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Kategorie: Information

Regelmäßige Gebäudefassade als Sinnbild der gesetzlich vorgeprägten Ordnung der AG als Startup-Rechtsform

Wann die AG als Startup-Rechtsform sinnvoll ist

Die AG als Startup-Rechtsform bleibt ein Spezialfall. Die Satzungsstrenge des § 23 Abs. 5 AktG begrenzt individuelle Investoren- und Gründerrechte. Mehrstimmrechtsaktien und bedingtes Kapital schaffen gesetzliche Öffnungen, die die AG für bestimmte Wachstumsunternehmen tragfähig machen.

Gebäudeecke mit Glasdach-Raster und Fassadengerüst als Beitragsbild zu „VSAAG verabschiedet" – Sanierung, Abwicklung und Solvency-II-Reform

VSAAG verabschiedet – Sanierung, Abwicklung und Solvency-II-Reform für Versicherer

VSAAG verabschiedet – der Bundestag hat den neuen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Versicherer am 25. September 2026 beschlossen, der Bundesrat hat ihn am selben Tag passieren lassen. Der Beitrag stellt VSAG, Sicherungs- und Abwicklungsfonds sowie die Solvency-II-Reform dar.

Treppenläufe in einem Sichtbetongebäude als Symbolbild zum Beitrag über die UG haftungsbeschränkt im Startup

UG (haftungsbeschränkt) im Startup – Chancen, Grenzen und der Weg zur GmbH

UG haftungsbeschränkt im Startup – § 5a GmbHG erlaubt die Gründung unterhalb des Mindeststammkapitals, verlangt dafür aber Volleinzahlung, Rücklagenbildung und frühe Krisenfrüherkennung. Der Übergang zur GmbH gelingt nur über eine eingetragene Kapitalerhöhung.

Gruppenaufsicht nach Solvency II beim konzerninternen Run-Off

Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off

Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off verbindet Gruppensolvabilität, Risikokonzentrationen und Gruppen-ORSA mit der Trennung von Alt- und Neubestand.

Weißer symmetrischer Architekturkorridor als Sinnbild für die Spaltung von Versicherungsunternehmen

Spaltung von Versicherungsunternehmen als Instrument im Run-Off

Spaltung von Versicherungsunternehmen eröffnet im konzerninternen Run-Off einen Weg, der über die Bestandsübertragung nach § 13 VAG hinausreicht. § 14 VAG bindet diesen Weg an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Enge, menschenleere Gasse als Sinnbild für den eng begrenzten Wirkungskreis des kleineren Vereins nach § 210 VAG

Kleinerer Verein nach § 210 VAG – ein verkanntes Geschäftsmodell

§ 210 VAG privilegiert den kleineren Verein mit engem Wirkungskreis durch ein verschlanktes Normenprogramm und BGB-Vereinsrecht. Im Gegenzug bleibt das Nichtmitgliedergeschäft ausgeschlossen. Der Beitrag ordnet Tatbestand, Organverfassung und Aufsichtszuständigkeit ein.