Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann in einem Unterordnungskonzern nicht die Stellung des abhängigen Unternehmens einnehmen. Diese rechtsformspezifische Konzernfestigkeit prägt jede beteiligungsgetragene Konzernbildung und weist dem VVaG regelmäßig die Stellung der Konzernspitze zu.
Der VVaG als Konzernspitze
Der VVaG erhält seine Rechtsfähigkeit nach § 171 VAG durch die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde und betreibt die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Die Mitglieder sind Träger des Vereins. Mitglied kann nach § 176 Satz 2 VAG nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Ihre mitgliedschaftliche Stellung ersetzt die Anteilseignerstellung, über die bei einer Aktiengesellschaft Beteiligungs- und Stimmrechtsmacht vermittelt wird. Ein Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG setzt genau diesen Zugriff voraus. Ein herrschendes Unternehmen fasst ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammen, wobei sich die Abhängigkeit nach § 17 AktG gesellschaftsrechtlich vermitteln muss. Beim VVaG fehlt die dafür erforderliche Kapitalstruktur. Ein Dritter kann keine Anteile am Verein erwerben und damit auch keine beherrschende Stellung begründen. In einem Unterordnungskonzern kann der VVaG daher ausschließlich die Stellung des herrschenden Unternehmens einnehmen. Daneben kommt eine Konzernbildung unter gleichgeordneten Unternehmen nach § 18 Abs. 2 AktG in Betracht.
Die Aktiengesellschaft als Tochterunternehmen
Eine in der Praxis verbreitete Struktur überträgt operative Geschäftstätigkeit auf eine AG, an der der VVaG die Mehrheits- oder Alleinbeteiligung hält. Diese AG-Tochter wird dadurch abhängiges Unternehmen im Sinne des § 17 AktG. VVaG und AG bilden nach § 18 Abs. 1 AktG einen Konzern, dessen einheitliche Leitung beim VVaG als herrschendem Unternehmen liegt. Die Verlagerung operativen Versicherungsgeschäfts auf eine AG setzt eine eigenständige aufsichtsrechtliche Umsetzung voraus. Die Tochtergesellschaft benötigt eine entsprechende Erlaubnis, für die Übertragung bestehender Versicherungsverhältnisse oder einzelner Funktionen sind insbesondere die §§ 13, 14 und 32 VAG zu berücksichtigen. Für den VVaG bleibt der wesentliche Vorteil dieses Modells bestehen. Die Mitgliederorientierung und die Governance-Struktur nach § 184 VAG bleiben auf Ebene der Konzernspitze unangetastet, während die Tochter-AG Kapitalmarktzugang oder eine geschäftsfeldspezifische Haftungstrennung ermöglicht, die dem VVaG als Rechtsform verschlossen bleibt.
Aufsichtsrechtliche Anforderungen beim Beteiligungserwerb
Der Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einer Versicherungs-AG unterliegt dem Inhaberkontrollverfahren nach §§ 16 ff. VAG. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7 Nummer 3 VAG muss den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellen sind, und ist gemäß § 17 VAG anzeigepflichtig. Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nach § 18 VAG untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Erwerber, die künftige Leitung oder die finanzielle Solidität der Beteiligungsstruktur nicht erfüllt sind. Ist die Beteiligung erworben, tritt zur Einzelaufsicht über VVaG und Versicherungs-AG grundsätzlich die Gruppenaufsicht nach §§ 245 ff. VAG hinzu. Der VVaG ist in dieser Konstellation beteiligtes Versicherungsunternehmen im Sinne des § 245 Abs. 2 Nr. 1 VAG. Die Gruppensolvabilität ist sodann nach § 250 VAG zu überwachen. Für den VVaG entstehen dadurch neben den Anforderungen der Einzelaufsicht zusätzliche gruppenbezogene Governance-, Solvabilitäts- und Berichtspflichten.
Der Gleichordnungskonzern als Alternative unter VVaG
Wo mehrere VVaG kooperieren wollen, ohne dass einer der Vereine gegenüber dem anderen in eine Abhängigkeitsstellung gerät, bietet sich der Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG an. Rechtlich selbständige Unternehmen werden hierbei unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, ohne dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 AktG besteht. Nicht jede Kooperation oder personelle Verflechtung stellt bereits eine solche Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung dar. Vertragliche Koordination und personelle Verflechtungen können die einheitliche Leitung begründen oder indizieren, während die gemeinsame Nutzung von IT-Infrastruktur, Rückversicherung oder Dienstleistungen für sich allein hierfür nicht genügt. Für VVaG kann diese Konzernform praktische Bedeutung gewinnen, weil sie eine gemeinsame strategische Steuerung sowie die Bündelung von IT-, Verwaltungs-, Kapitalanlage- oder Rückversicherungsfunktionen ermöglicht, ohne dass einer der beteiligten Vereine seine rechtliche und mitgliedschaftliche Eigenständigkeit aufgibt.
Eine umsatzsteuerliche Organschaft entsteht zwischen gleichgeordneten VVaG nicht allein aufgrund der einheitlichen Leitung. Die finanzielle Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt grundsätzlich voraus, dass der Organträger aufgrund einer eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Dieses Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt zwischen den gleichgeordneten Vereinen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass ein VVaG mit seinen jeweils mehrheitlich gehaltenen Tochtergesellschaften einen eigenen umsatzsteuerlichen Organkreis bildet, sofern auch die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegt.
Governance-Folgen für Vorstand und Aufsichtsrat
Übernimmt der VVaG die Rolle der Konzernspitze, verschiebt sich die Verantwortung seiner Organe. Der Vorstand des VVaG nimmt auf Ebene des herrschenden Unternehmens Konzernleitungsfunktionen wahr. Die einheitliche Steuerung wird insbesondere über die Beteiligungsrechte, die Besetzung der Aufsichtsgremien sowie konzernweite Strategie-, Risiko- und Berichtssysteme vermittelt. Der Vorstand der Tochter-AG bleibt nach § 76 Abs. 1 AktG grundsätzlich zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft verpflichtet. Ein unmittelbares aktienrechtliches Weisungsrecht setzt einen Beherrschungsvertrag nach §§ 291, 308 AktG voraus, der bei einem Erstversicherungsunternehmen der Genehmigung nach § 12 VAG bedarf. Die Anforderungen an fachliche Eignung und Zuverlässigkeit nach § 24 VAG gelten für die Organe beider Gesellschaften jeweils eigenständig; § 24 Abs. 3 VAG berücksichtigt dabei ausdrücklich Mehrfachmandate innerhalb derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe.
