Versicherungsaufsichtsrecht

Kategorie: Versicherungsaufsichtsrecht

Bestandsübertragung im VVaG – Genehmigungsverfahren, Mitgliedschaft und Mitgliederschutz nach § 13 VAG

Bestandsübertragung im VVaG nach § 13 VAG – Verfahren, Mitgliedschaft und Schutz

Bestandsübertragung im VVaG folgt nach § 13 VAG einem mehrschichtigen Schutzkonzept. Neben der aufsichtsbehördlichen Genehmigung sichern das angemessene Entgelt bei Mitgliedschaftsverlust und die vereinsrechtliche Zustimmung nach §§ 200, 201 VAG die Position der Versicherten.

Streng gegliederte Gebäudefassade als Sinnbild für den Schutz erworbener Rechte im Lebensversicherungs-Run-Off.

Schutz erworbener Rechte der Versicherten beim Run-Off der Lebensversicherung

Erworbene Rechte der Versicherten bleiben auch bei Run-Off und Bestandsübertragung geschützt. Vertragliche Leistungsansprüche, Überschussbeteiligung, Sicherungsvermögen und die Genehmigung nach § 13 VAG bilden ein abgestuftes Schutzsystem. Der Beitrag zeigt, wie dieses System beim Wechsel des Versicherers und im geschlossenen Bestand wirkt.

VVaG-Transaktionen – Bestandsübertragung, Verschmelzung und Holdingstruktur im Versicherungsaufsichtsrecht

VVaG-Transaktionen · Bestandsübertragung, Verschmelzung, Gruppenbildung

VVaG-Transaktionen folgen eigenen Regeln. Bestandsübertragung, Verschmelzung, Formwechsel und Holdingbildung stehen unter aufsichtsrechtlichem Genehmigungsvorbehalt und schützen die Mitgliederinteressen dort, wo das Aktienrecht Anteilseigner schützt.

Konzentrische Jahresringe im Holzquerschnitt als Sinnbild für Kapitalaufbau durch Innenfinanzierung im VVaG

Innenfinanzierung als Geschäftsmodell – die Stärke des VVaG

Innenfinanzierung ersetzt beim VVaG den Zugang zum Aktienmarkt. Gründungsstock, Verlustrücklage und thesaurierte Überschüsse bilden Eigenmittel, deren aufsichtsrechtliche Qualität sich nach § 91 VAG bestimmt.

Abstraktes Deckenmuster eines Gebäudes symbolisiert aufsichtsrechtliche Struktur und Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG

Die Belange der Versicherten als Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG

Belange der Versicherten als Genehmigungsmaßstab nach § 13 VAG. Bei der Bestandsübertragung entfällt die individuelle Zustimmungspflicht. An ihre Stelle tritt die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit konkreten gesetzlichen Voraussetzungen.

Geometrische Glasstruktur als abstrakte Darstellung von Kapitalschichten — Beitragsbild Genussrechte und Nachrangdarlehen im VVaG

Genussrechte und Nachrangdarlehen im VVaG

Genussrechte und Nachrangdarlehen ermöglichen dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Aufnahme aufsichtsrechtlichen Kapitals ohne Eigentümerwechsel. Ihre Anrechenbarkeit unter Solvency II hängt von Verlustabsorption, Nachrangtiefe und Laufzeit ab — nicht von der Vertragsbezeichnung.

Bestandsübertragung nach § 13 VAG: aufsichtsrechtlicher Rahmen und Bedeutung im Lebensversicherungs-Run-Off

§ 13 VAG regelt die Übertragung von Versicherungsbeständen zwischen Erstversicherungsunternehmen — spartenübergreifend und anlassunabhängig. Im Lebensversicherungs-Run-Off gewinnt die Norm besonderes Gewicht: Genehmigungsmaßstab, Zeitwertvergleich bei Überschussbeteiligung und VVaG-Besonderheiten nach §§ 200 f. VAG im Überblick.