Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off
Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off verbindet Gruppensolvabilität, Risikokonzentrationen und Gruppen-ORSA mit der Trennung von Alt- und Neubestand.
Versicherungsaufsichtsrecht
Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off verbindet Gruppensolvabilität, Risikokonzentrationen und Gruppen-ORSA mit der Trennung von Alt- und Neubestand.
Nichtmitgliederversicherung ist beim VVaG nach § 177 Abs. 2 VAG möglich, sofern die Satzung dies ausdrücklich gestattet. Der Beitrag grenzt die Regelung vom strikteren Regime des kleineren Vereins nach § 210 VAG ab.
Spaltung von Versicherungsunternehmen eröffnet im konzerninternen Run-Off einen Weg, der über die Bestandsübertragung nach § 13 VAG hinausreicht. § 14 VAG bindet diesen Weg an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 210 VAG privilegiert den kleineren Verein mit engem Wirkungskreis durch ein verschlanktes Normenprogramm und BGB-Vereinsrecht. Im Gegenzug bleibt das Nichtmitgliedergeschäft ausgeschlossen. Der Beitrag ordnet Tatbestand, Organverfassung und Aufsichtszuständigkeit ein.
§ 13 VAG konzernintern kennt kein Konzernprivileg. Für die Bestandsübertragung zwischen Schwestergesellschaften gelten dieselben materiellen Anforderungen wie extern. Genehmigungsmaßstab, Zeitwertvergleich nach Abs. 4 und Treuhänderschutz bleiben rechtsträgerbezogen.
Demutualisierung beschreibt den Übergang eines VVaG in die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Deutsches Recht kennt dafür mehrere Wege, die die Mitgliederstruktur unterschiedlich weit antasten, während Österreich mit der Privatstiftung eine eigenständige Lösung bereithält.
Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag und faktischer Konzern eröffnen unterschiedliche Wege der konzerninternen Bestandstrennung. Der Beitrag ordnet Genehmigungsvorbehalt, Weisungsrecht, Verlustübernahme und Nachteilsausgleich rechtssystematisch ein.
Der VVaG kann im Unterordnungskonzern nicht Tochterunternehmen sein. Der Beitrag zeigt, wie Holdingstrukturen mit AG-Töchtern und Gleichordnungskonzernen nach § 18 AktG ausgestaltet werden und welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen greifen.
Konzerninterner Run-off kann durch einen neuen Neugeschäftsträger, eine Bestandsübertragung oder eine Ausgliederung strukturiert werden. Der Beitrag ordnet die Modelle ein und zeigt, wann Genehmigungen nach §§ 13 und 14 VAG erforderlich sind.
Bestandsübertragung im VVaG folgt nach § 13 VAG einem mehrschichtigen Schutzkonzept. Neben der aufsichtsbehördlichen Genehmigung sichern das angemessene Entgelt bei Mitgliedschaftsverlust und die vereinsrechtliche Zustimmung nach §§ 200, 201 VAG die Position der Versicherten.