand schuldet die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG, mit allen daran anknüpfenden Folgen für die Business Judgement Rule, die Verschwiegenheitspflichten und die Innenhaftung. Auch die Pflicht zur Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements nach § 91 Abs. 2 AktG findet Anwendung — flankiert und überlagert durch die spezielleren aufsichtsrechtlichen Anforderungen aus § 23 ff. VAG und der MaGo. Die Vergütung folgt § 87 AktG, ergänzt um die versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben für das Vergütungssystem.

Der Aufsichtsrat: Bestellung durch die Oberste Vertretung

Auch für den Aufsichtsrat gilt über § 190 VAG das aktienrechtliche Programm der §§ 95 bis 116 AktG entsprechend. Damit übernimmt der VVaG das gesamte Aufgaben- und Pflichtengerüst des AG-Aufsichtsrats: die Bestellung und Abberufung des Vorstands, die laufende Überwachung der Geschäftsführung nach § 111 AktG, die Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand nach § 112 AktG sowie die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten der §§ 116, 93 AktG. Praktisch bedeutsam ist die Vertretungsmacht nach § 112 AktG: Sie greift immer dann, wenn der Verein Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern abschließt oder wenn um Ansprüche gegen den Vorstand gestritten wird. Auch im VVaG ist hier nicht der Vorstand, sondern allein der Aufsichtsrat zur Vertretung berufen — eine Regel, die in der Vertragsgestaltung mit Vorstandsmitgliedern, bei D&O-Konstellationen und in haftungsrechtlichen Auseinandersetzungen ohne Ausnahme zu beachten ist.

Die zentrale Modifikation gegenüber der AG betrifft die Bestellung. Während der AG-Aufsichtsrat über die Hauptversammlung gewählt wird, tritt im VVaG die Oberste Vertretung an deren Stelle. Diese setzt sich nach der Satzung üblicherweise aus gewählten Mitgliedervertretern zusammen und nimmt die Funktionen wahr, die im Aktienrecht der Hauptversammlung zugewiesen sind. Damit verschiebt sich der Legitimationsstrang: Nicht Aktionäre, sondern die Versicherten als Träger der Mitgliedschaft bestellen mittelbar die Aufsichts- und Leitungsorgane. Diese Konstruktion korrespondiert mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers, den VVaG als Verein der Versicherten und nicht als Kapitalgesellschaft auszugestalten.

Hinzu treten Mitbestimmungsfragen. Soweit die einschlägigen Schwellenwerte erreicht werden, gelten die Drittelbeteiligung oder die paritätische Mitbestimmung auch für den VVaG-Aufsichtsrat. Die Sitzverteilung zwischen Mitgliedervertretern und Arbeitnehmervertretern folgt dann den allgemeinen mitbestimmungsrechtlichen Regeln und ist in der Satzung sauber abzubilden.

Mitgliederinteresse als materieller Leitstern

Über die formale Aktienrechtsverweisung legt sich ein materieller Maßstab, der dem VVaG eigen ist. § 176 VAG verpflichtet den VVaG, ausschließlich im Mitgliederinteresse zu arbeiten. Diese Vorgabe wirkt unmittelbar auf die Auslegung der Sorgfaltspflichten der Organe ein. Während der Vorstand einer Versicherungs-AG das Unternehmensinteresse als Schnittmenge der Belange von Aktionären, Gläubigern, Arbeitnehmern und der Allgemeinheit ausbalancieren darf und muss, ist der Bezugspunkt im VVaG enger und zugleich klarer konturiert. Die Mitgliederversicherten bilden den Primärkreis, an dem das organschaftliche Handeln auszurichten ist. Aktienrechtlich gewachsene Konzepte wie die unternehmerische Ermessensentscheidung im Sinne der Business Judgement Rule bleiben anwendbar, werden aber innerhalb dieses Bezugsrahmens ausgelegt.

Praktisch bedeutsam ist diese Verschiebung in der Geschäftspolitik. Die Innenfinanzierung, die Bildung und der Einsatz der Verlustrücklage nach § 193 VAG sowie Entscheidungen über Beitragsrückerstattungen lassen sich aus dem Mitgliederinteresse heraus konsistenter rechtfertigen als aus einem allgemeinen Unternehmensinteresse. Für Vorstand und Aufsichtsrat ergibt sich daraus eine längere Geschäftspolitikperspektive ohne das Erfordernis einer kurzfristigen Renditemaximierung zugunsten externer Eigenkapitalgeber.

Aufsichtsrechtliche Überlagerung der Organpflichten

Über das Gesellschaftsrecht legt sich das Versicherungsaufsichtsrecht. Maßgeblich ist insbesondere § 24 VAG, der die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit (Fit & Proper) für Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder regelt und der von der MaGo, von der MaRisk VA sowie von den einschlägigen EIOPA-Leitlinien konkretisiert wird. Die Anforderungen treten neben die aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten und gehen nicht in ihnen auf. Wer die Geschäftsorganisation eines VVaG strukturiert, hat damit zwei Pflichtenkreise zu bedienen: die organschaftliche Sorgfalt nach §§ 93, 116 AktG i. V. m. §§ 189, 190 VAG und die aufsichtsrechtliche Anforderung an Eignung, Geschäftsorganisation und Schlüsselfunktionen nach § 24 ff. VAG, Art. 41 ff. Solvency-II-Richtlinie und ihren Konkretisierungen.

Diese Überlagerung schafft keinen Konflikt, sondern eine wechselseitige Verstärkung. Die aktienrechtliche Sorgfalt definiert das organschaftliche Pflichtenprogramm; das Aufsichtsrecht setzt darauf den institutionellen Rahmen einer geordneten Geschäftsorganisation. Beide Pflichtenkreise greifen kumulativ und sind in Geschäftsordnungen, Pflichtenheften und Eignungsprüfungen einheitlich abzubilden.

Praxisrelevante Eigenheiten gegenüber der Versicherungs-AG

Drei Punkte verdienen in der Beratungspraxis besondere Aufmerksamkeit. Erstens: Die Vertretungsmacht des Aufsichtsrats nach § 112 AktG gilt im VVaG uneingeschränkt — Vorstandsverträge, Aufhebungsvereinbarungen und Vergleichsabschlüsse sind ausschließlich durch den Aufsichtsrat zu schließen. Zweitens: Der Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG entfaltet im VVaG eine eigene Profilierung. Über die klassischen Schwellen für strategische Investitionen, Beteiligungserwerbe und wesentliche Personalentscheidungen hinaus ist sachgerecht, mitgliederbezogene Strukturentscheidungen — etwa Beitragsrückerstattungen oberhalb definierter Volumina, Bestandsübertragungen nach § 13 VAG, wesentliche Veränderungen der Verlustrücklage oder Eingriffe in die Tarifkalkulation — in den Zustimmungskatalog aufzunehmen. Damit verschränken sich die aktienrechtlich gewachsene Geschäftsordnungsdogmatik und der Maßstab des Mitgliederinteresses zu einem belastbaren Steuerungsinstrument. Drittens: Die Vergütungssysteme von Vorstand und Aufsichtsrat sind so zu kalibrieren, dass sie sowohl der aktienrechtlichen Angemessenheitsprüfung als auch den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütung in Versicherungsunternehmen genügen.

Die Aktienrechtsverweisung der §§ 189, 190 VAG zeigt sich damit als robustes Strukturprinzip, das den VVaG verlässlich an die ausgereifte Dogmatik des Aktienrechts anschließt, ohne seine mitgliedergetragene Eigenart zu nivellieren. Wer die Verweisung beherrscht und die VVaG-spezifischen Modifikationen sauber identifiziert, verfügt über einen tragfähigen Rahmen für die Governance des Gegenseitigkeitsversicherers.

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