Abstrakte Architekturstruktur als Sinnbild für die steuerliche Strukturierung des konzerninternen Run-Off in der Lebensversicherung

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Steuerliche Strukturierung des konzerninternen Run-Off in der Lebensversicherung

Konzerninterner Run-Off in der Lebensversicherung lässt sich durch Spaltung, durch Bestandsübertragung als Sacheinlage oder durch Zeichnung des Neugeschäfts in einem anderen Versicherer gestalten. Die Varianten unterscheiden sich in Teilbetriebsanforderungen, Sperrfristen und Finanzierungsbedarf.

Die steuerliche Strukturierung des konzerninternen Run-Off entscheidet sich an der Frage, ob und auf welchem Weg ein Versicherungsbestand den Rechtsträger wechselt. Für Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften stehen drei ausgewählte Gestaltungsvarianten im Vordergrund. Das sind die Spaltung, die Bestandsübertragung als Sacheinlage und die Zeichnung des Neugeschäfts in einem anderen Versicherer, bei der kein Bestand übertragen wird.

Drei Gestaltungsvarianten und ihre Beteiligungsfolgen

Beim konzerninternen Run-Off soll der Altbestand innerhalb der Versicherungsgruppe abgewickelt werden, ohne das künftige Neugeschäft zu belasten. Die Gruppe kann den Altbestand durch Spaltung nach den §§ 123 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) oder durch Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) auf einen anderen Rechtsträger verlagern. Beide Wege bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Der Schutz des Werts der Überschussbeteiligung nach § 13 Abs. 4 VAG gilt über § 14 Abs. 1 S. 2 VAG auch bei der Umwandlung.

Die Varianten führen zu unterschiedlichen Konzernstrukturen. Bei der Abspaltung erhalten nach § 123 Abs. 2 UmwG die Anteilsinhaber des übertragenden Versicherers die Anteile an der Run-Off-Gesellschaft, im typischen Konzern also die Holding. Die Run-Off-Gesellschaft wird zur Schwestergesellschaft. Bei der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG und bei der Sacheinlage erhält der übertragende Versicherer selbst die neuen Anteile und hält die Run-Off-Gesellschaft fortan als Tochter. Bei der dritten Variante bleibt der Altbestand im bisherigen Versicherer, der kein Neugeschäft mehr zeichnet.

Spaltung nach UmwG und UmwStG

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) erfasst nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwStG die Aufspaltung und die Abspaltung von Körperschaften. Die Ausgliederung folgt nach § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UmwStG dem Einbringungsrecht.

Für Spaltungen verweist § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG auf die §§ 11 bis 13 UmwStG. Den Buchwertansatz nach § 11 Abs. 2 UmwStG und die Steuerneutralität auf Gesellschafterebene nach § 13 Abs. 2 UmwStG gewährt § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG nur, wenn auf die Übernehmerin ein Teilbetrieb übergeht und bei der Abspaltung ein Teilbetrieb beim übertragenden Versicherer verbleibt. Teilbetrieb ist eine organisatorisch selbständige Einheit, die aus eigenen Mitteln funktionsfähig ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen diese Voraussetzungen bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen. Eine erst nachträglich hergestellte Funktionszuordnung genügt nicht. Beim Lebensversicherungsbestand ist daher zu prüfen, ob die tatsächlich übergehende Einheit mit ihren Kapitalanlagen, ihrer Bestandsverwaltung und ihrem Personal trotz gemeinsam genutzter oder ausgelagerter Funktionen diese Anforderungen erfüllt.

Vollzieht oder bereitet die Spaltung eine Veräußerung an außenstehende Personen vor, schließt § 15 Abs. 2 S. 2 UmwStG den Buchwertansatz aus. Außenstehend sind nach § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG Personen, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung an der übertragenden Körperschaft beteiligt waren. Werden innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile veräußert, die mehr als 20 Prozent des Werts der Anteile an der übertragenden Körperschaft ausmachen, gilt nach § 15 Abs. 2 S. 5 UmwStG unwiderlegbar die Vorbereitung einer Veräußerung als gegeben. Auch unterhalb dieser Grenze genügt nach § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG die Veräußerung eines einzigen Anteils an Außenstehende, wenn die Spaltung sie vorbereitet hat. Verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gelten nach § 15 Abs. 2 S. 7 UmwStG nicht als außenstehend, eine mittelbare Veräußerung über ein verbundenes Unternehmen ist jedoch erfasst. Der spätere Verkauf der Run-Off-Gesellschaft an einen Konsolidierer ist an diesen Merkmalen zu messen.

Bestandsübertragung als Sachkapitalerhöhung

Die Bestandsübertragung beruht auf einem Vertrag zwischen übertragendem und übernehmendem Versicherer, der nach § 13 VAG der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden bedarf. Im Katalog des § 1 Abs. 1 S. 1 UmwStG erscheint sie nicht. Für eine Übertragung zu Buchwerten kommt bei entsprechender Ausgestaltung die Einbringung nach § 20 UmwStG in Betracht. Der übertragende Versicherer bringt den Bestand mit den zugehörigen Kapitalanlagen im Wege einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen in die übernehmende Versicherungs-AG ein und erhält dafür neue Aktien.

Gesellschaftsrechtlich sind die Sacheinlage im Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 183 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) festzusetzen und nach § 183 Abs. 3 AktG durch Prüfer zu prüfen. Steuerlich setzt § 20 Abs. 1 UmwStG voraus, dass ein Betrieb oder Teilbetrieb gegen Gewährung neuer Anteile eingebracht wird. Die Teilbetriebsprüfung folgt denselben Maßstäben wie bei der Spaltung. Der Buchwertansatz erfordert nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG einen Antrag und unter anderem, dass die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen. Beim Lebensversicherungsbestand mit hohen Deckungsrückstellungen verdient dieses Merkmal besondere Aufmerksamkeit. Sonstige Gegenleistungen neben den neuen Anteilen sind nach § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG nur in engen Grenzen unschädlich.

Erfolgt die Sacheinlage unter dem gemeinen Wert, entsteht nach § 22 Abs. 1 UmwStG rückwirkend ein Einbringungsgewinn, wenn der Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert. Er mindert sich für jedes abgelaufene Zeitjahr um ein Siebtel. Gehören zu den mitübertragenen Kapitalanlagen Anteile an Kapitalgesellschaften, ist für deren Veräußerung durch die übernehmende Gesellschaft zusätzlich § 22 Abs. 2 UmwStG zu prüfen.

Die neuen Aktien hält der übertragende Lebensversicherer. Sind sie bei ihm den Kapitalanlagen zuzurechnen, unterliegen Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 8 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) grundsätzlich nicht der Beteiligungsfreistellung nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG. Gewerbesteuerlich schließt § 9 Nr. 2a S. 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in diesem Fall die Kürzung aus.

Grenzen des konzerninternen Bestandskaufs

Ein Bestandskauf gegen Kaufpreis bietet für die konzerninterne Trennung regelmäßig keine Lösung. Die entgeltliche Übertragung ist ein realisierender Vorgang, bei dem der übertragende Versicherer die stillen Reserven in den übergehenden Kapitalanlagen und im Bestandswert aufdeckt und im Jahr der Übertragung versteuert. Der Erwerber setzt zwar Anschaffungskosten an. Ob und über welchen Zeitraum sich diese steuerlich auswirken, hängt jedoch von den erworbenen Wirtschaftsgütern und der Kaufpreisaufteilung ab. Der Kaufpreis muss außerdem einem Fremdvergleich standhalten. Ein zu niedriger Preis zugunsten einer Schwester- oder Muttergesellschaft führt zur verdeckten Gewinnausschüttung, die das Einkommen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG nicht mindert. Der Erwerber muss den Kaufpreis aus eigener Liquidität oder konzerninterner Finanzierung aufbringen. Die Gruppe trägt damit eine sofortige Steuerlast und einen Liquiditätsabfluss gegen eine ungewisse und zeitlich gestreckte Entlastung beim Erwerber.

Neugeschäft im neuen Rechtsträger

Bei der dritten Variante stellt der bisherige Versicherer das Neugeschäft ein und wickelt seinen Bestand selbst ab. Die bestehenden Versicherungsverträge bleiben unverändert beim bisherigen Vertragspartner. Für diese Verträge greifen weder § 13 VAG noch das Umwandlungsrecht, und ihr Verbleib löst keine steuerliche Realisation aus. Verlagert die Gruppe Wirtschaftsgüter, Personal oder betriebliche Funktionen auf den Versicherer, der das Neugeschäft zeichnet, sind diese Vorgänge gesondert zu würdigen.

Das Neugeschäft kann ein bestehender Konzernversicherer übernehmen oder ein neu gegründeter Versicherer. Dieser bedarf nach § 8 Abs. 1 VAG der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde und kann nach § 8 Abs. 2 VAG insbesondere als Aktiengesellschaft betrieben werden. Schon im Erlaubnisverfahren verlangt § 9 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VAG Angaben zu den Basiseigenmitteln für die Mindestkapitalanforderung und den Nachweis der Mittel für den Organisationsfonds. Der Geschäftsplan umfasst nach § 9 Abs. 3 VAG Planungen für die ersten drei Geschäftsjahre einschließlich der Kapitalanforderungen und der zu ihrer Bedeckung verfügbaren Mittel. Ab Aufnahme des Geschäftsbetriebs gilt die Bedeckungspflicht nach § 89 Abs. 1 VAG.

Finanzierung des neuen Versicherers im Konzern

Naheliegend ist die Ausstattung durch die Konzernobergesellschaft im Wege der Bareinlage. Die Darstellung unterstellt eine inländische, unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft als Holding, die sämtliche Anteile hält und damit oberhalb der Streubesitzgrenze des § 8b Abs. 4 KStG liegt. Speist die Holding die Mittel aus Ausschüttungen des Run-Off-Versicherers, bleiben die Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz, wobei nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Gewerbesteuerlich werden die Gewinnanteile nach § 9 Nr. 2a GewStG gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent beträgt.

Die Ausschüttungsfähigkeit des Run-Off-Versicherers hängt von drei getrennt zu prüfenden Voraussetzungen ab. Gesellschaftsrechtlich darf nach § 57 Abs. 3 AktG nur der Bilanzgewinn verteilt werden. Aufsichtsrechtlich müssen die Eigenmittel nach der Ausschüttung die Anforderungen des § 89 Abs. 1 VAG weiterhin bedecken. Ein Überschuss an Eigenmitteln begründet für sich genommen keinen Ausschüttungsspielraum. Als dritte Voraussetzung muss die erforderliche Liquidität verfügbar sein.

Gründet der Run-Off-Versicherer den neuen Versicherer selbst als Tochtergesellschaft, gelten die zur Sacheinlage beschriebenen Folgen des § 8b Abs. 8 KStG und des § 9 Nr. 2a S. 5 GewStG entsprechend, soweit die Beteiligung den Kapitalanlagen zuzurechnen ist. Ergänzend kommt eine Finanzierung über nachrangige Konzerndarlehen in Betracht. Nachrangige Verbindlichkeiten zählen nach § 89 Abs. 3 VAG zu den Basiseigenmitteln. Steuerlich muss die Verzinsung fremdüblich sein, da ein überhöhter Zins an eine nahestehende Person als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

Die Variante ohne Bestandsübertragung vermeidet die Übertragungsfragen für den Altbestand, verlangt aber frisches Kapital für einen Versicherer ohne Bestand und Ertragshistorie. Spaltung und Einbringung nutzen vorhandene Substanz und binden die Gruppe an Teilbetriebsanforderungen sowie an Nachveräußerungs- und Sperrfristregelungen. Welcher Weg trägt, hängt von der Kapitalausstattung der Gruppe, von der gewünschten Konzernstruktur und von der Frage ab, ob eine spätere Veräußerung der Run-Off-Gesellschaft in Betracht kommt.

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