Versicherungsaufsichtsrecht

Kategorie: Versicherungsaufsichtsrecht

Gruppenaufsicht nach Solvency II beim konzerninternen Run-Off

Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off

Solvency-II-Gruppenaufsicht beim konzerninternen Run-Off verbindet Gruppensolvabilität, Risikokonzentrationen und Gruppen-ORSA mit der Trennung von Alt- und Neubestand.

Weißer symmetrischer Architekturkorridor als Sinnbild für die Spaltung von Versicherungsunternehmen

Spaltung von Versicherungsunternehmen als Instrument im Run-Off

Spaltung von Versicherungsunternehmen eröffnet im konzerninternen Run-Off einen Weg, der über die Bestandsübertragung nach § 13 VAG hinausreicht. § 14 VAG bindet diesen Weg an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Enge, menschenleere Gasse als Sinnbild für den eng begrenzten Wirkungskreis des kleineren Vereins nach § 210 VAG

Kleinerer Verein nach § 210 VAG – ein verkanntes Geschäftsmodell

§ 210 VAG privilegiert den kleineren Verein mit engem Wirkungskreis durch ein verschlanktes Normenprogramm und BGB-Vereinsrecht. Im Gegenzug bleibt das Nichtmitgliedergeschäft ausgeschlossen. Der Beitrag ordnet Tatbestand, Organverfassung und Aufsichtszuständigkeit ein.

Abstrakte Fassadenstruktur mit fließenden Linien als Sinnbild für die Demutualisierung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

Demutualisierung im VVaG – internationale Praxis und deutsche Strukturierungswege

Demutualisierung beschreibt den Übergang eines VVaG in die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Deutsches Recht kennt dafür mehrere Wege, die die Mitgliederstruktur unterschiedlich weit antasten, während Österreich mit der Privatstiftung eine eigenständige Lösung bereithält.

Glasfassade in Untersicht als Sinnbild konzernrechtlicher Architektur beim Beherrschungsvertrag

Konzernrechtliche Architektur beim konzerninternen Run-Off

Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag und faktischer Konzern eröffnen unterschiedliche Wege der konzerninternen Bestandstrennung. Der Beitrag ordnet Genehmigungsvorbehalt, Weisungsrecht, Verlustübernahme und Nachteilsausgleich rechtssystematisch ein.

Abstrakte Architekturaufnahme als Sinnbild für Holdingstrukturen im VVaG-Konzern

Holdingstrukturen im VVaG-Konzern

Der VVaG kann im Unterordnungskonzern nicht Tochterunternehmen sein. Der Beitrag zeigt, wie Holdingstrukturen mit AG-Töchtern und Gleichordnungskonzernen nach § 18 AktG ausgestaltet werden und welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen greifen.

Bestandsübertragung im VVaG – Genehmigungsverfahren, Mitgliedschaft und Mitgliederschutz nach § 13 VAG

Bestandsübertragung im VVaG nach § 13 VAG – Verfahren, Mitgliedschaft und Schutz

Bestandsübertragung im VVaG folgt nach § 13 VAG einem mehrschichtigen Schutzkonzept. Neben der aufsichtsbehördlichen Genehmigung sichern das angemessene Entgelt bei Mitgliedschaftsverlust und die vereinsrechtliche Zustimmung nach §§ 200, 201 VAG die Position der Versicherten.