Zusammenlaufende Gewölberippen auf einem Steinkapitell als Bildmotiv zu IRRD und VVaG, Sanierungs- und Abwicklungsplanung

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IRRD und VVaG: Sanierungs- und Abwicklungsplanung im Versicherungsverein

IRRD und VVaG treffen im neuen VSAG auf ein Satzungsrecht ohne Grundkapital und Anteile. Für Sanierungsplan, Gruppensanierungsplan und den Formwechsel in die AG nach § 108 VSAG ergeben sich daraus rechtsformspezifische Fragen.

Mit dem Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG) setzt der Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2025/1 (IRRD) in deutsches Recht um. Das darin enthaltene Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG) ist rechtsformneutral formuliert. Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) trifft es auf ein Finanzierungs- und Organisationsrecht ohne Grundkapital und ohne übertragbare Anteile. Daraus ergeben sich für Sanierungsplan und Abwicklungsplanung eigene Fragestellungen.

Anwendungsbereich und Rechtsform

Das VSAG erfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VSAG nur Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich von Art. 2 der Solvency-II-Richtlinie fallen. Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 VAG sowie Pensions- und Sterbekassen bleiben damit außerhalb des neuen Regimes. Für kleinere Vereine nach § 210 VAG gilt Entsprechendes, soweit sie zugleich als kleine Versicherungsunternehmen nach § 211 VAG einzustufen sind.

Für die übrigen VVaG gilt das Gesetz in vollem Umfang. § 1 Abs. 4 VSAG verpflichtet Aufsichts- und Abwicklungsbehörde allerdings, bei der Anwendung der Anforderungen und Instrumente die Rechtsform und die Beteiligungsstruktur des Unternehmens zu berücksichtigen. Unternehmen, die als klein und nicht komplex eingestuft sind, unterliegen nach § 12 Abs. 5 VSAG keiner präventiven Sanierungsplanung, solange die Bafin in ihnen kein besonderes Risiko auf nationaler oder regionaler Ebene sieht. Für Vereine mit regionalem Geschäftsschwerpunkt reicht die Bedeutung dieser Einstufung damit über die Erleichterungen der §§ 15b bis 15e VAG n.F. hinaus.

Abhilfemaßnahmen aus dem Vereinsrecht

Der präventive Sanierungsplan muss nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 VSAG ein Spektrum von Abhilfemaßnahmen enthalten. Eine Aktiengesellschaft kann an dieser Stelle auf Kapitalerhöhung, Konzernkapital oder Kapitalmarktinstrumente verweisen. Der VVaG stützt sich auf ein anderes Instrumentarium, das überwiegend in der Satzung angelegt ist.

Nach § 179 Abs. 1 und 2 VAG bestimmt die Satzung zweierlei. Sie legt fest, ob Beiträge im Voraus erhoben oder nach Bedarf umgelegt werden. Bei Vorauserhebung regelt sie außerdem, ob Nachschüsse vorbehalten sind und ob Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. § 179 Abs. 3 VAG erlaubt einen Höchstbetrag für Nachschüsse und Umlagen. Die Satzung kann nach § 178 Abs. 5 VAG die Bildung eines weiteren Gründungsstocks zulassen, dessen Einzahlung und Tilgung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Die Verlustrücklage nach § 193 VAG dient ihrer Bestimmung nach der Deckung außergewöhnlicher Verluste. Rechtsformunabhängig stehen dem Verein außerdem Rückversicherungslösungen und die Bestandsübertragung nach § 13 VAG offen.

Für die Glaubhaftigkeit und Durchführbarkeit des Plans nach § 15 Abs. 2 VSAG kommt es auf die konkrete Satzungslage an. Schließt die Satzung Nachschüsse aus, setzt eine entsprechende Abhilfemaßnahme eine Satzungsänderung voraus, die nach § 195 Abs. 1 VAG allein die oberste Vertretung beschließen kann. Ein Sanierungsplan, der eine solche Maßnahme vorsieht, muss deshalb auch den Zeitbedarf für Einberufung und Beschlussfassung abbilden. Ein vergleichbarer Vorlauf kann für die Bildung eines weiteren Gründungsstocks und für andere Maßnahmen mit satzungs- oder organrechtlichen Voraussetzungen erforderlich sein. Die Kalibrierung der Indikatoren nach § 13 Abs. 4 VSAG muss diesen Vorlauf zwischen Auslösung und Wirksamkeit der Maßnahme berücksichtigen.

Governance der Sanierungsplanung im VVaG

Nach § 15 Abs. 1 VSAG bewertet und genehmigt die Geschäftsleitung den Sanierungsplan, bevor sie ihn der Aufsichtsbehörde vorlegt. Beim VVaG ist dieses der Vorstand. Die IRRD ordnet Erstellung, Aktualisierung und Anwendung des Plans dem Governance-System im Sinne des Art. 41 der Solvency-II-Richtlinie zu. Der Aufsichtsrat übt seine Überwachungsfunktion damit auch gegenüber der Sanierungsplanung aus.

Die besondere Organverfassung des VVaG tritt bei der Ausführung des Plans hervor. Maßnahmen, die eine Satzungsänderung voraussetzen, liegen in der Zuständigkeit der obersten Vertretung, also der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung. Ein Sanierungsplan für einen VVaG gewinnt an Aussagekraft, wenn er jeder Abhilfemaßnahme drei Angaben zuordnet. Dazu gehören das zuständige Organ, das Beschlussquorum und etwaige aufsichtsbehördliche Zustimmungserfordernisse. Die Kommunikationsstrategie nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 VSAG hat beim VVaG einen besonderen Adressatenkreis. Mitglieder sind zugleich Versicherungsnehmer und wirken über die oberste Vertretung an den Sanierungsentscheidungen mit.

VVaG als oberstes Mutterunternehmen

Steht ein VVaG an der Spitze einer Versicherungsgruppe mit Versicherungs-Aktiengesellschaften als Tochterunternehmen, kann die Gruppenaufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 1 VSAG von ihm als oberstem Mutterunternehmen einen präventiven Gruppensanierungsplan verlangen. Dieser Plan umfasst nach § 19 Abs. 1 VSAG die gesamte Gruppe. Er benennt Abhilfemaßnahmen sowohl auf Ebene des Mutterunternehmens als auch auf Ebene der einzelnen Tochterunternehmen.

Für die VVaG-Gruppe folgt daraus eine Verzahnung zweier Rechtsordnungen. Auf Ebene der Töchter stehen die aktienrechtlichen Instrumente zur Verfügung, auf Ebene des Vereins die satzungsmäßigen Instrumente des VAG. Kapitalmaßnahmen bei den Tochtergesellschaften lassen sich grundsätzlich aus Mitteln des Vereins unterstützen. Die Mittelbeschaffung auf Ebene des VVaG bleibt dabei an dessen vereins- und aufsichtsrechtliche Bindungen geknüpft. Nach § 12 Abs. 3 S. 3 VSAG können Tochterunternehmen einer Gruppe, deren oberstes Mutterunternehmen einen Gruppensanierungsplan erstellt, bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote von 60 Prozent berücksichtigt werden.

Abwicklungsinstrumente und Rechtsformwechsel

Mehrere Abwicklungsinstrumente und -befugnisse des VSAG setzen Anteile oder andere Eigentumstitel voraus oder knüpfen an deren Existenz an. Solche Anteilseignerrechte kennt der VVaG nicht. Die Mitgliedschaft ist an das Versicherungsverhältnis gebunden, denn Mitglied kann nach § 176 S. 2 VAG nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet.

Die IRRD verlangt in Art. 26 Abs. 8 und Art. 42 Abs. 4, dass die Abwicklungsbehörde bei Versicherungsvereinen über Instrumente und Befugnisse verfügt, die den gesetzlich vorgesehenen in ihrer Wirkung möglichst nahekommen. Der deutsche Gesetzgeber setzt dieses mit § 108 Abs. 2 VSAG um. Die Abwicklungsbehörde kann in der Abwicklungsanordnung einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen, wenn dieses wegen der Rechtsform des VVaG für die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder einer Abwicklungsbefugnis erforderlich ist. Für die Einzelheiten verweist die Norm auf § 149 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) und auf die Schutzbestimmungen des Kapitels 5 VSAG.

§ 97 Abs. 3 VSAG ergänzt diesen Mechanismus für das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung. Ist die Umwandlung von Verbindlichkeiten mit der Rechtsform unvereinbar, kann die Behörde den Formwechsel anordnen. Erweist sich ein Formwechsel als unverhältnismäßig, etwa bei geringem Kapitalbedarf, kann die Behörde die Herabschreibung ohne Umwandlung auch zur Rekapitalisierung einsetzen. Für die Abwicklungsplanung nach § 25 VSAG bedeutet dieses, dass die Abwicklungsbehörde beim VVaG zwei Pfade bewerten muss. Instrumente, die an Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anknüpfen, wie die Übertragung von Beständen auf einen übernehmenden Rechtsträger, stehen dagegen rechtsformunabhängig zur Verfügung.

Der Formwechsel nach § 108 Abs. 2 VSAG ist eine Abwicklungsmaßnahme und setzt damit voraus, dass die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen. In der präventiven Sanierungsplanung, die dem Unternehmen selbst obliegt, bleibt der VVaG auf sein vereinsrechtliches Instrumentarium verwiesen. Je tragfähiger dieses Instrumentarium in Satzung und Plan ausgestaltet ist, desto weiter entfernt liegt der Punkt, an dem die Rechtsform selbst zur Disposition der Abwicklungsbehörde steht.

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